Kategorie: Allgemein

Schon gewusst? Kurzfristige Freistellung von der Arbeit

Als Arbeitnehmer haben Sie nach dem Pflegezeitgesetz grundsätzlich Anspruch darauf, insgesamt 10 Tage lang von der Arbeit fern zu bleiben, wenn eine akute Pflegesituation bei einem nahen Angehörigen auftritt.

Während dieser Zeit haben Sie allerdings keinen Anspruch auf eine Gehaltsfortzahlung, sondern auf eine Lohnersatzleistung, dem Pflegeunterstützungsgeld.
Das Pflegeunterstützungsgeld müssen Sie bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragen.

Sie müssen Ihren Arbeitgeber über Ihre Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsbefreiung informieren. Mit der Information müssen Sie auch das Vorliegen der Voraussetzungen bspw. anhand eines Attests oder einer Bestätigung des MDKs vom Arbeitnehmer nachweisen. Der Arbeitgeber muss Sie freistellen.

Wenn Sie Fragen zum Widerspruch, zur Pflegeeinstufung, zur Organisation der häuslichen Pflege, zum Umgang mit Ihrem demenzerkrankten Angehörigen, zu Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder anderen pflegerelevanten Themen haben, kann ich Ihnen bestimmt helfen. Ich berate Sie professionell und kostengünstig.
Also, sprechen Sie mich bitte an!

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Schon gewusst? Dauerverordnung für Ergotherapie bei Demenz

Verordnungen für Heilmittel in einer höheren Anzahl (Dauerverordnungen) werden erst nach einer Prüfung des Einzelfalles durch die Krankenkasse genehmigt. Dadurch ist die Genehmigung oft vom Sachbearbeiter abhängig und nicht selten erfolgt sie erst nach einem Widerspruch.

Seit Januar 2017 gilt für Demenzerkrankte, die mindestens 70 Jahre alt sind eine Sonderregelung im Hinblick auf die Verordnung von Ergotherapie.
Für diese Personen kann Ergotherapie in höherer Anzahl (das heißt, bis zu 40 Einheiten) erfolgen, ohne dass die Krankenkasse die Verordnung vorher genehmigen muss.
Dies ist dem seit Januar 2017 angepassten und geltenden Diagnosekatalog zu verdanken.

Hinweis: Nähere Informationen erhalten Sie unter dem folgenden Link: www.heilmittelkatalog.de

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Schon gewusst: Geringere Erbschaftssteuer bei Pflege für Erbe

Pflegen fremde Personen regelmäßig eine hilfebedürftige Person unentgeltlich oder gegen ein unzureichendes Entgelt, können sie, wenn ihnen für die Pflege eine Erbschaft hinterlassen wurde, die anfallende Erbschaftssteuer mindern.

Der gesetzliche Pflegefreibetrag bei der Erbschaftssteuer beträgt 20.000 € unabhängig vom Verwandtschaftsgrad.
Allerdings ist es erforderlich, die erbrachten Pflegeleistungen schlüssig glaubhaft zu machen, um diesen Freibetrag in Anspruch nehmen zu können (Bundesfinanzhof, Az.: II R 37/12).

Der Erbschaftssteuerfreibetrag wegen Pflege kann zusätzlich zu den unterschiedlichen Freibeträgen bei der Erbschaftsteuer- und dem Schenkungsgesetz beansprucht werden.
Nicht verwandte Personen haben bspw. einen Steuerfreibetrag von 20.000 €. Der darüber hinausgehende Betrag muss versteuert werden.
Kommt eine Erbschaft wegen Pflege (ohne Verwandtschaftsverhältnis) dazu, erhöht sich der Freibetrag bei nachgewiesenem Anspruch infolgedessen um den steuerlichen Pflegefreibetrag auf insgesamt 40.000 €.  Erst wenn die Erbschaft über diese beiden Freibeträge hinausgeht wird auf diesen Betrag Erbschaftssteuer erhoben.

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Der Bestandsschutz und die Märchenerzähler*innen

Es ist traurig. Zwar ist das Internet ein tolles Informationsmedium, aber leider sind die Informationen, die man so findet, nicht geprüft. Jeder, der sich berufen fühlt, kann informieren – auch falsch, wenn er oder sie es nicht besser weiß. Und so kommt es zu den absurdesten Behauptungen, die zu Verunsicherung führen. Auch – und hier möchte, nein muss ich mich einmischen – im Bereich der Pflegeversicherung.

Nicht jede und jeder die oder der sich Pflegeberater*in nennt, arbeitet mit dem notwendigen Wissen. Einige nutzen für die Informationen, die sie weitergeben Halbwissen und andere wissen gar nichts und stellen einfach falsche Behauptungen auf. Das führt zu Verunsicherung. Leider bei denen, die diese Verunsicherung gar nicht brauchen können: den pflegenden Angehörigen und den Pflegebedürftigen.

Zwar habe ich bereits im Juni einen Beitrag zur Klärung des Bestandsschutzes veröffentlicht, aber scheinbar sind diese Informationen noch nicht weit genug getragen worden. Deshalb hier noch einmal zu den Behauptungen, die mir zu Ohren (oder unter die Augen) gekommen sind und deren Richtigstellung:

  • Der Bestandsschutz ist bis zum 31.12.2018 befristet.
    FALSCH!
    Der Bestandsschutz für übergeleitete Pflegestufen in Pflegegrade besteht lebenslang. Er erlischt nur dann, wenn keine Pflegebedürftigkeit mehr besteht.
    Das heißt, wenn der Hilfebedarf unterhalb des Pflegegrades 1 liegt.
    Wer also in den Pflegegrad 4 übergeleitet wurde und irgendwann in den Pflegegrad 1 eingestuft wird, erhält weiterhin die Leistungen des Pflegerades 4.
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  • Wer eine Höherstufung erhielt, kann danach auch unter den übergeleiteten Pflegegrad heruntergestuft werden.
    FALSCH!
    Niemand muss Angst haben, einen Höherstufungsantrag zu stellen. Wer höhergestuft wird und bei einer späteren Begutachtung wieder heruntergestuft wird, behält die Leistungen aus dem übergeleiteten Pflegegrad, wenn er mindestens die Bedingungen des Pflegegrades 1 erfüllt.
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  • Wer nach der Überleitung zweimal begutachtet wurde, verliert den Bestandsschutz.
    FALSCH!
    Der Bestandschutz bleibt unabhängig von der Anzahl der Begutachtungen nach der Überleitung erhalten.
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  • Der lebenslange Bestandsschutz gilt nicht für Kinder.
    FALSCH!
    Kinder sind vom Bestandsschutz nicht ausgenommen. Die Regelung „lebenslang, außer es besteht kein Hilfebedarf im Sinne des Gesetzes mehr„, gilt ausnahmslos, also auch für Kinder.
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Wer Informationen von solcher Tragweite im Internet sucht, sollte wirklich zweimal hinschauen, auf welche Aussagen er oder sie sich verlässt. Entweder sollten die Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit genutzt werden, oder ausgewählte Seiten von Profis, die sich aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung wirklich auskennen.

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Die Tücken des Widerspruchsgutachtens

Wer schon einmal gegen einen Einstufungsbescheid Widerspruch eingelegt hat, der kennt es: in der Regel wird ein Widerspruchsgutachten durchgeführt.
Das heißt, es kommt ein anderer Gutachter des zuständigen sozialmedizinischen Dienstes und erstellt ein neues Gutachten – im besten Falle unter tatsächlicher Berücksichtigung der zuvor eingereichten  Widerspruchsbegründung.

Dann kann es passieren, dass dieser „Widerspruchs-Gutachter“ zwar den höheren Pflegegrad feststellt, diesen aber ab einem anderen Zeitpunkt empfiehlt, als im Widerspruch gefordert.

Beispiel: Sie beantragten im März einen Pflegegrad. Gegen den Bescheid über den Pflegegrad 1 legten Sie im April Widerspruch ein. Die Widerspruchsbegutachtung erfolgte im Juli. Der Gutachter stellt in dieser Begutachtung fest, dass die Voraussetzungen des Pflegegrades 2 erfüllt sind. Mit dem Widerspruchsbescheid der Pflegekasse erfahren Sie, dass der Gutachter den Pflegegrad 2 ab Juni empfiehlt.
Die Folge: Ihrem Widerspruch wird nur teilweise abgeholfen. Für die Zeit von März bis Mai bleibt es dadurch beim Pflegegrad 1.

Tipp: In diesem Fall ist es sinnvoll, die Pflegekasse zu bitten, beim sozialmedizinischen Dienst eine ergänzende Stellungnahme anzufordern, welcher Pflegegrad im Zeitraum zwischen der Anerkennung des gewünschten Pflegegrades und der Antragstellung (in obigem Beispiel wäre das der Zeitraum März bis Mai) empfohlen wird.
Fordert man diese Stellungnahme auch noch mit einer entsprechenden Begründung an, warum man bspw. denkt, dass der zuerkannte Pflegegrad schon früher bestand, kann es sehr gut sein, dass der sozialmedizinische Dienst zurück rudert und den Pflegegrad dann auch rückwirkend – also ab Antragstellung – empfiehlt.

Ich habe dies bei den letzten von mir durchgeführten Widersprüchen mehrfach erfolgreich durchgeführt und so für meine Kunden zwischen 900 € und über 1.200 € mehr an Nachzahlungen erzielt. – Es handelt sich also um nur ein zusätzliches Anschreiben, das sich lohnen kann.

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Urteil: Keine Anrechnung des Wohngruppenzuschlags auf Sozialhilfe

Menschen, die in einer Wohngruppe bzw. Wohngemeinschaft leben, haben Anspruch auf den so genannten Wohngruppenzuschuss von aktuell 214 €  im Monat.
Bei Personen, die auf (ergänzende) Sozialhilfe angewiesen sind, war es bisher in vielen Fällen üblich, dass der Wohngruppenzuschuss vom Sozialamt auf die Hilfe zur Pflege angerechnet wurde. Dadurch hatten die Pflegebedürftigen, die auf Sozialhilfe angewiesen waren, faktisch nichts vom  Wohngruppenzuschuss.

Bereits im Mai hat das Bundessozialgericht dieser Praxis von Sozialämtern einen Riegel vorgeschoben. Mit seinem Urteil (Az.: B 8 SO 14/16 R) stellten die Richter klar, dass die Anrechnung des Wohngruppenzuschusses auf die Hilfe zur Pflege nach SGB XII rechtswidrig ist.

Aus Sicht der Richter besteht zwischen dem Wohngruppenzuschuss und der Hilfe zur Pflege keine Zweckidentität: die Hilfe zur Pflege dient dazu, die häusliche Pflege für den einzelnen Pflegebedürftigen zu finanzieren. Der Wohngruppenzuschuss dient dagegen dazu, den zusätzlichen Aufwand einer Wohngruppe, etwa für eine Präsenzkraft, zu finanzieren.

Tipp: Der Anspruch auf den Wohngruppenzuschuss hängt von drei Voraussetzungen ab. Diese sind:

  1. Eine Wohngruppe besteht, wenn mindestens drei und höchstens 12 Bewohner in einer gemeinsamen Wohnung wohnen.
  2. Mindestens drei der Bewohner müssen einen Pflegegrad ( 1 – 5) haben.
  3. Die pflegerische Versorgung muss gemeinschaftlich organisiert werden.  Dazu muss auch eine Person (Präsenzkraft) mit Aufgaben betraut werden, die über die üblichen pflegerischen Aufgaben hinausgehen, z. B. eine betreuende Funktion, hauswirtschaftliche oder organisatorische Hilfen. Die Aufgaben der Präsenzkraft müssen über die üblichen pflegerischen Aufgaben hinausgehen. Es ist nicht erforderlich, dass sie rund um die Uhr zur Verfügung steht.
Wenn Sie Fragen zum Widerspruch, zur Pflegeeinstufung, zur Organisation der häuslichen Pflege, zum Umgang mit Ihrem demenzerkrankten Angehörigen, zu Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder anderen pflegerelevanten Themen haben, kann ich Ihnen bestimmt helfen. Ich berate Sie professionell und kostengünstig. Also, sprechen Sie mich bitte an!
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Schon gewusst? Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Pflegende Angehörige brauchen sie nicht nur, sie haben auch Anspruch auf Auszeiten von der Pflege.

Ein tolles „Erklärvideo“ mit allen notwendigen Infos zur Verhinderungspflege und zur Kurzzeitpflege gibt es von WISO dem Verbrauchermagazin des ZDF.
Schauen Sie sich das kurze Video an, es lohnt sich!

Hinweis: Hier geht es zum Video: WISOtipp – Urlaub von der Pflege

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Die Folgen der Aufhebung der Fristenregelung

Im Zuge der Pflegereform hat der Gesetzgeber die Regelung der Bearbeitungszeit, innerhalb derer ein Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad erfolgen muss, bis zum 31.12.2017 ausgesetzt (§ 142 Abs. 2 SGB XI).

Das führt zu absurden Wartezeiten für die Versicherten. Beispielhaft möchte ich hier einen „Antragsverlauf“ einer Kundin aufführen:

  1. Antragsdatum Erstantrag: 08.03.2017
  2. Eingang des Auftrags beim MDK: 21.04.2017
  3. Begutachtung am: 23.08.2017
  4. Eingang Bescheid: 30.08.2017

Es stellt sich hier doch wirklich die Frage, ob solche Wartezeiten wirklich zumutbar sind. Diese Wartezeiten betreffen  nicht nur Erst- und Höherstufungsgutachten, sondern auch Widerspruchsgutachten…

Die Reaktion der Kassen? Wir bitten um Geduld. Eigentlich ein Skandal, oder?

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Praxis-Tipp: Darauf sollten Sie beim Pflegevertrag achten

Erst kürzlich rief mich eine Kundin an, die mich fragte, ob es eventuell zu ihrem Nachteil sei, wenn der Pflegedienst bereits einen Vertrag mit ihr abschließen wolle, wo er doch nur einmal wöchentlich kommen solle….
Meine Antwort: „Nein, das ist kein Nachteil für Sie.“

Wenn Pflegebedürftige oder deren Angehörige erstmalig einen Pflegedienst beauftragen wollen oder müssen, kommt es nicht selten zu Irritationen: der Pflegedienst muss mit dem Pflegebedürftigen einen Vertrag abschließen! Dazu ist er gesetzlich verpflichtet.

Auch die Inhalte des Vertrages sind gesetzlich geregelt. Der Vertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Es müssen beide Vertragsparteien (Pflegebedürftiger und Pflegedienst) genannt sein.
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  • Es muss beschrieben sein, welche Leistung genau erbracht werden soll, also Behandlungspflege oder Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz.
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  • Der Vertrag muss enthalten, was genau, getan werden soll, bspw. Körperpflege. Hierzu kann auch ein Anhang, etwa der Kostenvoranschlag, verwendet werden, der dann Bestandteil des Vertrages ist.
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  • Neben dem „Was“ muss auch das „Wie oft“ spezifiziert sein, z. B. einmal wöchentlich oder täglich.
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  • Es muss im Vertrag auch nachvollziehbar sein, wie viel die einzelne Leistung kostet.
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  • Zudem muss der Kunde ohne Probleme erkennen können, was die Leistung(en) monatlich kosten wird.
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  • Für den Pflegedienst muss eine Kündigungsfrist benannt sein.
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  • Der Kunde kann den Vertrag jederzeit auch ohne Angabe von Gründen kündigen.

Hinweis: Diese Liste können Sie auch als Checkliste herunterladen und nutzen: Checkliste Pflegevertrag

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Mit diesen 5 Tipps erhalten Sie einen gerechten Pflegegrad

Die erste Euphorie im Hinblick auf die neuen Pflegegrade ist nun vorbei. Viele Menschen mit Hilfebedarf mussten feststellen, dass die so hochgelobten Pflegegrade bei weitem nicht die Versprechungen erfüllen, die im Zusammenhang mit ihnen gegeben wurden.

Viele Hilfebedürftige erhalten jetzt den Pflegegrad 1. Das mag zwar eine Anerkennung von Hilfebedarf sein, enthält aber wesentlich weniger Leistungen, als bei der früheren Pflegegstufe 0, die damit in Anspruch genommen werden können. Insofern ist der Pflegegrad 1 für die Organisation von Pflege völlig unzureichend.
Ziel einer jeden Begutachtung sollte daher mindestens der Pflegegrad 2 sein.
Es hat sich auch schon herumgesprochen, dass das Erreichen des Pflegegrades 3 für Personen ohne geistige oder psychische Einschränkung sehr schwer zu erreichen ist…

Am Ende hat sich also bei weitem nicht so viel verbessert, wie von vielen erhofft wurde.
Der MDK als Hauptgutachterdienst im Bereich der Pflegeeinstufungen hat sich bereits eigene Regeln bei der Begutachtung gegeben, die in den Begutachtungs-Richtlinien zwar so nicht zu finden sind, aber für Diskussionen, Ärger und auch ungerecht empfundene  Pflegegrade führen. Zusätzlich kommt es zu Falschinformationen, die die Kassen an ihre Versicherten weitergeben.
Kurzum: die Reform sorgt nach den ersten enttäuschten Erwartungen für einige Kritik aus Versicherten- und Fachkreisen.

So bereiten Sie sich auf die Begutachtung vor

  1. Tipp: Änderung der Systematik
    Es geht nicht mehr um Zeiten und Häufigkeit von Hilfestellungen.
    Seit dem 01.01.2017 geht es um Selbstständigkeit und Fähigkeiten und dem daraus folgenden „Interventionsbedarf“ durch die Pflegeperson.
    Das heißt für Sie: wenn Sie Einschränkungen schildern, sollten Sie immer auch angeben, welcher Hilfebedarf daraus entsteht. – Verlassen Sie sich nicht darauf, dass der Gutachter / die Gutachterin das schon selbst weiß!
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  2. Tipp: Diagnosen nachweisen
    Wenn geistige und / oder psychische Einschränkungen eine Rolle für den Hilfebedarf spielen, sorgen Sie dafür, dass diese Diagnose nachweisbar ist, also entweder in einem Arztbrief oder in einem Attest steht. Auch hier ist der notwendige Interventionsbedarf wichtig. Eine Depression wird bspw. nur dann berücksichtigt, wenn der Erkrankte etwa wegen Antriebslosigkeit motiviert werden muss.
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  3. Tipp: Tagesablauf schildern
    Die Gutachterin / der Gutachter wird den / die Pflegebedürftige/n bitten, seinen / ihren Tagesablauf zu schildern. Hier ist Vorsicht geboten. Nicht selten vergisst die pflegebedürftige Person Hilfen, die sie erhält, auch anzugeben.
    Hören Sie als Pflegeperson genau hin und ergänzen Sie ggf. die Angaben der / des Pflegebedürftigen.
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  4. Tipp: Arzt- und Therapiebesuche
    Prüfen Sie im Vorfeld, wie häufig Sie mit dem Pflegebedürftigen einen Arzt aufsuchen müssen, z. B. einmal wöchentlich, alle 14 Tage oder einmal im Quartal.
    Auch die Häufigkeit der Besuche bei einer Physiotherapie, Logopädie oder Ergotherapie sollten Sie benennen können. – Verzichten Sie vor der Begutachtung möglichst auf Hausbesuche der Therapeuten.
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  5. Wenn’s nicht so gut läuft
    Gelegentlich kommt es vor, dass man an einen missgestimmten Gutachter oder Gutachterin gerät. Wenn Sie in der Begutachtung das Gefühl haben, dass es nicht gut läuft, weil der Gutachter oder die Gutachterin nicht wirklich interessiert ist, dann sprechen Sie dies genau 1 Mal an. Verzichten Sie auf Diskussionen oder Vorwürfe. Machen Sie sich nach dem Begutachtungstermin genaue Notizen, was nicht gut / richtig gelaufen ist, etwa, wenn der Gutachter sich weigert in die Pflegedokumentation zu schauen oder ein Attest anzuerkennen. Sollte der Gutachter während der Begutachtung unangemessene Bemerkungen gemacht haben, schreiben Sie sich diese möglichst wörtlich auf. – Schreiben Sie auch auf, ob das außer Ihnen und der pflegebedürftigen Person noch jemand gehört hat.
    Diese Notizen können in einem eventuell notwendigem Widerspruchsverfahren hilfreich sein.

Wenn der ermittelte Pflegegrad nicht dem Hilfebedarf entspricht, den der Pflegebedürftige aus Ihrer Sicht hat, dann können Sie innerhalb von einem Monat nach Eingang des Bescheides der Pflegekasse bei Ihnen, Widerspruch einlegen. Wie Sie das machen, erfahren Sie hier: Widerspruchratgeber

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