Kategorie: Ratgeber

Pflegeleistungen 2024

Mit dem neuen Jahr werden auch Teile der Pflegeleistungen angepasst. Das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen, sowie der Zuschuss zum Eigenanteil in der stationären Pflege werden erhöht. Für pflegebedürftige Kinder unf junge Erwachsene bis zum 25. Lebensjahr mit Pflegegrad 4 oder 5 besteht die Möglichkeit, die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem Entlastungsbudget zusammenzufassen. Das heißt, über den gesamten  Betrag der Kurzzeitpflege kann wie über die Verhinderungspflege verfügt werden. Die genauen Änderungen entnehmen Sie der nachfolgenden Übersicht:

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Wann müssen die Einnahmen aus der Verhinderungspflege verversteuert werden?

Die Frage nach der Steuerpflicht bei Einnahmen aus der Verhinderungspflege stellt sich immer wieder. Oft wird dann die sittliche Verpflichtung ins Feld geführt, die eine Steuerpflicht verneint. Allerdings dürfte sich so mancher Finazbeamte wundern, wenn Nachbarn sich plötzlich sittlich verpflichtet fühlen, ihren Nachbarn (gegen Geld) zu pflegen. Die Argumentation hakt in den meisten Fällen.

Einen umfassenden Beitrag zu diesem Thema finden Sie auf der Seite www.pflegeberatung-aachen.de.

Dort ist zu lesen, dass Einkünfte im Grunde immer steuerpflichtig sind. Einzieg Ausnahmen: sie sind vom Gesetzgeber als steuerfrei deklariert worden. Darüber hinaus gibt es gibt es Einnahmen, die steuerfrei sind, weil ihre Höhe einer Freigrenze entspricht.
Aber es ist kompliziert. Denn das deutsche Steuerrecht ist kompliziert.

Wie es sich also mit der Versteuerung der Einnahmen aus der Verhinderungspflege verhält, lesen Sie unter dem nachfolgenden Link: Wann sind Einnahmen aus der Verhinderungspflege steuerpflichtig?

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Infoblatt zu den Neuerungen der Pflegereform ab 2022

In Fachkreisen wird die letzte Pflegereform als „Reförmchen“ bezeichnet.
Der Grund ist unter anderem, dass nur ein Teil der Leistungen der Pflegeversicherung erhöht wurde. Die von der Politik zugesagte Erhöhung aller Pflegeleistungen, orientiert an der Inflationsrate, erfolgte nicht.

Das heißt, bei Pflegegeld, Verhinderungspflege, Tagespflege und Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch bleibt es beim Alten. Das ist ein Armutszeugnis für Herrn Spahn und die aktuelle Koalition von CDU und SPD.

Welche interessanten Neuerungen Sie unter anderem erwarten dürfen, erfahren Sie im Infoblatt, das Sie unter dem nachfolgenden Link herunterladen können: Information zur Pflegereform ab 2022

Vielleicht sollten Sie bei der kommenden Bundestagswahl auch an dieses politische Versagen denken. 😉

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Mit diesen 5 Tipps erhalten Sie einen gerechten Pflegegrad

Die Euphorie im Hinblick auf die neuen Pflegegrade ist vorbei. Viele Menschen mit Hilfebedarf mussten feststellen, dass die so hochgelobten Pflegegrade bei weitem nicht die Versprechungen erfüllen, die im Zusammenhang mit ihnen gegeben wurden.

Viele Hilfebedürftige erhalten jetzt den Pflegegrad 1. Das mag zwar eine Anerkennung von Hilfebedarf sein, enthält aber wesentlich weniger Leistungen, als bei der früheren Pflegegstufe 0, die damit in Anspruch genommen werden können. Insofern ist der Pflegegrad 1 für die Organisation von Pflege völlig unzureichend.
Ziel einer jeden Begutachtung sollte daher mindestens der Pflegegrad 2 sein.
Es hat sich auch schon herumgesprochen, dass das Erreichen des Pflegegrades 3 für Personen ohne geistige oder psychische Einschränkung sehr schwer zu erreichen ist…

Am Ende hat sich also bei weitem nicht so viel verbessert, wie von vielen erhofft wurde.
Der MDK als Hauptgutachterdienst im Bereich der Pflegeeinstufungen hat sich bereits eigene Regeln bei der Begutachtung gegeben, die in den Begutachtungs-Richtlinien zwar so nicht zu finden sind, aber für Diskussionen, Ärger und auch ungerecht empfundene  Pflegegrade führen. Zusätzlich kommt es zu Falschinformationen, die die Kassen an ihre Versicherten weitergeben.
Kurzum: die Reform sorgt nach den ersten enttäuschten Erwartungen für einige Kritik aus Versicherten- und Fachkreisen.

So bereiten Sie sich auf die Begutachtung vor

  1. Tipp: Änderung der Systematik
    Es geht nicht mehr um Zeiten und Häufigkeit von Hilfestellungen.
    Seit dem 01.01.2017 geht es um Selbstständigkeit und Fähigkeiten und dem daraus folgenden „Interventionsbedarf“ durch die Pflegeperson.
    Das heißt für Sie: wenn Sie Einschränkungen schildern, sollten Sie immer auch angeben, welcher Hilfebedarf daraus entsteht. – Verlassen Sie sich nicht darauf, dass der Gutachter / die Gutachterin das schon selbst weiß!
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  2. Tipp: Diagnosen nachweisen
    Wenn geistige und / oder psychische Einschränkungen eine Rolle für den Hilfebedarf spielen, sorgen Sie dafür, dass diese Diagnose nachweisbar ist, also entweder in einem Arztbrief oder in einem Attest steht. Auch hier ist der notwendige Interventionsbedarf wichtig. Eine Depression wird bspw. nur dann berücksichtigt, wenn der Erkrankte etwa wegen Antriebslosigkeit motiviert werden muss.
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  3. Tipp: Tagesablauf schildern
    Die Gutachterin / der Gutachter wird den / die Pflegebedürftige/n bitten, seinen / ihren Tagesablauf zu schildern. Hier ist Vorsicht geboten. Nicht selten vergisst die pflegebedürftige Person Hilfen, die sie erhält, auch anzugeben.
    Hören Sie als Pflegeperson genau hin und ergänzen Sie ggf. die Angaben der / des Pflegebedürftigen.
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  4. Tipp: Arzt- und Therapiebesuche
    Prüfen Sie im Vorfeld, wie häufig Sie mit dem Pflegebedürftigen einen Arzt aufsuchen müssen, z. B. einmal wöchentlich, alle 14 Tage oder einmal im Quartal.
    Auch die Häufigkeit der Besuche bei einer Physiotherapie, Logopädie oder Ergotherapie sollten Sie benennen können. – Verzichten Sie vor der Begutachtung möglichst auf Hausbesuche der Therapeuten.
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  5. Wenn’s nicht so gut läuft
    Gelegentlich kommt es vor, dass man an einen missgestimmten Gutachter oder Gutachterin gerät. Wenn Sie in der Begutachtung das Gefühl haben, dass es nicht gut läuft, weil der Gutachter oder die Gutachterin nicht wirklich interessiert ist, dann sprechen Sie dies genau 1 Mal an. Verzichten Sie auf Diskussionen oder Vorwürfe. Machen Sie sich nach dem Begutachtungstermin genaue Notizen, was nicht gut / richtig gelaufen ist, etwa, wenn der Gutachter sich weigert in die Pflegedokumentation zu schauen oder ein Attest anzuerkennen. Sollte der Gutachter während der Begutachtung unangemessene Bemerkungen gemacht haben, schreiben Sie sich diese möglichst wörtlich auf. – Schreiben Sie auch auf, ob das außer Ihnen und der pflegebedürftigen Person noch jemand gehört hat.
    Diese Notizen können in einem eventuell notwendigem Widerspruchsverfahren hilfreich sein.

Wenn der ermittelte Pflegegrad nicht dem Hilfebedarf entspricht, den der Pflegebedürftige aus Ihrer Sicht hat, dann können Sie innerhalb von einem Monat nach Eingang des Bescheides der Pflegekasse bei Ihnen, Widerspruch einlegen.

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Praxis-Tipp: So berechnen Sie die Frist für Ihren Widerspruch

Wenn Ihre Pflegekasse Ihren Antrag auf Einstufung in eine Pflegestufe oder Gewährung eines Hausnotrufsystems oder eines Lifters ablehnt, müssen Sie diese Entscheidung nicht einfach so hinnehmen. Sie können gegen den Bescheid der Kasse Widerspruch einlegen. Dazu müssen Sie nur die Widerspruchsfrist von einem Monat einhalten.
Oft kann man lesen, die Frist sei vier Wochen. Das ist falsch. Denn ein Monat kann durchaus auch schon einmal fünf Wochen haben.

Das heißt, Sie haben ausreichend Zeit, um sich vor Ihrem Widerspruch etwa von einem Anwalt, einem Pflegeberater oder einer Pflegesachverständigen beraten zu lassen.
Für die 1-Monats-Frist ist es entscheidend, wann Ihnen der Bescheid zugegangen ist. Zumeist ist das ein Tag nach dem Poststempel auf dem Kuvert des Bescheides. Bewahren Sie daher den Briefumschlag, in dem der Bescheid Ihrer Pflegekasse war, auf. So haben Sie eine gute Orientierung, wann Ihnen der Bescheid zugegangen ist und Ihre Frist für einen Widerspruch abläuft. Sollten Sie das Kuvert bereits weggeworfen haben, sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie sich am Datum des Bescheides orientieren. Hier dürfen Sie durchaus auch noch einmal drei Tage hinzu rechnen, da der Postversand so lange dauert.

Sie können die folgenden Faustregeln anwenden:

  • Eingang des Bescheides bei Ihnen: 21.02.2015 – Ablauf der Widerspruchsfrist: 21.03.2015
  • Poststempel des Kuverts des Bescheides: 12.03.2015 – Ablauf der Widerspruchsfrist: 13.04.2015
  • Kein nachvollziehbarer Poststempel: Datum des Bescheides: 11.03.15 – Ablauf Widerspruchsfrist (plus drei Tage Versand): 14.04.2015

Absolute Sicherheit, die Frist gewahrt zu haben, haben Sie, wenn Sie das Datum des Bescheides für die Berechnung ihrer Widerspruchsfrist zugrunde legen, also: Datum Bescheid: 11.03.2015 – Widerspruchsfrist mindestens bis 11.04.2015

Hinweis: Etwas anderes ist es, wenn der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung, das ist der Hinweis auf die Widerspruchsfrist, enthält oder diese fehlerhaft ist. In diesem Fall beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr.

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Praxis-Tipp: Lassen Sie sich im Widerspruchsverfahren nicht täuschen

Wenn Sie einen Einstufungs- oder Höherstufungsantrag bei Ihrer Pflegekasse stellen und dieser nicht erfolgreich ist, können Sie gegen die Entscheidung einen Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat zur Folge, dass das vorliegende Gutachten und damit die Entscheidung bzgl. der Pflegestufe noch einmal überprüft wird. Zumeist erfolgt im Rahmen des Widerspruchs eine nochmalige Begutachtung, die so genannte Widerspruchsbegutachtung.

Wichtig ist, dass Sie sich während des Widerspruchsverfahrens, etwa wegen dessen Dauer, nicht dazu hinreissen lassen, einen erneuten Antrag zu stellen oder Ihren Widerspruch auf Anraten der Pflegekasse zurückzuziehen.
Lassen Sie sich auch nicht auf Vorschläge Ihrer Pflegekasse ein, wie etwa Ihren Widerspruch zurück zu ziehen, weil der Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg habe. Gehen Sie auch nicht auf den Vorschlag ein, wenn Ihre Kasse sich mit Ihnen darauf einigen möchte, dass die von Ihnen angestrebte Pflegestufe nicht ab Ihrem Antragsdatum, sondern einem „vereinbarten“ (späteren) Datum anerkannt wird. Nicht selten versuchen Pflegekassen so, auf Kosten ihrer Versicherten Geld einzusparen. Diesen Spar-Willen verkleiden sie dann auch noch in vermeintliche Kulanz oder Entgegenkommen.

Wenn sie einen Widerspruch eingereicht haben, dann bleiben Sie dabei!
Zwar kann das Verfahren lange dauern, aber bei einem erfolgreichen Widerspruch erhalten Sie die bis dahin nicht gezahlten Leistungen nachgezahlt. Sollte es Ihnen zu nervenaufreibend sein, das Widerspruchsverfahren selbst durchzuführen, beauftragen Sie einen Anwalt oder zugelassenen Rechtsdienstleister damit. Das hat den Vorteil, dass Sie sich dann mit jemanden beraten können, der auf Ihrer Seite steht und sich mit der rechtlichen Situation auskennt.

Hinweis: Sofern Sie bzw. Ihr pflegebedürftiger Angehöriger Ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, kann ich das Widerspruchsverfahren für Sie komplett übernehmen. Das hat den Vorteil, dass ich mich nicht nur mit der Rechtslage, sondern als Pflegesachverständige auch mit der Pflegesituation und deren Einschätzung bestens auskenne. Ist der Widerspruch erfolgreich, müssen Sie noch nicht einmal die Kosten des Verfahrens tragen. Denn da ich vom Oberlandesgericht Köln als Rechtsdienstleisterin für das Teilgebiet Pflegeversicherung zugelassen wurde, muss Ihre Pflegekasse im Erfolgsfall die Kosten des Widerspruchs bezahlen.

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Wie lange darf es von der Antragstellung bis zum Bescheid dauern?

Seit dem 01.01.2018 gilt wieder die „alte“ Fristenregelung.

Mit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs wurde die Entscheidungsfrist von 25 Arbeitstagen nach Antragstellung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 SGB XI bis zum 31.12.2017 ausgesetzt.
Seit Beginn des Jahres gilt die „5-Wochen-Frist“ nur noch für Anträge, bei denen ein besonders dringlicher Entscheidungsbedarf vorliegt. Wann dies der Fall ist, bestimmt der GKV-Spitzenverband.

Deshalb gilt nunmehr, dass dieser besonders dringliche Entscheidungsbedarf vorliegt, wenn ohne eine fristgerechte Entscheidung der Pflegekasse eine Versorgungslücke drohen würde. Dies ist nur der Fall, wenn ein Erstantrag auf

  • Sachleistungen bei häuslicher Pflege nach § 36 SGB XI gestellt wurde, oder ein
  • vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI gestellt wurde.

Damit ist eindeutig festgelegt, dass ein Antrag auf Pflegegeld oder eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung nicht zu einem  besonders dringlichem Entscheidungsbedarf (i. S. d. § 18 Abs. 2b SGB XI und § 142 Abs. 2 SGB XI) führt.

Die verkürzten Begutachtungsfristen von ein bzw. zwei Wochen nach § 18 Abs. 3 SGB XI sind von der Aussetzung der Bearbeitungsfrist nicht betroffen. Sie  gelten auch 2017 unverändert fort.

Begutachtung innerhalb von einer Woche

Eine unverzügliche Begutachtung muss demnach spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrages bei der zuständigen Pflegekasse durchgeführt werden, wenn sich der Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung befindet und zudem

  • Hinweise vorliegen, dass zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung eine Begutachtung im Krankenhaus oder der Rehabilitationseinrichtung erforderlich ist oder
  • ein naher Angehöriger seinem Arbeitgeber angekündigt hat, dass er die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nehmen möchte, oder
  • mit dem Arbeitgeber der Pflegeperson eine Familienpflegezeit nach § 2 Abs. 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart wurde.

Die Wochenfrist gilt auch, wenn

  • sich der Pflegebedürftige in einem Hospiz befindet oder
  • ambulant palliativ versorgt wird.

Begutachtung innerhalb von zwei Wochen

Eine Begutachtung muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei der zuständigen Pflegekasse durchgeführt werden, wenn der Antragsteller sich in häuslicher Umgebung befindet, ohne palliativ versorgt zu werden, und

  • die Pflegeperson dem Arbeitgeber angekündigt hat, die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nehmen zu wollen, oder
  • wenn die nahestehende, Pflegeperson eine Familienpflegezeit nach § 2 Abs. 1 des Familienpflegezeitgesetzes mit dem Arbeitgeber vereinbart hat.

Seit dem 01.01.2018 gilt wieder die „alte“ Fristenregelung.

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Praxis-Tipp: Leistungsbeginn bei Erstantrag eines Pflegegrades

Während die Pflegekassen es einige Zeit sehr locker genommen haben, mit dem Leistungsbeginn bei erstmaligem Antrag einer Pflegestufe, wird inzwischen in härterer „Gangart“ verfahren.
Das heißt, viele Pflegekassen zahlen Leistungen erst ab Antragsdatum und nicht mehr zu Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Hier können sich Versicherte in den meisten Fällen wehren und einen Leistungsbeginn ab Beginn des Antragsmonats durchsetzen. Denn es gibt eine klare, gesetzliche Regelung im § 33 Abs. 1 SGB XI:

Die Leistungen der Pflegekasse beginnen demnach zum einen mit dem Datum der Antragstellung, zum anderen aber auch ab dem Beginn der Pflegebedürftigkeit. Das heißt:

  1. Die Pflegekasse zahlt ihre Leistungen ab dem Datum an dem der Antrag gestellt wurde, wenn der Versicherte an diesem Tag weniger als einen Monat pflegebedürftig war.
    Beispiel: Der Versicherte erleidet einen Schlaganfall am 01.02.2017 – die Antragstellung auf Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt am 13.02.2017. Die Begutachtung wird am 22.02.2017 durchgeführt, mit dem Ergebnis Pflegegrad 3. – Leistungsbeginn: 13.02.2017
  2. Anders verhält es sich, wenn sich die Pflegebedürftigkeit bspw. schleichend entwickelt. Dann wird der Antrag oft verzögert gestellt und die Kasse muss ab dem Ersten des Monats zahlen, in dem der Antrag gestellt wurde. Voraussetzung ist, dass der Versicherte am Tag der Antragstellung schon länger als einen Monat pflegebedürftig war.
    Beispiel: Es besteht bereits seit längerem eine Parkinsonerkrankung. Schon seit September 2016 kommt der Versicherte deshalb nicht mehr alleine zu Recht und braucht Hilfe, die grundsätzlich dem § 14 SGB XI entspricht. Der Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad wird aber erst am 20.01.2017 gestellt.
    In diesem Fall muss bei Vorliegen eines Pflegegrades der Leistungsbeginn ab Beginn des Antragsmonats, also ab dem 01.01.2017 erfolgen.

Sollt Ihre Pflegekasse diese gesetzlichen Vorgaben nicht berücksichtigen, können Sie gegen die Festlegung des Beginns der Leistung in Widerspruch gehen. Sie müssen dann nur bspw. mittels Attest des Hausarztes nachweisen, dass die Pflegebedürftigkeit bereits einen Monat vor Antragstellung bestand.

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Praxis-Tipp: Lebenslanges Recht auf übergeleiteten Pflegegrad

Kennen Sie den Spruch „kaum zu glauben, aber wahr“?
Heute möchte ich Ihnen einen Praxis-Tipp bieten, der tatsächlich kaum zu glauben, aber wahr ist.
Der Gesetzgeber hat sich etwas tolles für die Pflegebedürftigen einfallen lassen, die im Jahr 2017 von den Pflegestufen in die Pflegegrade übergeleitet werden: der durch die Überleitung ermittelte oder erreichte Pflegegrad gilt auf Dauer! Das heißt, lebenslang!

Für die „übergeleiteten Pflegebedürftigen gilt deshalb ab 2017: wenn bei ihnen zukünftig (in bzw. nach 2017) ein höherer Pflegegrad festgestellt wird, gilt dieser ab der Feststellung des höheren Pflegegrades. Wird jedoch ein niedrigerer Pflegegrad festgestellt, bleibt es für den Pflegebedürftigen beim übergeleiteten Pflegegrad.

Hinweis: Wenn gar keine Pflegebedürftigkeit mehr besteht, dann gilt auch der Bestandsschutz nicht mehr. Das heißt, dann kann der Pflegegrad aufgehoben werden.

Diese Regelung wird auch konsequent umgesetzt. Ich habe bereits einige Ankündigungsschreiben der Pflegekassen gesehen, in denen die Überleitung mit dem Hinweis auf einen lebenslangen Anspruch angekündigt wurde.
Wie gesagt: kaum zu glauben, aber wahr!

Tipp: Diese als „Bestandsschutz“ bezeichnete Regelung ist ein guter Grund, noch in diesem Jahr einen Antrag auf Ein- oder Höherstufung zu stellen.

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PraxisTipp: Die Begutachtung und was Sie sich nicht gefallen lassen müssen

Seit drei Jahren gilt für die Gutachter der Medizinischen Dienste der Krankenversicherungen (MDK, Medicproof, SMD) die Dienstleistungs-Richtlinie. Nähere Informationen dazu finden Sie unter dem folgenden Link: Die-RiLi

Unter anderem ist in der Die-RiLi geregelt, wie eine Begutachtung anzukündigen ist und welcher Zeitraum als Termin angegeben werden darf. Trotz eindeutiger Regelungen werden diese von allen Sozialmedizinischen Diensten regelmäßig umgangen.

Insbesondere die Ankündigungsfrist des Begutachtungstermins wird oft sehr kurzfristig gehalten. Da ruft der Medizinische Dienst bspw. heute an, um dem Versicherten oder seinem Bevollmächtigten einen Begutachtungstermin für den kommenden Tag anzukündigen. Dies ist nicht zulässig, da die Ankündigungsfrist mit oft weniger als 48 Stunden viel zu kurz ist. Von einer angemessenen Ankündigungsfrist kann ab einer Woche Vorlauf ausgegangen werden.
Zudem muss der Begutachtungstermin schriftlich angekündigt werden. Dies ist bei einer Terminankündigung von heute auf morgen nicht möglich. Nur mit dem Einverständnis des Versicherten kann auf die schriftliche Mitteilung verzichtet werden.

Auch wird der Zeitkorridor, innerhalb dessen der Gutachter beim Versicherten erscheinen soll, bei den Terminankündigungen überschritten. Dieser Korridor („Der Gutachter kommt zwischen 8 Uhr und 10 Uhr.“) darf zwei Stunden nicht überschreiten.

Darüber hinaus nimmt es zu, dass insbesondere die Mitarbeiter des MDKs gerne zwischen 7:45 Uhr und 10:45 Uhr angekündigt werden. Dies ist laut Die-RiLi ebenfalls nicht zulässig. Die Begutachtungen sollen frühestens ab 8:00 Uhr und maximal bis 18: Uhr erfolgen.

Ebenfalls nicht zulässig ist es, wenn ein Bevollmächtigter, der der Pflegekasse bekannt ist, bei der Terminierung der Begutachtung übergangen wird. Der Bevollmächtigte muss immer über den Begutachtungstermin informiert werden.

Tipp: Sollte Ihnen etwas wie oben beschrieben passieren, dann wehren Sie sich! Lassen Sie sich nicht überrumpeln. Sagen Sie, wenn Ihnen der Termin zu kurzfristig ist, der vorgegebene Zeitkorridor von zwei Stunden überschritten wird, der Termin zu früh liegt, oder Sie gar nicht der richtige Ansprechpartner sind, etwa weil es einen Bevollmächtigten gibt.

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