Kategorie: Allgemein

Wegen Pandemie: Auslandsurlaubsverbot für Deutsche

Im Moment finden trotz hoher Infektionszahlen viele Lockerungen statt. Herausgestellt hat sich zwischenzeitlich, dass die schwersten Gefährdungen von Urlaubern, die aus dem Ausland zurückkommen, mitgebracht werden. Nun sieht sich der Gesetzgeber gezwungen, zu reagieren.

Die politische Ampel hat per Sonderverordnung verfügt, dass bis zum 31.12.2022 für alle Deutschen ein privates Urlaubsverbot im Ausland ausgesprochen wird. Dies hat zur Folge, dass Deutsche in diesem Jahr keine Auslandsurlaube buchen können.
Bereits gebuchte Reisen müssen vom Veranstalter abgesagt werden. Schon bezahlte Kosten werden den Betroffenen zu 100 % erstattet.

Die Reiseveranstalter erhalten für ihre Ausfälle eine Corono-Schnellhilfe. Die Höhe der Schnellhilfe wird sich an den angenommenen Buchungen der Reiseveranstalter im Jahr 2019 orientieren. So soll gewährleistet werden, dass die Auswirkungen der Lock-Downs aus den Jahren 2020 und 2021 keine Auswirkung auf die Höhe der Entschädigungen haben.

Ab sofort werden an den Flughäfen und Bahnhöfen so genannte „National-Checkpoints“ errichtet, an denen die Herkunft der Reisenden geprüft wird. Sollte eine Person deutscher Staatsangehörigkeit an einem dieser Checkpoints angetroffen werden, wird dieser ein individuelles Reiseverbot erteilt.

Wer gegen dieses Reiseverbot verstößt, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 € rechnen. In schwerwiegenden Fällen kann auch eine Haftstrafe von bis zu 6 Monaten verhängt werden.

Der Möglichkeit selbstorganisierter Reisen, die an den „National-Checkpoints“ vorbei organisiert werden, soll mit mobilen „National-Checkpoints“ entgegengewirkt werden.

Die „National-Checkpoints“ werden dem Aufgabenbereich der Ordnungsbehörden zugeordnet.

Reisen ins Ausland aus beruflichem Anlass bleiben von dieser befristeten Regelung ausgenommen.

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Neu: höherer Zuschuss bei Zahnersatz und Fettabsaugung als Kassenleistung

Bereits im Januar hatte ich angekündigt, dass im Oktober dieses Jahres noch weitere Neuerungen in Kraft treten werden. Nun ist es soweit und ich möchte gerne darauf hinweisen.

Zahnersatz

Freuen können sich Patienten, die Zahnersatz benötigen. Denn für Zahnersatz gibt es ab dem 01.10.2020 einen Kassenzuschuss von 60 % statt bisher 50 %. wer ein gut geführtes Bonusheft vorweisen kann, erhält von seiner Kasse sogar bis zu 75 % Zuschuss zum Zahnersatz.

Fettabsaugung

Bisher war es für Patienten, die krankheitsbedingt eine Fettabsaugung benötigten, geradezu ein Spießrutenlauf der Anträge und Begründungen, bis die Kasse endlich einknickte und die Behandlung zahlte. Ab dem 01.10. ist das Fettabsaugen Kassenleistung.
Leider ist die Regelung nur eine probeweise Regelung und die Kasse zahlt auch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen; dazu gehören bspw. das schwere Lipödem und die Fettvermehrungsstörung.

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Online-Entscheidungshilfe zur Organspende

Die AOK bietet eine Entscheidungshilfe Pro & Contra Organspende an. In 4 Bereichen können zum Thema unterschiedliche Informationen eingeholt werden: wissenschaftliche Fakten, gesellschaftliche Aspekte, Fallbeispiele und die eigentliche Entscheidungshilfe.

Zur Entscheidungshilfe wird in Form von Fragen online aufgeklärt, wie bei Organspenden verfahren wird, welchen “tatsächlichen Nutzen” die unterschiedlichen Organe für den Empfänger haben und was passiert, wenn man sich entscheidet, keinen Organspendeausweis auszufüllen.
Die einzelnen Informationspäckchen kann man für sich selbst als hilfreich bzw. als Pro oder Contra Organspende kennzeichnen. Zum Schluss werden die gekennzeichneten  Informationen zusammengefasst und stehen auf Wunsch auch zum Ausdrucken bereit. Es besteht zudem die Möglichkeit, per Kontaktformular persönliche Fragen zum Thema zu stellen.

Nach Angaben der AOK sind alle Angaben anonym und werden nicht gespeichert. Die Seite soll daher allen notwendigen datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen.

Hinweis: Sie erreichen die Seite “Entscheidungshilfe Organspende” der AOK unter dem folgenden Link: Klick!

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Bis 31.03.2021 telefonische Begutachtungen möglich

Nun steht es fest: Die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit durch die Medizinischen Dienste kann bis zum 31.03.2021 auch ohne Hausbesuch beim Versicherten durchgeführt werden.

Voraussetzung für die telefonische Begutachtung oder Begutachtung nach Aktenlage ist ab dem 01.10.2020 allerdings, dass der Medizinische Dienst  ein zu hohes Ansteckungsrisiko beim Pflegebedürftigen oder dem Gutachter mit dem Coronavirus sieht.

Das heißt aber auch, dass wenn Sie oder Ihr Hausarzt ein zu hohes Ansteckungsrisiko sehen, Sie dies dem medizinischen Dienst mitteilen müssen.
Ein besonderes Risiko, sich mit COVID-19 zu infizieren, liegt laut Robert-Koch-Insitut (RKI) vor allem bei Personen vor, die an z. B. Herzkreislauferkrankungen, Diabetes, Erkrankungen des Atmungssystems, der Leber, der Niere, Krebserkrankungen leiden, oder bei denen Faktoren wie Adipositas (Fettleibigkeit) und Rauchen zutreffen.

Auch für Patienten mit unterdrücktem Immunsystem etwa wegen einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht, oder wegen der Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr unterdrücken, wie z. B. Cortison, besteht ein höheres Risiko.

Zudem geht das RKI davon aus, dass ab dem 50. Lebensjahr das Risiko eines schweren Verlaufs mit dem Alter steigt.

Tipp: Weitere Infos erhalten Sie bspw. bei der Techniker Krankenkasse.

 

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Wichtig: Fristverlängerung beim Entlastungsbetrag

Normalerweise verfällt der angesparte Entlastungsbetrag des Vorjahres am 30.06. des Folgejahres. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde diese Frist auf den 30.09.2020 verlängert.

In einer Mitteilung des AOK-Medienservice vom 26.08.2020 zur kommenden Gesetzgebung heißt es jetzt allerdings:

Die während der Pandemie getroffen Regelungen zur Verwendbarkeit des Entlastungsbetrags sowie zum Pflegeunterstützungsgeld werden über den 30. September bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Noch nicht verbrauchte Leistungsbeträge aus dem Jahr 2019 können weiter verwendet werden.“

Insofern kann davon ausgegangen werden, dass der angesparte Entlastungsbetrag aus dem Jahr 2019 bis zum 31.12.2020 verbraucht werden kann.

 

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Zwangstherapie muss wirksam sein

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich im Januar dieses Jahres mit der Frage beschäftigen, wann Zwangsbehandlungen gerichtlich genehmigt werden dürfen.

Ein an Schizophrenie leidender Patient hatte einer Elektrokonvulsionsthe-rapie/Elektrokrampftherapie (EKT) ausdrücklich widersprochen.
Sein gesetzlicher Betreuer beantragte daraufhin die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Zwangsbehalndlung.

Der BGH entschied, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen nur als notwendig angesehen werden können, wenn deren Durchführung einem breiten medizinisch-wissenschaftlichen Konsens entspricht.
Ein solcher Konsens kann sich aus wissen-schaftlichen Stellungnahmen des Beirats der Bundesärztekammer und durch medizinische Leitlinien ergeben.
Die zwangsweise Durchführung einer EKT ist aus Sicht des BGH daher im Regelfall nicht genehmigungsfähig.

Hinweis: Das Urteil hat das AZ: XII ZB 381/19 und kann unter dem folgenden Link heruntergeladen werden: BGH-Beschluss vom 15. Januar 2020.

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Leitlinie zur EInwilligung von Demenzerkrankten in Behandlungsmaßnahmen

Die Deutsche Gesellschaft für Gerontologie und Geriatrie (DGGG) und die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) sowie die Deutsche Gesellschaft für Neurologie (DGN) haben eine Leitlinie zur „Einwilligung von Menschen mit Demenz in medizinische Maßnahmen“ herausgegeben.

Diese Leitlinie soll mit 33 Empfehlungen das interdisziplinäre Team dabei unterstützen, die Einwilligungsfähigkeit Demenzerkrankter einzuschätzen.
Mit den Empfehlungen soll die Handlungsfähigkeit von Menschen mit Demenz in Entscheidungssituationen über medizinische Maßnahmen erhalten bleiben.
Die Leitlinie erhebt den Anspruch, medizinische, medizin-rechtliche, medizin-ethische, pflegewissenschaftliche und gerontopsychologische Anforderungen zu erfüllen.

Zum einen soll bei den Patienten deren Autonomie und Wohl und auf Seiten der handelnden Berufsgruppen die ethische Qualität der Entscheidung und die Rechtmäßigkeit etwa bei der informierten Einwilligung, gefördert werden.
Um diese Ziele zu erreichen, werden nicht nur patientenbezogene Eigenschaften berücksichtigt, sondern es werden auch Empfehlungen zur Gestaltung von Entscheidungskontexten (Situation, Interaktion) gegeben.
Die Leitlinie erhebt darüber hinaus den ethisch fundierten Anspruch, die Eigenverantwortlichkeit und das selbstwirksame Agieren der Betroffenen zu berücksichtigen. Damit sollen alle gängigen Maßnahmen nach Möglichkeit unter Beteiligung des Patienten erfolgen.

Die Anwendungsbereiche der Leitlinie werden neben den ambulanten, teilstationären und stationären medizinischen Versorgungssektoren auch in der häuslichen Pflege und Versorgung gesehen.

Hinweis: Die Leitlinie umfasst eine Kurz- und eine Langversion. Sie kann unter dem Link am Anfang des Artikels oder direkt hier heruntergeladen werden: Einwilligung von Menschen mit Demenz in medizinische Maßnahmen

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