Kategorie: Allgemein

Pandemiebedingte Änderungen in der Pflegeversicherung

Corona bestimmt mehr oder weniger unser aller Leben. Es  hat inzwischen einige Erleichterungen in der Pflegeversicherung gegeben, die der besonderen Situation rechnung tragen sollen. Nachfolgend erfahren Sie, worum es geht. Ich beginne mit den erfreulichen, für die meisten geltenden Neuerungen:

  1. Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI
    Die Fristen der Beratungsbesuche bei Beziehern von Pflegegeld wurden bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.
    Das heißt, dass die Pflegekassen keine Kürzungen des Pflegegeldes, wie sie normalerweise im Gesetz vorgesehen sind, durchführen dürfen, wenn die Beratungsbesuche nicht durchgeführt werden.
    Die Pflegekassen sollten ihre Versicherten über diesen Sachverhalt zeitnah informieren. Durch meine Kund*innen habe ich jedoch erfahren, dass nicht alle Kassen dieser Vorgabe gefolgt sind.
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  2. Erhöhung der Pauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
    Die monatliche Pauschale für den Kauf von zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wurde rückwirkend zum 1. April 2020 erhöht. Der monatliche Erstattungsbetrag wurde von normalerweise 40 € auf 60 € erhöht.
    Die höhere Pauschale von 60 € gilt zunächst bis zum 30.09. 2020.
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  3. Erleichterungen bei der Nutzung des Entlastungsbetrages
    Nur die Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag bis zum 30.09.2020 auch mit Nachbarschaftshelfern, die keinen Qualifikationsnachweis und Anerkennung der Pflegekasse haben, abrechnen.Dies ist auch in manchen Bundesländern möglich, bspw. können in NRW alle Pflegebedürftigen den Entlastungsbetrag bis zum 30.09.2020 mit Helfern, etwa aus dem Bekanntenkreis oder der Nachbarschaft abrechnen, auch wenn diese keinen Qualifikationsnachweis, der normalerweise vorgesehen ist, haben.
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    In Rheinland-Pfalz können ebenfalls Helfer ohne vorgeschriebene Schulung eingesetzt werden. Diese müssen allerdings bei einem offiziellen Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag registriert sein.Für alle Pflegebedürftigen gilt jedoch, dass sie die nicht verbrauchten Entlastungsleistungen aus dem Jahr 2019 noch bis zum 30.09. nutzen nutzen können. Normalerweise verfallen die angesparten Entlastungsleistungen des Vorjahres am 30.06. des Folgejahres.
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    Das heißt also, die angesparten Entlastungsleistungen aus 2019 würden im Normalfall nach dem 30.06.2020 verfallen. Wegen der Pandemie verfallen sie aber erst nach dem 30.09.2020. Nachzulesen sind diese Regelungen in § 150 SGB XI.
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  4. Umnutzung der Pflegesachleistungen für private Helfer
    Nur wenn der Pflegebedürftige schon vor der Pandemie die Pflegesachleistungen genutzt hat und dies wegen der Corona-Pandemie jetzt nicht möglich ist, kann der monatliche Sachleistungsbetrag auch für die Unterstützung durch andere Helfer genutzt werden.
    Der Spitzenverband der Krankenkassen hat die dafür geltenden Voraussetzungen jedoch sehr streng gestaltet. Jeder Pflegebedürftige muss einen begründeten Antrag stellen, der im Einzelfall von der zuständigen Pflegekasse entschieden wird.
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  5. Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen zur Kurzzeitpflege nutzen
    Aufgrund der Pandemie und damit einhergehender Sicherungsmaßnahmen, wie etwa Quarantäne der Pflegeperson, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass es bis zum 30.09.2020 möglich ist, Versorgungsengpässe in der Pflege durch eine Kurzzeitpflege in stationären Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen zu überbrücken.Um die Kurzzeitpflege in einer solchen Einrichtung in Anspruch zu nehmen, ist es bis zum 30.09.2020 nicht erforderlich, dass gleichzeitig eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson erbracht wird. Im Rahmen eines solchen Kurzzeitpflegeaufenthaltes besteht auch ein Anspruch auf einen höheren Zuschuss zur Kurzzeitpflege.
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  6. Aussetzung der Entscheidungsfrist und keine persönliche Begutachtung der Pflegebedürftigkeit
    Die Frist von 25 Arbeitstagen, innerhalb derer ein Antrag auf einen Pflegegrad der Bescheid vorliegen muss, wurde ausgesetzt. Ebenso finden bis zum 30.09.2020 keine persönlichen Begutachtungen durch den MDK statt.
    Näheres dazu erfahren Sie in diesem Artikel: Wichtige Änderungen durch die Corona-Krise
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  7. Zusätzliche Leistungen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
    Bisher haben Beschäftigte in einer akut auftretenden Pflegesituation die Möglichkeit, bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben. Die Neuregelung sieht eine Inanspruchnahme von bis zu 20 Tagen vor. Voraussetzung ist, dass eine pandemiebedingte akute Pflegesituation besteht, die bewältigt werden muss. Sie erhalten während dieser Zeit auch Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung.
    Bereits genutzte Tage mit Pflegeunterstützungsgeld werden angerechnet.So soll Arbeitnehmern ermöglichrt werden, die Pflege zu Hause sicherzustellen oder neu zu organisieren, wenn bspw. wegen der COVID-19-Pandemie Tagespflegeeinrichtungen geschlossen wurden oder ambulante Pflegedienste nicht mehr in gewohntem Umfang arbeiten.
    Die Regelung ist bis 30. September 2020 befristet.
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  8. Familienpflegezeit und Pflegezeit wird flexibilisiert
    Beschäftigte, die gleichzeitig Pflegeaufgaben übernehmen, werden befristet bis zum 30. September die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Arbeitgebers Familienpflegezeit und Pflegezeit flexibler zu nutzen.
    Wer den gesetzlichen Rahmen für die Auszeiten (6 Monate Pflegezeit oder 24 Monate Familienpflegezeit) bisher nicht ausgeschöpft hat, soll kurzfristig Restzeiten der Freistellungen in Anspruch nehmen können. Die Gesamtdauer von 24 Monaten darf weiterhin nicht überschritten werden.
    Die Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber wird bei der Familienpflegezeit vorübergehend nur 10 Tage (statt 8 Wochen) betragen. Die Ankündigung in Textform genügt. Auch die Mindestarbeitszeit der Familienpflegezeit von 15 Wochenstunden kann vorübergehend unterschritten werden.Pandemiebedingte Einkommenseinbußen werden bei der finanziellen Förderung durch zinslose Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz berücksichtigt. das heißt, das Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz kann für die Monate mit pandemiebedingten Einkommensausfällen bei der Ermittlung der Darlehenshöhe unberücksichtigt bleiben. Hierfür ist ein Antrag erforderlich. Die Rückzahlung des Darlehens wird für die Betroffenen im Verwaltungsverfahren erleichtert.

Hinweis: Die Inhalte des Zweiten COVID-19 Bevölkerungsschutzgesetzes können Sie HIER herunterladen.

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Pflgeberatungsforum stellt Systemversagen fest

Anfang April war es noch möglich und deshalb fand vom 10. – 12. April in Saarbrücken das „Erste Pflegebratungsforum“ statt. Veranstalter war das Gesundheitsministerium des Saarlandes.

Die Praktiker*innen stellten im Hinblick auf die Pflegeberatung fest, dass die Umsetzung der Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI sich je nach Bundesland zwischen Aufbruch und Systemversagen befindet.

Aktuell werden die Pflegestützpunkte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit durch das Kuratorium Deutsche Altershilfe unterstützt, das Ehrenamt in der Beratung zu fördern.

Dennoch habe die Pflegeberatung, als professionelles Casemanagement eine große Bedeutung. Das Casemanagement erreiche die Versicherten jedoch nicht in ausreichendem Maß, da die meisten Kassen ihrem gesetzlichen Auftrag nicht nachkommen.
Der Rechtswissenschaftler Thomas Klie bezeichnete die Pflegeberatung als „förderaler und kassenspezifischer Flickenteppich“. Vielerorts funktioniere die Pflegeberatung nicht, weil die Kassen nicht kontrolliert würden, ob sie den Rechtsanspruch ihrer Versicherten auch umsetzen. Dies sei ein vom GKV-Spitzenverband wissentlich geduldetes „Systemversagen“.

Gefordert wurden die zeitnahe Einrichtung „virtueller Pflegestützpunkte“, über die alle Leistungen digital einsehbar und abrufbar sein sollen.
Die Menschen bräuchten „Komplex-Kompetenz-Zentren“, die alle Kompetenzen unter einem Dache vereinigen würden.

Was das bedeutet

Zusammenfassend wurde auf dem Kongress also festgestellt, dass das Konzept „Pflegeberatung nach § 7a SGB XI“ nach 10 Jahren gescheitert scheint. Was die Versicherten erhalten sind allgemeine Informationen, die sie auch im Internet ohne viel Aufwand finden können.
Das so wichtige Casemanagement wird von den Kassen nicht angeboten bzw. durchgeführt.
Aus meiner Sicht ist das Projekt, die Pflegeberatung von „ehrenamtlichen Laien“, die zwar geschult werden, aber eben doch Laien bleiben, durchführen zu lassen, nicht zielführend.
Die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen benötigen dringend eine unabhängige und vor allem begleitende Beratung. Es muss ein konkreter Ansprechpartner vorhanden sein, der die häusliche Situation mit der Zeit kennt und auf Anfragen individuell reagieren kann.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Kassen weiterhin keine freien Pflegeberater mit entsprechender Aus- und Weiterbildung anerkennen. Es ist aber auch nicht nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber die Kassen nicht zwingt, freie Pflegeberater, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, als solche anzuerkennen. So hätten die Versicherten die Wahl und eine gute Beratungsqualität würde sich langfristig sicher durchsetzen.

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Wichtige Änderungen durch die Corona-Krise

Corona sorgt für weitgreifende Veränderungen in unser aller Leben. Auch die Pflegekassen haben sich auf die Situation eingestellt.

Folgende Änderungen gelten ab sofort aufgrund der Corona-Krise:

  1. Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 2 SGB XI sind ausgesetzt
    Die Pflegekassen verzichten bis 30. September 2020 auf alle Beratungsbesuche für die Pflegegrade 2 – 5. Die gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen für fehlende Nachweise, wie Leistungskürzungen werden ausgesetzt.
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  2. Die 5-wöchige Bearbeitungsfrist für Anträge wird ausgesetzt
    Die Bearbeitungsfrist von 25 Arbeitstagen für Anträge auf Leistungen der Pflegeversicherung wird bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.
    Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen soll bundesweit einheitliche Kriterien für das Vorliegen eines besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs festlegen. Wiederholungsbegutachtungen werden nicht durchgeführt.
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  3. Die Medizinischen Dienste führen keine persönlichen Begutachtungen mehr durch
    Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherungen tragen zum Infektionsschutz bei, indem sie keine persönlichen Begutachtungen in der ambulanten und stationären Pflege mehr durchführen. Notwendige Begutachtungen sollen jedoch nicht komplett entfallen, sondern auf ein telefonisches, leitfadengestütztes Vorgehen umgestellt werden.
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Kommen Sie gut durch diese schwierige Zeit und bleiben Sie zuversichtlich.

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Praxis-Tipp: Hilfreiche Rechner

Wenn es bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit um finanzielle Dinge geht, ist es gar nicht so einfach, den Durchblick zu behalten.
Hilfe und Orientierung bieten Rechner, die eine erste Orientierung geben.

Nachfolgend verlinke ich die meines Erachtens wichtigsten Rechner im Zusammenhang mit Krankheit und Pflege:

  1. Berechnung des potenziellen Pflegegrades: Pflegegradrechner
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  2. Berechnung des Pflegegeldes bei Kombinationspflege: Pflegegeldrechner
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  3. Berechnung des Höchstbetrages beim Eigenanteil der Krankenkasse: Zuzahlungsrechner
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  4. Berechnung der Grundsicherung im Alter: Grundsicherungsrechner
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  5. Berechnung des Elternunterhaltes: Elternunterhaltsrechner
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  6. Berechnung des Hartz-4-Bedarfs: Hartz-4-Rechner
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  7. Berechnung des Schonvermögens bei Sozialleistungen: Schonvermögensrechner
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Hinweis: Diese Rechner geben eine Orientierung und keine rechtsverbimdliche  Auskunft. Allerdings kann es hilfreiche sein, sich vor einer Antragstellung schon einmal unabhängig anhand eines solchen Rechners zu orientieren.

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So unterscheiden sich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

In der Pflegeberatung stelle ich immer wieder fest, dass der Unterschied zwischen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege sowohl für die pflegenden Angehörigen, wie auch die Pflegebedürftigen selbst, sehr verwirrend sein kann. Deshalb habe ich die beiden Leistungen einmal in einer Übersicht gegenüber gestellt. Ich hoffe, dass diese Übersicht die Unterschiede der Leistungen verdeutlicht.

VerhinderungspflegeKurzzeitpflege
kann ambulant und vollstationär erbracht werden.kann nur vollstationär (in einem Pflegeheim oder ähnlicher Einrichtung, unter bestimmten Voraussetzungen auch in einer Rehabilitationseinrichtung) erbracht werden.
können private und / oder erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte erbringen und abrechnen.kann nur in einer Einrichtung mit einem entsprechenden Versorgungsvertrag erbracht werden.
kann auch „nachträglich“ beantragt werden.muss im Voraus beantragt werden.
kann mit 50 % des Leistungssatzes der Kurzzeitpflege (806 €) erweitert werden.kann durch Nutzung von 100 % des Leistungsbetrages der Verhinderungspflege (1.612 €) ergänzt werden.
Anspruchsvoraussetzung: Es muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen und die Pflegeperson muss den Versicherten seit mindestens 6 Monaten pflegen.Anspruchsvoraussetzung: es muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen.
kann stundenweise in Anspruch genommen werden.muss tageweise beansprucht werden.
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Nachteilsausgleich bei Schwerbehinderung

Bevor Sie einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung beim Versorgungsamt stellen, fragen Sie sich, was Sie eigentlich davon haben.

Um sich einen Überblick zu verschaffen, besorgen Sie sich am besten eine entsprechende Broschüre eines Sozialverbandes oder einer Behörde.
So ist sichergstellt, dass die Informationen, die Sie erhalten, auch wirklich richtig sind.
Der Sozialverband Deutschland hat eine gut verständliche Broschüre herausgegeben, in der alle Nachteilsausgleiche, die man durch eine anerkannte Schwerbehinderung und / oder die Merkzeichen im Rahmen der Schwerbehinderung erhält.

Tipp: Die Broschüre könen Sie hier herunterladen: Nachteilsausgleich bei Schwerbehinderung

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Neu: das Dauerrezept für chronisch Kranke und schnellere Arzttermine

Dauerrezept

Ab dem 01.01.2020 besteht unter bestimmten Voraussetzungen für Patienten mit einem Pflegegrad oder einer chronischen Erkrankung die Möglichkeit, von ihrem Arzt eine so genannte Wiederholungsverordnung zu bekommen.

Der Vorteil für den Patienten: Wenn eine Packung leer ist, muss er nicht wieder in die Sprechstunde gehen, um ein neues Rezept zu erhalten, sondern er kann sich das Medikament direkt in der Apotheke erneut aushändigen lassen. Je nach Verordnung geht dies bis bis zu vier Mal.

Terminservice

Eine weitere Neuerung betrifft die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen, die es bereits seit längerem gibt.  Die Terminservicestellen bieten unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe bei der Suche nach einem zeitnahen Termin beim Facharzt oder Psychotherapeuten an.

Ab dem 01.01.2020 wurde dieses Angebot ausgeweitet und bundesweit vereinheitlicht. Ab sofort kann die Terminservicestelle rund um die Uhr unter der 116 117 erreicht werden. Patienten sollen nicht länger als vier Wochen auf einen Termin warten müssen. Dabei ist es völlig egal, ob es um einen Fach-, Haus- oder Kinderarzttermin geht.
Die Wartezeit gilt nicht nur für die Dauerversorgung, sondern auch für Akutfälle. deshalb sind die Servicestellen auch am Wochenende erreichbar.

Grippeimpfung

Eine bei den Ärzten doch recht umstrittene Neuerung ist die, dass ab diesem Jahr – zunächst im Rahmen regionaler Modellversuche – auch die Möglichkeit besteht, sich in der Apotheke gegen Grippe impfen zu lassen.
Zu diesem Vorhaben gibt es einen durchaus streitigen Diskurs, den sie teilweise unter den folgenden Links finden: Deutsche Apothekerzeitung und bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.

Hinweis: Im Oktober treten weitere Neuerungen zum Thema Zuschuss beim Zahnersatz und Fettabsaugung als Kassenleistung in Kraft, über die ich dann beizeiten berichten werde.

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Berechnung des anteiligen Pflegegeldes – schnell und einfach

Die Berechnung des anteiligen Pflegegeldes im Rahmen der Kombinationspflege ist kompliziert.

Ich freue mich daher, dass ich Ihnen jetzt auf meiner Seite den Pflegegeldrechner zur Verfügung stellen kann. Mit diesem Rechner können sie unkompliziert und kostenlos das Ihnen zustehende, anteilige Pflegegeld im Rahmen der Kombinationspflege berechnen.

Wählen Sie einfach den Pflegegrad und geben Sie dann den Rechnungsbetrag des Pflegedienstes ein. Sofort wird Ihnen das Ergebnis, also das Ihnen zustehende, anteilige Pflegegeld, angezeigt.

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Wann die Krankenkasse die Fahrt zum Arzt zahlt

In einigen Fällen ist es Patienten nicht möglich, ohne bspw. eine Taxifahrt zu einer Behandlung zu kommen. Das kann je nach Behandlungsintervall und -dauer recht teuer werden. In bestimmten Fällen übernehmen die Krankenkassen daher die Krankentransportkosten nach vorheriger Genehmigung.

Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die Krankenasse ist, dass der Patient mit einem „durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema“ behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist. Zudem muss diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigen, dass eine Krankenbeförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet die Krankenkasse auf Antrag des Versicherten.

In den nachfolgenden Fällen wird bereits in der Richtlinie festgelegt, dass der Anspruch besteht; dies ist der Fall bei

Zudem gibt es die nachfolgenden Ausnahmeregelungen, bei denen kein vorheriger Genehmigungsantrag bei der Kasse gestellt werden muss, wenn ein Arzt einen Krankentransport verordnet:

  • Bei Vorliegen des Pflegegrades 3 und einer dauerhaften Beeinträchtigung der Mobilität, deretwegen ein Beförderungsbedarf besteht und ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ vorliegt.
  • Wenn Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 vorliegt.
  • Wenn der Versicherte einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ oder „aG“ oder „H“ hat, besteht ebenfalls Anspruch auf Kostenübernahme.
    Hinweis: Für den Anspruch reicht jeweils eines der oben genannten Merkzeichen aus.

Hinweis: Der Versicherte muss 10 % der Fahrkosten, mindestens jedoch 5,00 € und höchstens 10,00 € als Eigenanteil selbst bezahlen. Ist der Versicherte von den Zuzahlungen befreit, muss er auch zu den Krankentransportkosten nichts zuzahlen.

Tipp: Die Krankentransport-Richtlinie mit dem Stand 12/2017 können Sie hier herunterladen: Klick!

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Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Pflegezeit

n meiner Beratung ist die Pflegezeit immer wieder Thema.

Im Hinblick auf die Pflegezeit würde es vielen Angehörigen helfen, wenn sie die Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz (PfleZG) auch „stückeln“, also nach Bedarf nehmen könnten.
Dies ist aber auf der Grundlage des § 4 PfleZG nicht möglich.

Nun möchte ich allen, die sich diese Frage stellen, das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.11.2011 mit dem Az.: 9 AZR 348/10 an die Hand geben. Hier ist eindeutig geklärt, wie die Pflegezeit genommen werden kann.
Das Urteil können Sie hier herunterladen: AZ 9 _AZR_348-10.

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