Autor: Heike Bohnes

Reha für Pflegepersonen

Ich nehme die Anliegen von Kunden immer wieder zum Anlass, hier im Blog aufzuklären. Heute geht es um Rehamaßnahmen für pflegende Angehörige, die ihren (demenzerkrankten) Angehörigen während der Reha nicht Zuhause lassen möchten.

Grundsätzlich haben gesetzlich Versicherte einen Rechtsanspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen, die die Krankenkasse übernehmen muss. Zunächst versuchen die Kassen, die Rehabilitation ambulant durchzuführen. Reicht eine ambulante Rehamaßnahme aber nicht aus, muss die Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen auch eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme gewähren.Dabei gilt, dass die Krankenkasse bei der Bewilligung von Kuren und Vorsorgeleistungen die besonderen Belastungen pflegender Angehöriger berücksichtigen muss (§ 40 Abs. 3, 1. Satz SGB V).

Für viele pflegende Angehörige, die sich um einen Demenzerkrankten kümmern, ist es jedoch schwierig für mehrere Wochen wegzugehen, um sich selbst zu erholen.
Diese Pflegepersonen können – soweit die Rehaklinik dies anbietet – ihren Angehörigen während der Reha für sie selbst mitnehmen und den Aufenthalt des pflegebedürftigen Angehörigen über die Kurzzeitpflege und bei Bedarf die Verhinderungspflege finanzieren.

Dies geht aus den Ausführungen des Bundesgesundheitsministeriums hervor, die scheinbar die Sozialversicherungsfachangestellten der Krankenkassen nicht flächendeckend kennen:

Außerdem kann die Kurzzeitpflege auch in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Anspruch genommen werden, die keine Zulassung zur pflegerischen Versorgung nach dem SGB XI haben, wenn der pflegende Angehörige in dieser Einrichtung oder in der Nähe eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt. Damit wird es pflegenden Angehörigen erleichtert, an Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen.
Quelle: BMG

Tipp: Lassen Sie sich also nicht abwimmeln, wenn der Sachbearbeiter Ihrer Krankenkasse die Kurzzeitpflege ablehnt, weil die Reha-Einrichtung keinen Versorgungsvertrag nach SGB XI hat! Sie haben einen Rechtsanspruch!

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Genehmigungsfiktion bei Hilfsmitteln

Wer ein Hilfsmittel benötigt, das von der Krankenkasse finanziert werden soll, muss nicht selten auf eine Zusage der Kostenübernahme durch die Krankenkasse warten. Je nach benötigtem Hilfsmittel sind schon wenige der Wartezeit für den betroffenen Versicherten lang.

Deshalb ist es wichtig zu wissen, dass die Krankenkasse nach § 13 Abs. 3 a SGB V über einen Antrag auf Leistungen zügig entscheiden muss. Konkret heißt das, die Kasse muss spätestens zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang über die Leistungsgewährung entschieden haben. Sollte für die Leistungsgewährung eine gutachterliche Stellungnahme erforderlich sein, muss die Kasse innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang  entscheiden. Wichtig ist jedoch, dass die Krankenkasse den Versicherten darüber informieren muss, wenn sie es für erforderlich hält, ein Gutachten einzuholen.

Wenn die Krankenkasse nicht in der Lage ist, diese Fristen einzuhalten, muss sie den Antragsteller darüber und über die Gründe rechtzeitig informieren. Das heißt, sie muss mitteilen, dass die im Gesetz vorgesehene Frist von drei bzw. fünf Wochen nicht eingehalten werden kann und zudem einen hinreichenden Grund für die Verzögerung nennen. Zudem muss sie die voraussichtliche Dauer der Verzögerung tagegenau benennen.

Wenn die Kasse diese Voraussetzungen nicht einhält, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist von drei bzw. fünf Wochen als genehmigt.

Für den Versicherten heißt das, wenn er sich das Hilfsmittel nach Ablauf der Frist selbst beschafft, ist die Kasse zur Erstattung der dadurch entstandenen Kosten verpflichtet. Diese Genehmigungsfiktion tritt ein, wenn der Antrag des Versicherten hinreichend bestimmt (also konkret) war und er die Leistung für erforderlich halten durfte und sie nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung liegt.

In diesem Fall verwandelt die Genehmigungsfiktion den ursprünglichen Sachleistungsanspruch in einen Erstattungsanspruch.

Hinweis: Durch die Genehmigungsfiktion entsteht keine inhaltliche Rechtmäßigkeit, weshalb die Genehmigung nach verwaltungsrechtlichen Maßgaben wieder zurückgenommen werden kann (§ 45 SGB X). Allerdings darf diese grundsätzliche Rücknahmemöglichkeit nicht so eingesetzt werden, dass die Krankenkasse damit das Ziel des § 13 Abs. 3a SGB V ad absurdum führt und damit das Prinzip der Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens aushebelt.

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Wie lange darf es von der Antragstellung bis zum Bescheid dauern?

Seit dem 01.01.2018 gilt wieder die „alte“ Fristenregelung.

Mit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs wurde die Entscheidungsfrist von 25 Arbeitstagen nach Antragstellung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 SGB XI bis zum 31.12.2017 ausgesetzt.
Seit Beginn des Jahres gilt die „5-Wochen-Frist“ nur noch für Anträge, bei denen ein besonders dringlicher Entscheidungsbedarf vorliegt. Wann dies der Fall ist, bestimmt der GKV-Spitzenverband.

Deshalb gilt nunmehr, dass dieser besonders dringliche Entscheidungsbedarf vorliegt, wenn ohne eine fristgerechte Entscheidung der Pflegekasse eine Versorgungslücke drohen würde. Dies ist nur der Fall, wenn ein Erstantrag auf

  • Sachleistungen bei häuslicher Pflege nach § 36 SGB XI gestellt wurde, oder ein
  • vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI gestellt wurde.

Damit ist eindeutig festgelegt, dass ein Antrag auf Pflegegeld oder eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung nicht zu einem  besonders dringlichem Entscheidungsbedarf (i. S. d. § 18 Abs. 2b SGB XI und § 142 Abs. 2 SGB XI) führt.

Die verkürzten Begutachtungsfristen von ein bzw. zwei Wochen nach § 18 Abs. 3 SGB XI sind von der Aussetzung der Bearbeitungsfrist nicht betroffen. Sie  gelten auch 2017 unverändert fort.

Begutachtung innerhalb von einer Woche

Eine unverzügliche Begutachtung muss demnach spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrages bei der zuständigen Pflegekasse durchgeführt werden, wenn sich der Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung befindet und zudem

  • Hinweise vorliegen, dass zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung eine Begutachtung im Krankenhaus oder der Rehabilitationseinrichtung erforderlich ist oder
  • ein naher Angehöriger seinem Arbeitgeber angekündigt hat, dass er die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nehmen möchte, oder
  • mit dem Arbeitgeber der Pflegeperson eine Familienpflegezeit nach § 2 Abs. 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart wurde.

Die Wochenfrist gilt auch, wenn

  • sich der Pflegebedürftige in einem Hospiz befindet oder
  • ambulant palliativ versorgt wird.

Begutachtung innerhalb von zwei Wochen

Eine Begutachtung muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei der zuständigen Pflegekasse durchgeführt werden, wenn der Antragsteller sich in häuslicher Umgebung befindet, ohne palliativ versorgt zu werden, und

  • die Pflegeperson dem Arbeitgeber angekündigt hat, die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nehmen zu wollen, oder
  • wenn die nahestehende, Pflegeperson eine Familienpflegezeit nach § 2 Abs. 1 des Familienpflegezeitgesetzes mit dem Arbeitgeber vereinbart hat.

Seit dem 01.01.2018 gilt wieder die „alte“ Fristenregelung.

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Gerechte Pflegegrade?

Nun habe ich die ersten Erfahrungen mit den neuen Pflegegraden gesammelt und muss leider sagen, dass sich meine Befürchtungen, dass es nicht für alle besser wird, bestätigt haben.

Tatsächlich sind es aus meiner Sicht jetzt die körperlich Erkrankten, die bei den Pflegegraden das Nachsehen haben.
Erst letzten Freitag musste ich dem pflegenden Ehemann einer sehr schwerkranken Frau, die allerdings keinerlei geistige Einschränkungen hat, erklären, dass es aktuell aussichtslos ist, dass seine Frau einen Pflegegrad 4 erhält.
Eine Pflegestufe III hätte ich für sie im letzten Jahr noch ohne weiteres durchsetzen können. Allerdings war dieses Ehepaar den Prophezeiungen des Gesetzgebers („Mit den Pflegegraden wird es gerechter“) aufgesessen.

Interessant ist auch, wenn man ein Gutachten vor sich hat, bei dem allein die Medikamentengabe (die leider nicht erforderlich war) dafür entscheidend sein kann, nicht den Pflegegrad 4 zu erreichen. Wobei der Sprung von Pflegegrad 3 in den Pflegegrad 4 insgesamt sehr schwierig ist.

Auch meine Befürchtung, dass der Pflegegrad 1 nun dafür herhalten muss, dass der Versicherte gesagt bekommt „Nun beschweren Sie sich doch nicht, Sie haben doch einen Pflegegrad.“, bewahrheitet sich – leider.

Ist die Pflegereform also eine Verbesserung für die Pflegebedürftigen?
In jedem Fall für die übergeleiteten Fälle. Diese Pflegebedürftigen sind mit den erhöhten Leistungen und dem Bestandsschutz, der auch den Pflegegrad betrifft, die Gewinner der Reform. Die Pflegebedürftigen allerdings, die „nur“ körperliche Beeinträchtigungen haben, werden sich m. E. in Zukunft hauptsächlich in den Pflegegraden 1 bis 3 tummeln.

Bleiben wir also gespannt, ob Nachbesserungen erfolgen müssen.

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Praxis-Tipp: Leistungsbeginn bei Erstantrag eines Pflegegrades

Während die Pflegekassen es einige Zeit sehr locker genommen haben, mit dem Leistungsbeginn bei erstmaligem Antrag einer Pflegestufe, wird inzwischen in härterer „Gangart“ verfahren.
Das heißt, viele Pflegekassen zahlen Leistungen erst ab Antragsdatum und nicht mehr zu Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Hier können sich Versicherte in den meisten Fällen wehren und einen Leistungsbeginn ab Beginn des Antragsmonats durchsetzen. Denn es gibt eine klare, gesetzliche Regelung im § 33 Abs. 1 SGB XI:

Die Leistungen der Pflegekasse beginnen demnach zum einen mit dem Datum der Antragstellung, zum anderen aber auch ab dem Beginn der Pflegebedürftigkeit. Das heißt:

  1. Die Pflegekasse zahlt ihre Leistungen ab dem Datum an dem der Antrag gestellt wurde, wenn der Versicherte an diesem Tag weniger als einen Monat pflegebedürftig war.
    Beispiel: Der Versicherte erleidet einen Schlaganfall am 01.02.2017 – die Antragstellung auf Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt am 13.02.2017. Die Begutachtung wird am 22.02.2017 durchgeführt, mit dem Ergebnis Pflegegrad 3. – Leistungsbeginn: 13.02.2017
  2. Anders verhält es sich, wenn sich die Pflegebedürftigkeit bspw. schleichend entwickelt. Dann wird der Antrag oft verzögert gestellt und die Kasse muss ab dem Ersten des Monats zahlen, in dem der Antrag gestellt wurde. Voraussetzung ist, dass der Versicherte am Tag der Antragstellung schon länger als einen Monat pflegebedürftig war.
    Beispiel: Es besteht bereits seit längerem eine Parkinsonerkrankung. Schon seit September 2016 kommt der Versicherte deshalb nicht mehr alleine zu Recht und braucht Hilfe, die grundsätzlich dem § 14 SGB XI entspricht. Der Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad wird aber erst am 20.01.2017 gestellt.
    In diesem Fall muss bei Vorliegen eines Pflegegrades der Leistungsbeginn ab Beginn des Antragsmonats, also ab dem 01.01.2017 erfolgen.

Sollt Ihre Pflegekasse diese gesetzlichen Vorgaben nicht berücksichtigen, können Sie gegen die Festlegung des Beginns der Leistung in Widerspruch gehen. Sie müssen dann nur bspw. mittels Attest des Hausarztes nachweisen, dass die Pflegebedürftigkeit bereits einen Monat vor Antragstellung bestand.

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Zum Thema Rechtsdienstleistungen

Als Hilfesuchender, der sich damit auseinandersetzt, einen Widerspruch gegen den Bescheid der Pflegekasse einzureichen, werden Sie im Internet schnell fündig. Hier bieten sich neben Rechtsanwälten auch einige andere Helfer an, die gewerblich (teilweise nebenberuflich) die Begleitung im Widerspruchsverfahren als Pflegesachverständiger oder Pflegeberater sehr preiswert (oder scheinbar preiswert 😉 ) anbieten.
Als Kunde sollten Sie hier jedoch beachten, dass nicht jeder, der im Internet ein solches Angebot  macht, auch tatsächlich die Erlaubnis hat, eine solche Rechtsdienstleistung zu erbringen. Das kann für Sie, als Kunden zum Nachteil werden, etwa wenn Sie schlecht beraten werden und dadurch einen Schaden haben.

Um als „Nicht-Juristin“ die Erlaubnis zu erhalten, meine Kunden im Widerspruchsverfahren umfassend zu vertreten, musste ich beim Landessozialgericht NRW eine Sachkundeprüfung ablegen. Nach bestandener Sachkundeprüfung wurde ich als „Rentenberaterin für das Teilgebiet gesetzliche Pflegeversicherung“ anerkannt.
Meine Aufnahme in das Rechtsdienstleistungsregister durch das Oberlandesgericht Köln erfolgte, nachdem ich eine spezielle Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Rentenberater mit einer ausreichenden Deckung nachgewiesen hatte. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um im offiziellen Rechtsdienstleistungsregister aufgenommen zu werden, können Sie unter dem folgenden Link nachlesen: Aufnahmevoraussetzungen

Auch werben einige Dienstleister damit, dass sie ihre Leistungen für den Kunden kostenlos erbringen würden. So kommt es zu Werbeslogans wie etwa „Unsere Leistungen sind für Sie kostenlos – die Kosten trägt Ihre Kasse“ oder so ähnlich. Lassen Sie sich durch solche Versprechungen nicht „veräppeln“!
Niemand kann kostenlos für Sie arbeiten! Was in vielen Fällen gemeint ist, ist, dass die Kasse bei einem erfolgreichen Widerspruchsverfahren die Kosten des Verfahrens übernehmen, d. h. Ihnen, als Kunden erstatten  muss.
Aber hier ist Vorsicht geboten! Denn nach § 63 SGB X sind die so genannten „Rechtsverfolgungskosten“ nur dann erstattungsfähig, wenn sich der Versicherte eines Anwalts oder eines „sonstigen Bevollmächtigten“ (das muss jemand sein, der zugelassen ist Rechtsdienstleistungen zu erbringen) bedient. Das heißt, viele Kassen lassen ihre Versicherten – mit Recht – auf den Kosten nicht zugelassener Berater einfach sitzen. So wird dann aus „kostenlos“ am Ende „ziemlich teuer“.

Tipp: Wenn Sie eine fachlich und rechtlich abgesicherte Begleitung bei Ihrem Widerspruchsverfahren wünschen, sollten Sie darauf achten, dass der von Ihnen gewählte Dienstleister z. B. wie ich, über die offizielle Erlaubnis verfügt, Rechtsdienstleistungen anzubieten. Meine Registrierung können Sie auf www.rechtsdienstleistungsregister.de überprüfen, indem Sie „care konzept“ in das  Suchfeld „Name/Firma“ auf der Seite eingeben.

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Praxis-Tipp: Lebenslanges Recht auf übergeleiteten Pflegegrad

Kennen Sie den Spruch „kaum zu glauben, aber wahr“?
Heute möchte ich Ihnen einen Praxis-Tipp bieten, der tatsächlich kaum zu glauben, aber wahr ist.
Der Gesetzgeber hat sich etwas tolles für die Pflegebedürftigen einfallen lassen, die im Jahr 2017 von den Pflegestufen in die Pflegegrade übergeleitet werden: der durch die Überleitung ermittelte oder erreichte Pflegegrad gilt auf Dauer! Das heißt, lebenslang!

Für die „übergeleiteten Pflegebedürftigen gilt deshalb ab 2017: wenn bei ihnen zukünftig (in bzw. nach 2017) ein höherer Pflegegrad festgestellt wird, gilt dieser ab der Feststellung des höheren Pflegegrades. Wird jedoch ein niedrigerer Pflegegrad festgestellt, bleibt es für den Pflegebedürftigen beim übergeleiteten Pflegegrad.

Hinweis: Wenn gar keine Pflegebedürftigkeit mehr besteht, dann gilt auch der Bestandsschutz nicht mehr. Das heißt, dann kann der Pflegegrad aufgehoben werden.

Diese Regelung wird auch konsequent umgesetzt. Ich habe bereits einige Ankündigungsschreiben der Pflegekassen gesehen, in denen die Überleitung mit dem Hinweis auf einen lebenslangen Anspruch angekündigt wurde.
Wie gesagt: kaum zu glauben, aber wahr!

Tipp: Diese als „Bestandsschutz“ bezeichnete Regelung ist ein guter Grund, noch in diesem Jahr einen Antrag auf Ein- oder Höherstufung zu stellen.

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Reich durch E-Mails

sparenWürde ich all den Nachrichten in meinem E-Mailpostfach Glauben schenken, wäre ich reich. Nein, ich wäre nicht nur reich, ich wäre bereits unermesslich reich.
Ich hätte in diversen Lotterien gewonnen, in denen ich nie mitgespielt habe. Dann hätte ich von sehr vielen, sehr kranken Menschen Millionenbeträge erhalten, die ich an soziale Einrichtungen verteilen sollte – gegen eine Millionen-Aufwandsentschädigung, versteht sich.
Und schließlich wäre ich noch weitere Millionen reicher geworden, weil ich als unbekannter Erbe eines super reichen Unfallopfers eingetreten wäre.

Nun ja, all die Millionen habe ich ausgeschlagen. Wissend, Geld macht nicht glücklich. 😉
Was mich aber tatsächlich interessieren würde, ist ob wirklich Menschen auf diesen Humbug hereinfallen.
Oder haben die Absender all dieser Versprechungs-E-Mails einfach nur unermessliche Langeweile?

Mein ganz persönlicher Tipp: Wer so eine E-Mail erhält, mag sich über den Sprachgebrauch, der seinesgleichen sucht, amüsieren. Aber bitte niemals antworten!
Das ist sowas ähnliches, wie der Enkel-Trick und dient nur einem Zweck: mit der Hoffnung und Gefühlen von Menschen kriminelle Geschäfte machen.

Wenn Sie Fragen zum Widerspruch, zur Pflegeeinstufung, zur Organisation der häuslichen Pflege, zum Umgang mit Ihrem demenzerkrankten Angehörigen, zu Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder anderen pflegerelevanten Themen haben, kann ich Ihnen bestimmt helfen. Ich berate Sie professionell und kostengünstig.
Also, sprechen Sie mich bitte an!

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Praxis-Tipp: Lebenslanges Recht auf übergeleiteten Pflegegrad

Kennen Sie den Spruch „kaum zu glauben, aber wahr“?
Heute möchte ich Ihnen einen Praxis-Tipp bieten, der tatsächlich kaum zu glauben, aber wahr ist.
Der Gesetzgeber hat sich etwas tolles für die Pflegebedürftigen einfallen lassen, die im Jahr 2017 von den Pflegestufen in die Pflegegrade übergeleitet werden: der durch die Überleitung ermittelte oder erreichte Pflegegrad gilt auf Dauer! Das heißt, lebenslang!

Für die „übergeleiteten Pflegebedürftigen gilt deshalb ab 2017: wenn bei ihnen zukünftig (in bzw. nach 2017) ein höherer Pflegegrad festgestellt wird, gilt dieser ab der Feststellung des höheren Pflegegrades. Wird jedoch ein niedrigerer Pflegegrad festgestellt, bleibt es für den Pflegebedürftigen beim übergeleiteten Pflegegrad.

Hinweis: Wenn gar keine Pflegebedürftigkeit mehr besteht, dann gilt auch der Bestandsschutz nicht mehr. Das heißt, dann kann der Pflegegrad aufgehoben werden.

Diese Regelung wird auch konsequent umgesetzt. Ich habe bereits einige Ankündigungsschreiben der Pflegekassen gesehen, in denen die Überleitung mit dem Hinweis auf einen lebenslangen Anspruch angekündigt wurde.
Wie gesagt: kaum zu glauben, aber wahr!

Tipp: Diese als „Bestandsschutz“ bezeichnete Regelung ist ein guter Grund, noch in diesem Jahr einen Antrag auf Ein- oder Höherstufung zu stellen.

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Zitat der Woche: Aristoteles

Wenn Sie Fragen zum Widerspruch, zur Pflegeeinstufung, zur Organisation der häuslichen Pflege, zum Umgang mit Ihrem demenzerkrankten Angehörigen, zu Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder anderen pflegerelevanten Themen haben, kann ich Ihnen bestimmt helfen. Ich berate Sie professionell und kostengünstig.
Also, sprechen Sie mich bitte an!

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