Kategorie: Allgemein

Schon gewusst? Die neue „Brückenteilzeit“

Die neue Brückenteilzeit wird im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Sie räumt allen Arbeitnehmern, die seit mindestens sechs Monaten in einem Betrieb mit mindestens 45 Arbeitnehmern beschäftigt sind,  das Recht ein, für einen begrenzten Zeitraum zwischen mindestens einem und maximal fünf Jahren, die Arbeitszeit zu reduzieren, um bspw. an sozialen Projekten mitzuwirken, sich fortzubilden, einen Angehörigen zu pflegen oder einfach eine Pause einzulegen.
Die Wochenarbeitsstunden in der Brückenteilzeit sind frei wählbar.
Den Grund für die Inanspruchanhame der Brückenteilzeit muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber noch nicht einmal nennen.

Durch die Brückenteilzeit ist sichergestellt, dass der Arbeitnehmer wieder zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurück kehren kann.

Tipp: Wenn sie sich für die Brückenteilzeit interessieren, erhalten Sie weitere Informationen auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Brückenteilzeit.
Tipps und ein Mustrerschreiben für einen Antrag erhalten Sie auf der Webseite der Kanzlei Hasselbach.

Bereits 0 Mal geteilt!

Überarbeitete Neuauflage: Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen

2006 wurde die Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen erstmals veröffentlicht. Sie soll Impulsgeber und wichtige Grundlage für die Gestaltung einer würdevollen Pflege sein. Die Charta bietet pflegebedürftigen Menschen, deren Angehörigen und allen, die im Bereich der Pflege tätig sind, oder sein wollen, eine wichtige Orientierung.

Allerdings wurden die acht Artikel der Charta in den letzten zwölf Jahren nicht mehr aktualisiert.
Erst im Oktober 2018 wurden die Erläuterungen zu den Artikeln auf notwendige Anpassungen im Hinblick auf Veränderungen im Pflegeversicherungsrecht und in anderen Rechtsgebieten geprüft. Herausgekommen ist eine redaktionelle Überarbeitung.

Die aktualisierte Charta kann auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kostenlos bestellt werden. Es gibt auf der Seite auch eine Funktion, sich die Broschüre – leider von einer nicht so tollen Computerstimme – vorlesen zu lassen.

Tipp: Sie können die Charta direkt über den folgenden Link als PDF-Dokument von der Seite des Bundesministeriums herunterladen: Charta der Rechte für hilfe- und pflegebedürftige Menschen

Bereits 0 Mal geteilt!

Urteil: Heimentgelt bei Auszug aus dem Pflegeheim

Im Oktober letzten Jahres hatte der Bundesgerichtshof (BGH) darüber zu entscheiden, wie lange nach seinem Auszug ein Heimbewohner noch das Heimentgelt bezahlen muss.

Der BGH hat diese Frage in seinem Urteil (AZ: III ZR 292/17) sehr eindeutig beantwortete: es ist egal, warum ein Heimbewohner aus einer Einrichtung auszieht. Hat er den Heimvertrag gekündigt, muss er das Heimentgelt nur noch bis zum Tag seines Auszuges bezahlen.

Die bisherige Praxis sah es vor, dass der Heimbewohner auch nach seinem Auszug, das Heimentgelt während der Kündigungsfrist zahlen muss, zumindest, bis das Heim den Platz neu belegen konnte.
Nun hat der BGH festgestellt, dass diese Praxis im Grunde rechtswidrig war.
Das heißt, dass Sie bis zu 10 Jahre rückwirkend (2009) Rückzahlungsansprüche von zu viel bezahltem Entgelt geltend machen können. Dies ist darin begründet, dass die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) erst am 01.01.2019 begonnen hat, da Ansprüche immer erst 10 Jahre nach ihrer Entstehung verjähren (§ 199 Absatz 4 BGB).

Tipp: Das Urteil finden Sie unter dem folgenden Link im Volltext: AZ: III ZR 292/17

Bereits 0 Mal geteilt!

Schon gewusst? Zuschuss zur Wohnungsanpassung für den Umzug nutzen

Wer im Zusammenhang mit seiner Pflegebedürftigkeit über die so genannte „Wohnungsanpassung“ nachdenkt, denkt zumeist an kleinere oder größere Umbauten in seiner Wohnung oder seinem Haus. Allerdings beschränkt sich dieser Paragraph keineswegs auf reine Umbau- und Anpassungsmaßnahmen in der eigenen Wohnung. Tatsächlich geht dieser Anspruch noch etwas weiter.

Deshalb ist die gesetzliche Formulierung in § 40 SGB XI „Zuschuss zur Wohnungsanpassung“ leicht irreführend. Denn die wenigsten werden daraus ableiten, dass sie diesen Zuschuss auch für einen Umzug nutzen können, der aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlich ist.

Durch die Pflegebedürftigkeit muss oft auch das Wohnumfeld des Pflegebedürftigen verändert werden. Das ist aber nicht immer in der Wohnung, in der der Pflegebedürftige wohnt, möglich. Wenn in der bisherigen Wohnung keine angemessene Pflege mehr gewährleistet werden kann, etwa weil eine notwendige Anpassung des Badezimmers nicht möglich ist, ist ein Umzug in den meisten Fällen unumgänglich.

Wenn ein Umzug aufgrund der Pflegebedürftigkeit erforderlich ist, zahlt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Zuschuss zu den Umzugskosten.
Die Grundvoraussetzung ist das Vorliegen von mindestens Pflegegrad 1. Darüber hinaus muss der Wohnungswechsel zu einer besseren pflegerischen Versorgung führen. Das heißt, der Pflegebedürftige zieht in aller Regel aus einer Wohnung mit Barrieren, wie etwa Treppen, fehlende Freiflächen bei Rollstuhlbedürftigkeit und ähnlichem, in eine barrierearme oder barrierefreie Wohnung.
Dann kann ein Antrag auf „Zuschuss zu Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes“ nach § 40 Absatz 4 SGB XI gestellt werden. Es ist allerdings wichtig, dass der Antrag auf Kostenübernahme im Vorhinein gestellt und von der Pflegekasse genehmigt wird. In aller Regel übernehmen Pflegekassen die Kosten nicht bei nachträglichen Anträgen.

Tipp: Die Bezuschussung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einem Umzug in ein Pflegeheim beantragt werden.

Bereits 0 Mal geteilt!

Schon gewusst? Nützliche Infos zur Verhinderungspflege

Obwohl es die Verhinderungspflege seit über 20 Jahren gibt, werden Betroffene immer noch nicht ausreichend über diesen Anspruch aufgeklärt.

Verhinderungspflege dient dazu, dass, wenn die bei der Pflegekasse gemeldete private Pflegeperson ihre Hilfestellung wegen eines Verhinderungsgrundes nicht leisten kann, die von ihr ausgeübte Pflege durch eine Ersatzperson entweder stunden- oder tageweise übernommen werden kann. Die daraus entstehenden Aufwendungen können dann mit dieser Leistung bezahlt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Pflegebedürftige nicht nur von einer privaten Pflegeperson, sondern auch von einem Pflegedienst über die Pflegesachleistungen versorgt wird. Grundsätzlich besteht beim (zusätzlichen) Einsatz einer unentgeltlich tätigen Pflegeperson Anspruch auf Verhinderungspflege. Die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen lediglich seit sechs Monaten pflegen.
Oft istb es Angehörigen oder nahestehenden Personen gar nicht klar, dass sie sich zumeist auch noch neben dem Pflegedienst um den Pflegebedürftigen kümmern. Sei es, dass sie dafür sorgen, dass er regelmäßig isst, seine Wäsche waschen oder ihn zu Arztbesuchen begleiten. Für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege ist es unerheblich, wie viel Zeit eine Pflegeperson für die Hilfen aufwendet. Wichtig ist allein, dass sie an der Pflege beteiligt ist.

Deshalb ist es wichtig, dass auch bei vollständiger Inanspruchnahme der Pflegesachleistungen die Pflegeperson bei der Pflegekasse angemeldet wird. Denn nur so kann der gesetzliche Anspruch auf Verhinderungspflege sichergestellt werden. Wenn keine private Pflegeperson bei der Pflegekasse gemeldet ist, entsteht laut Gesetz kein Anspruch auf die Verhinderungspflege. Denn für den Ausfall einer erwerbsmäßig tätigen Pflegekraft ist die Verhinderungspflege nicht gedacht.

Hinweis: Als Pflegeperson können Sie jede private Person, die dem Pflegebedürftigen hilft, ohne dies erwerbsmäßig zu tun, anmelden. Dazu gehört z. B. auch der Nachbar, der regelmäßig einkaufen geht oder das Treppenhaus für den Pflegebedürftigen putzt.

Immer wieder taucht ein Irrtum im Hinblick auf die Verhinderungspflege auf: es handelt sich um den Glauben, dass der Anspruch auf die Verhinderungspflege erst sechs Monate nach Feststellung eines Pflegegrades besteht. Das stimmt nicht!
Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht immer dann, wenn seit mindestens sechs Monaten Pflegebedürftigkeit besteht und die Pflegeperson die notwendigen Hilfen in dieser Zeit erbracht hat. Diese Pflegebedürftigkeit muss keineswegs den Anforderungen eines Pflegegrades entsprechen.

Das heißt, wenn Sie nachweisen können, dass bereits vor der Begutachtung Pflegebedürftigkeit bestand, können Sie die Verhinderungspflege auch vor dem Ablauf von sechs Monaten nach der Einstufung in Anspruch nehmen.
Für den Nachweis, dass die Pflegebedürftigkeit seit mindestens sechs Monaten bestand, reicht in aller Regel ein Attest des Hausarztes aus. Unwiderlegbar ist ein Bescheid über den Pflegegrad 1 oder ein entsprechender Hinweis um Gutachten zur Pflegebedürftigkeit.

Verhinderungspflege kann tageweise und stundensweise in Anspruch genommen werden. Möchte eine private Pflegeperson zu einer Feier, einen Arzt aufsuchen oder eine Besorgung machen, ist sie von der Pflege stundenweise  verhindert. Die Verhinderungsgründe für die stundenweise Verhinderungspflege sind in § 39 SGB XI nicht näher beschrieben. Als Pflegepersonen können Sie also aus jedem Grund stundenweise an der Pflege verhindert sein. Und in allen Fällen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Verhinderungspflege.

Stundenweise Verhinderungspflege kommt immer dann in Betrachte, wenn die Pflegeperson an einzelnen Tagen für weniger als 8 Stunden verhindert ist. Bei der stundenweisen Verhinderungspflege wird die Erstattung der Kosten nicht auf die Höchstdauer der Verhinderungspflege von 42 Tagen angerechnet. Auch wird das Pflegegeld bei dieser stundenweisen Inanspruchnahme nicht gekürzt, wie es bei der tageweisen Verhinderungspflege der Fall ist. Eine tageweise Verhinderungspflege liegt bspw. immer vor, wenn der Verhinderungsgrund Urlaub oder Krankheit ist. Dann wird das Pflegegeld an den Tagen, an denen Verhinderungspflege in Anspruch genommen wurde, um 50 % gekürzt.
Für die stundenweise und die tageweise Verhinderungspflege gilt der Höchstbetrag von 1.612 € im Jahr.

Sie können Verhinderungspflege auch kurzfristig einsetzen. Es ist nicht erforderlich, den Antrag, wie etwa bei der Kurzzeitpflege, vor der Inanspruchnahme zu stellen.

Tipp: Sie können darüber hinaus 50 % der Leistungen der Kurzzeitpflege (806 €) auch für die stunden- oder tageweise Verhinderungspflege einsetzen. Das sind also insgesamt 2.418 € im Jahr.

Die Verhinderungspflege ist eine Erstattungsleistung. Das heißt, Sie müssen die Ihnen entstandenen Kosten der Kasse nachweisen, etwa durch eine Rechnung oder eine Quittung, und die Erstattung beantragen.
Die meisten Kassen verfügen über entsprechende Antragsformulare, die man entweder telefonisch anfordert oder im Internet auf der Seite der jeweiligen Kasse herunterladen kann.

Bereits 0 Mal geteilt!

Die böse Falle bei der Widerspruchsbegutachtung

Wer schon einmal Widerspruch gegen einen zu niedrigen Pflegegrad eingelegt hat, der weiss wahrscheinlich auch, dass sich so ein Widerspruchsverfahren extrem hinziehen kann.

Manchmal liegt es an der Kasse und / oder am MDK, die nicht aus den Füßen kommen. Es kann aber auch am Pflegebedürftigen liegen, der vielleicht ins Krankenhaus und dann auch noch in die Rehabilitationsklinik muss. Das ist grundsätzlich nicht tragisch, denn ein erfolgreicher Widerspruch gilt ja rückwirkend – egal, wie lange das Verfahren nun dauert(e).

Eine böse Falle allerdings bei der Widerspruchsbegutachtung ist die scheinbar arglose Frage des Gutachters oder der Gutachterin: „Das ist ja schon so lange her, da ist bestimmt viel passiert. Die Situation ist bestimmt (seit dem letzten Krankenhausaufenthalt) schlechter geworden, oder?“ – Die meisten Pflegebedürftigen beantworten diese Frage mit „Ja.

Das ist jedoch ein Fehler, denn dieses kleine „Ja.“ eröffnet dem Gutachter, die Bewilligung eines höheren Pflegegrades auf einen anderen (zumeist späteren) Zeitpunkt festzulegen, als es im Rahmen des Widerspruchs vom Versicherten gewollt war.

Wenn also im Dezember 2018 ein Widerspruch gegen den Bescheid eines Pflegegrades 2 ab 01.12.2018 erfolgt, bedeutet ein erfolgreicher Widerspruch mit dem Pflegegrad 3, dass der Versicherte diesen Pflegegerad ab dem 01.12.2018 zuerkannt bekommt. Dies gilt auch, wenn die Widerspruchsbegutachtung erst im März oder Apirl 2019 erfolgte.
Der Versicherte erhält dann eine nicht unwesentlichen Nachzahlung des Pflegegeldes.

Kann der Gutachter bzw. die Gutachterin nun eine vom Versicherten bestätigte Verschelchterung geltend machen, so kann er bspw. sagen, dass der Pflegegrad 3 jetzt besteht, aber nicht seit dem 1.12.2018, sondern bspw. erst sein dem 24.02.2019 – dem Datum der Krankenhausentlassung. Der Widerspruch ist dann nur teilweise erfolgreich und die Nachzahlung des Pflegegeldes fällt wesentlich geringer aus.

Manche Kassen bezahlen dann auch die Rechtsverfolgungskosten nur anteilig….

Deshalb ist Vorsicht geboten, wenn der Gutachter nach der Verschlechterung fragt. Denn die Frage kommt in den meisten Fällen nicht aufgrund einer fürsorglichen Haltung des Gutachters. 😉

Bereits 0 Mal geteilt!

Buch-Tipp: Ratgeber für schwerbehinderte Menschen

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat im September letzten Jahres die Broschüre „Ratgeber für schwerbehinderte Menschen“ aktualisiert und neu herausgegeben.

Diese Broschüre enthält auf über 100 Seiten alles Wissenswerte zum Thema Schwerbehinderung, vom Antragsverfahren über die Bedeutung der Merkzeichen bis hin zu möglichen Steuervorteilen.

Hinweis: Die Broschüre kann kostenlos bestellt oder auf der Seite des Ministeriums direkt heruntergeladen werden: Ratgeber für schwerbehinderte Menschen

Bereits 0 Mal geteilt!

Schon gewusst? Blindengeld für Menschen mit Demenz

Am 14.06.2018 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass Menschen mit einer Demenzerkrankung grundsätzlich auch Anspruch auf Blindengeld haben können.

Der Anspruch kann gegeben sein, wenn ein Demenzerkrankter aufgrund seiner Erkrankung Sinneseindrücke kognitiv nicht mehr verarbeiten kann. Dem BSG zufolge besteht Anspruch auf Blindengeld, wenn die Betroffenen aufgrund ihrer Erkrankung keine visuelle Wahrnehmung mehr haben. Dabei ist es aus Sicht der Richter unerheblich, ob eine direkte oder spezifische Sehstörung vorliegt, oder ob aufgrund einer zerebralen Schädigung eine visuelle Wahrnehmung nicht mehr gegeben ist. Allerdings muss der Betroffenen, bzw. sein Stellvertreter, den Umstand der fehlenden, visuellen Wahrnehmung beweisen.

Hinweis: Sie finden das Urteil unter dem Az: B 9 BL 1/17 R

Bereits 0 Mal geteilt!

Urteil: An- und Ausziehen eines Stützkorsetts ist verordnungsfähig

Das An- und Ausziehen einer stabilisierenden Korsage ist vergleichbar mit dem An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen der Kompressionsklasse 2.
Und deshalb unterliegt das An- und Ausziehen der Korsage (Gilchristverband) genauso der Behandlungspflege wie die Kompressionsstrümpfe.

So urteilte das Bundessozialgericht bereits im Jahr 2014 unter dem Aktenzeichen: B 3 KR 2/13 R.

Beim Gilchrisverband handelt es sich um eine stützende Korsage, die der Funktionssicherung der Wirbelsäule dient. Nach Ansicht der Richter des BSG sind die Voraussetzungen der Verordnungsfähigkeit für eine solches Stützkorsett grundsätzlich erfüllt. Ist der Patient aufgrund seiner Einschränkungen nicht in der Lage, ein solches Stützkorsett fachgerecht an- und / oder abzulegen, besteht ein Anspruch auf Leistungen der Behandlungspflege. Das heißt, die Krankenkasse muss den Einsatz eines Pflegedienstes bezahlen.

Hinweis: Leider wird auch hier, wie bei den Kompressionsstrümpfen versucht, die Leistung auf im Haushalt lebende Familienangehörige abzuwälzen. Lesen sie hierzu diesen Artikel: Wann müssen Angehörige die Behandlungspflege durchführen?

Bereits 0 Mal geteilt!

So finanziert die Kasse mehr Entlastungsleistungen

Bereits im Mai diesen Jahres habe ich auf die Möglichkeit hingewiesen, 40 % der Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen umzuwandeln.

Ende des Jahres sind die „fetten Zeiten“ mit Hilfe der angesparten Betreuungsleistungen aus den Jahren 2015 und 2016 vorbei. Diejenigen, die die angesparten Leistungen aus den Jahren 2015 und 2016 bis zum 31.12.2018 nicht aufgebraucht haben, verlieren ihren Anspruch. die Beträge verfallen unabhängig von ihrer Höhe.

Wer dann auch keinen Ansparbetrag aus dem Jahr 2018 mehr zur Verfügung hat, mag denken, dass er oder sie mit den 125 € monatlich auskommen muss, die für Entlastungsleistungen vorgesehen sind. Das ist aber nicht der Fall.

So wandeln sie Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen um

Die Umwandlung der Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen erfolgt nur auf Antrag. Eine zwingende Voraussetzung ist, dass die Pflegesachleistungen nicht für die Pflege gebraucht werden. Denn im Rahmen der Entlastungsleistungen dürfen keine Pflegeleistungen erbracht werden.

Wichtig zu wissen

  1. Sie können nur 40 % der Pflegesachleistungen als Entlastungsleistungen umwandeln. Das heißt, bei Pflegegrad 2 sind das 275,60 € moantlich. Ihnen stehen dann also 400,60 € für Entlastungsleistungen zur Verfügung.
    .
  2. Wenn Sie die Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen umwandeln, beziehen sie die Kombinationsleistung. Das heißt, Sie erhalten nicht mehr 100 % des Pflegegeldes, sondern ein anteiliges Pflegegeld. Bei Pflegegrad 2 erhalten sie, wenn Sie 40 % der Pflegesachleistung nutzen, also nur noch 60 % des Pflegegeldes, das sind 189,60 €.
    .
  3. Sie müssen die Umwandlung der Pflegesachleistung bei Ihrer Pflegekasse ausdrücklich beantragen.
    .
  4. Sie können die Umwandlung auch beanspruchen, wenn sie die Entlastungsleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe nutzen.
    .
  5. Sie können frei entscheiden, ob Sie den Entlastungsbetrag von 125 € monatlich ansparen und monatlich die 40 % der Pflegesachleistung nutzen. Dann können sie den angesparten Entlastungsbetrag bspw. für die Fahrkosten oder Unterkunft und Verpflegung in der Tagespflege oder für die Kurzzeitpflege nutzen.

Hinweis: Weitergehende Informationen zum Entlastungsbetrag erhalten Sie auch hier: So können Sie den Entlastungsbetrag nutzen

Bereits 0 Mal geteilt!