Schon gewusst? Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Pflegende Angehörige brauchen sie nicht nur, sie haben auch Anspruch auf Auszeiten von der Pflege.
Ein tolles „Erklärvideo“ mit allen notwendigen Infos zur Verhinderungspflege und zur Kurzzeitpflege gibt es von WISO dem Verbrauchermagazin des ZDF.
Schauen Sie sich das kurze Video an, es lohnt sich!
Hinweis: Hier geht es zum Video: WISOtipp – Urlaub von der Pflege
Die Folgen der Aufhebung der Fristenregelung
Im Zuge der Pflegereform hat der Gesetzgeber die Regelung der Bearbeitungszeit, innerhalb derer ein Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad erfolgen muss, bis zum 31.12.2017 ausgesetzt (§ 142 Abs. 2 SGB XI).
Das führt zu absurden Wartezeiten für die Versicherten. Beispielhaft möchte ich hier einen „Antragsverlauf“ einer Kundin aufführen:
- Antragsdatum Erstantrag: 08.03.2017
- Eingang des Auftrags beim MDK: 21.04.2017
- Begutachtung am: 23.08.2017
- Eingang Bescheid: 30.08.2017
Es stellt sich hier doch wirklich die Frage, ob solche Wartezeiten wirklich zumutbar sind. Diese Wartezeiten betreffen nicht nur Erst- und Höherstufungsgutachten, sondern auch Widerspruchsgutachten…
Die Reaktion der Kassen? Wir bitten um Geduld. Eigentlich ein Skandal, oder?
Achtung bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln
Im Februar dieses Jahres habe ich bereits darauf hingewiesen und eingehend erläutert, dass es Pflegediensten nicht gestattet ist, die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI für ihre Einsätze zu nutzen.
Es handelt sich z. B. bei den Einmalhandschuhen um Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss – nicht der Patient / Kunde!
Wenn der Pflegedienst vom Patienten die Handschuhe, die dem Arbeitsschutz dienen (Infektionsvermeidung) bezahlt haben möchte, dann ist das genauso, wie wenn ein Bauunternehmer die Helme der Bauarbeiter vom Kunden bezahlt haben wollte.
Es ist nicht nur unseriös, wenn ein Pflegedienst die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel nach § 40 SGB XI für sich einfordert, es ist nach meiner Ansicht auch eine Form von Betrug. Die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel nach § 40 SGB XI sind für die nicht erwerbsmäßig pflegenden Angehörigen und nahestehenden Personen gedacht – nicht für den Pflegedienst.
Die gesetzliche Lage mit der entsprechenden Arbeitsschutzverordnung können Sie in meinem Artikel aus Februar 2017 noch einmal genau nachlesen: Wie ein Pflegedienst auf Ihre Kosten Geld sparen kann
Praxis-Tipp: Darauf sollten Sie beim Pflegevertrag achten
Erst kürzlich rief mich eine Kundin an, die mich fragte, ob es eventuell zu ihrem Nachteil sei, wenn der Pflegedienst bereits einen Vertrag mit ihr abschließen wolle, wo er doch nur einmal wöchentlich kommen solle….
Meine Antwort: „Nein, das ist kein Nachteil für Sie.“
Wenn Pflegebedürftige oder deren Angehörige erstmalig einen Pflegedienst beauftragen wollen oder müssen, kommt es nicht selten zu Irritationen: der Pflegedienst muss mit dem Pflegebedürftigen einen Vertrag abschließen! Dazu ist er gesetzlich verpflichtet.
Auch die Inhalte des Vertrages sind gesetzlich geregelt. Der Vertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Es müssen beide Vertragsparteien (Pflegebedürftiger und Pflegedienst) genannt sein.
. - Es muss beschrieben sein, welche Leistung genau erbracht werden soll, also Behandlungspflege oder Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz.
. - Der Vertrag muss enthalten, was genau, getan werden soll, bspw. Körperpflege. Hierzu kann auch ein Anhang, etwa der Kostenvoranschlag, verwendet werden, der dann Bestandteil des Vertrages ist.
. - Neben dem „Was“ muss auch das „Wie oft“ spezifiziert sein, z. B. einmal wöchentlich oder täglich.
. - Es muss im Vertrag auch nachvollziehbar sein, wie viel die einzelne Leistung kostet.
. - Zudem muss der Kunde ohne Probleme erkennen können, was die Leistung(en) monatlich kosten wird.
. - Für den Pflegedienst muss eine Kündigungsfrist benannt sein.
. - Der Kunde kann den Vertrag jederzeit auch ohne Angabe von Gründen kündigen.
Hinweis: Diese Liste können Sie auch als Checkliste herunterladen und nutzen: Checkliste Pflegevertrag
Mit diesen 5 Tipps erhalten Sie einen gerechten Pflegegrad
Die erste Euphorie im Hinblick auf die neuen Pflegegrade ist nun vorbei. Viele Menschen mit Hilfebedarf mussten feststellen, dass die so hochgelobten Pflegegrade bei weitem nicht die Versprechungen erfüllen, die im Zusammenhang mit ihnen gegeben wurden.
Viele Hilfebedürftige erhalten jetzt den Pflegegrad 1. Das mag zwar eine Anerkennung von Hilfebedarf sein, enthält aber wesentlich weniger Leistungen, als bei der früheren Pflegegstufe 0, die damit in Anspruch genommen werden können. Insofern ist der Pflegegrad 1 für die Organisation von Pflege völlig unzureichend.
Ziel einer jeden Begutachtung sollte daher mindestens der Pflegegrad 2 sein.
Es hat sich auch schon herumgesprochen, dass das Erreichen des Pflegegrades 3 für Personen ohne geistige oder psychische Einschränkung sehr schwer zu erreichen ist…
Am Ende hat sich also bei weitem nicht so viel verbessert, wie von vielen erhofft wurde.
Der MDK als Hauptgutachterdienst im Bereich der Pflegeeinstufungen hat sich bereits eigene Regeln bei der Begutachtung gegeben, die in den Begutachtungs-Richtlinien zwar so nicht zu finden sind, aber für Diskussionen, Ärger und auch ungerecht empfundene Pflegegrade führen. Zusätzlich kommt es zu Falschinformationen, die die Kassen an ihre Versicherten weitergeben.
Kurzum: die Reform sorgt nach den ersten enttäuschten Erwartungen für einige Kritik aus Versicherten- und Fachkreisen.
So bereiten Sie sich auf die Begutachtung vor
- Tipp: Änderung der Systematik
Es geht nicht mehr um Zeiten und Häufigkeit von Hilfestellungen.
Seit dem 01.01.2017 geht es um Selbstständigkeit und Fähigkeiten und dem daraus folgenden „Interventionsbedarf“ durch die Pflegeperson.
Das heißt für Sie: wenn Sie Einschränkungen schildern, sollten Sie immer auch angeben, welcher Hilfebedarf daraus entsteht. – Verlassen Sie sich nicht darauf, dass der Gutachter / die Gutachterin das schon selbst weiß!
. - Tipp: Diagnosen nachweisen
Wenn geistige und / oder psychische Einschränkungen eine Rolle für den Hilfebedarf spielen, sorgen Sie dafür, dass diese Diagnose nachweisbar ist, also entweder in einem Arztbrief oder in einem Attest steht. Auch hier ist der notwendige Interventionsbedarf wichtig. Eine Depression wird bspw. nur dann berücksichtigt, wenn der Erkrankte etwa wegen Antriebslosigkeit motiviert werden muss.
. - Tipp: Tagesablauf schildern
Die Gutachterin / der Gutachter wird den / die Pflegebedürftige/n bitten, seinen / ihren Tagesablauf zu schildern. Hier ist Vorsicht geboten. Nicht selten vergisst die pflegebedürftige Person Hilfen, die sie erhält, auch anzugeben.
Hören Sie als Pflegeperson genau hin und ergänzen Sie ggf. die Angaben der / des Pflegebedürftigen.
. - Tipp: Arzt- und Therapiebesuche
Prüfen Sie im Vorfeld, wie häufig Sie mit dem Pflegebedürftigen einen Arzt aufsuchen müssen, z. B. einmal wöchentlich, alle 14 Tage oder einmal im Quartal.
Auch die Häufigkeit der Besuche bei einer Physiotherapie, Logopädie oder Ergotherapie sollten Sie benennen können. – Verzichten Sie vor der Begutachtung möglichst auf Hausbesuche der Therapeuten.
. - Wenn’s nicht so gut läuft
Gelegentlich kommt es vor, dass man an einen missgestimmten Gutachter oder Gutachterin gerät. Wenn Sie in der Begutachtung das Gefühl haben, dass es nicht gut läuft, weil der Gutachter oder die Gutachterin nicht wirklich interessiert ist, dann sprechen Sie dies genau 1 Mal an. Verzichten Sie auf Diskussionen oder Vorwürfe. Machen Sie sich nach dem Begutachtungstermin genaue Notizen, was nicht gut / richtig gelaufen ist, etwa, wenn der Gutachter sich weigert in die Pflegedokumentation zu schauen oder ein Attest anzuerkennen. Sollte der Gutachter während der Begutachtung unangemessene Bemerkungen gemacht haben, schreiben Sie sich diese möglichst wörtlich auf. – Schreiben Sie auch auf, ob das außer Ihnen und der pflegebedürftigen Person noch jemand gehört hat.
Diese Notizen können in einem eventuell notwendigem Widerspruchsverfahren hilfreich sein.
Wenn der ermittelte Pflegegrad nicht dem Hilfebedarf entspricht, den der Pflegebedürftige aus Ihrer Sicht hat, dann können Sie innerhalb von einem Monat nach Eingang des Bescheides der Pflegekasse bei Ihnen, Widerspruch einlegen. Wie Sie das machen, erfahren Sie hier: Widerspruchratgeber
Schon gewusst? Wiederholungsbegutachtungen sind nicht verboten
Obwohl die Wiederholungsbegutachtungen für Versicherte, die in einen Pflegegrad übergeleitet wurden (also 2016 bereits eine Pflegestufe hatten), bis zum 31.12.2018 ausgesetzt wurden, finden sie statt. Hier nutzen die Pflegekassen eine im Gesetz enthaltene Klausel:
„(…) Abweichend von Satz 1 können Wiederholungsbegutachtungen durchgeführt werden, wenn eine Verbesserung der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, insbesondere aufgrund von durchgeführten Operationen oder Rehabilitationsmaßnahmen, zu erwarten ist.“
Für Versicherte heißt das im Grunde, dass eine Wiederholungsbegutachtung von ihnen nicht per se abgelehnt werden kann.
Bei Wiederholungsbegutachtungen gelten Regeln
- Bei der Ankündigung der Wiederholungsbegutachtung sollte die Pflegekasse mitteilen, welchen Anlass sie hat, eine Verbesserung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu vermuten.
Tut sie dies nicht, kann man der Wiederholungsbegutachtung auch widersprechen. Allein, der Erfolg, diese damit abzuwenden ist gering, da die Kasse ihre Begründung dann „nachreichen“ wird.
. - Für die übergeleiteten Pflegegrade gilt allerdings ein Bestandsschutz und deshalb kann die Wiederholungsbegutachtung m. E. zu nicht viel führen. Denn eine Herabstufung ist nur möglich, wenn keine Pflegebedürftigkeit mehr vorliegt. Das heißt, nur in den Fällen, in denen der Hilfebedarf unterhalb des Pflegegrades 1 liegt, kann der Pflegegrad aufgehoben werden. In allen anderen Fällen bleibt es beim übergeleiteten Pflegegrad.
Warum also betreiben die Pflegekassen diesen Aufwand?
Die Vermutung liegt nahe, dass sie auf die mangelnde Information der Betroffenen hofft, um dann bspw. einen Pflegegrad (gesetzeswidrig) abzusenken. Hier scheint die Absicht zu bestehen, den Spruch „Wo kein Kläger, da kein Richter“ auf ganz perfide Art auszunutzen.
Wiederholungsbegutachtung: Das können Sie tun
- Wenn eine Wiederholungsbegutachtung ohne Begründung von der Pflegekasse angekündigt wird, bitten Sie Ihre Pflegekasse unter Hinweis auf § 142 SGB XI um eine nachvollziehbare Begründung, welcher Anlass zur Wiederholungsbegutachtung führt.
. - Weisen Sie die Pflegekasse bereits in diesem Schreiben darauf hin, dass eine Herabstufung aufgrund des Besitzstandsschutzes nach § 141 SGB XI nicht infrage kommt, da der Versicherte aufgrund seiner Erkrankung (bspw. Schlaganfall, Demenz, geistige Behinderung) weiterhin die Bedingungen mindestens von Pflegegrad 1 erfüllt.
. - Üben Sie sich in Gelassenheit, wenn die Wiederholungsbegutachtung durchgeführt wird. Beantworten Sie die Fragen des Gutachters und machen Sie eindeutige Angaben zum Hilfebedarf.
. - Sollte es nach der Begutachtung zu einer rechtswidrigen Herabstufung kommen, legen Sie gegen diesen Bescheid der Pflegekasse innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Holen Sie sich ggf. Hilfe im Widerspruchsverfahren.
Hinweis: Sollten Sie Fragen zum Thema haben oder Hilfe benötigen, sprechen Sie mich bitte an (Tel.: 0241 8874264) oder schreiben Sie mir eine E-Mail.
Dauerhafter Bestandsschutz bei übergeleiteten Pflegegraden
In Bezug auf den Bestandsschutz bei übergeleiteten Pflegegraden wird viel gerätselt. Und wie es nun einmal so ist, es gibt so viele Meinungen, dass einem der Kopf rauscht.
Da behaupten bspw. Mitarbeiter des MDKs, dass der Bestandsschutz befristet sei. Es gibt auch Sachbearbeiter bei manchen Kassen, die sagen, wenn ein Versicherter höhergestuft wurde,würde der Bestandsschutz erlöschen.
Und wieder andere, die glauben, es genau zu wissen, behaupten, dass der Bestandsschutz bei Kindern eingeschränkt sei und nicht, wie bei erwachsenen Pflegebedürftigen gelte.
Dabei war der Gesetzgeber sehr konkret. Trotzdem kann kaum jemand glauben, dass der Gesetzgeber es tatsächlich so gut mit den übergeleiteten Pflegebedürftigen meinte.
Ich freue mich, Ihnen die Fragen, die im Zusammenhang mit dem Bestandsschutz auftauchen, nun ein für allemal beantworten zu können. Rechtsverbindlich, denn mir liegt eine Stellungnahme des Bundesgesundheitsministeriums vor, aus der folgendes hervorgeht:
- Ist der Bestandsschutz in irgendeiner Form befristet?
Nein, der Bestandsschutz gilt für Pflegebedürftige, die bereits 2016 eine Pflegestufe hatten und 2017 in einen Pflegegrad übergeleitet wurden, ein Leben lang. Voraussetzung ist lediglich, dass Pflegebedürftigkeit von mindestens Grad 1 vorliegt.
. - Gilt der Bestandsschutz auch für Kinder uneingeschränkt?
Ja, der Bestandsschutz gilt für Kinder ohne Ausnahme genau so, wie für die Erwachsenen (s. o.).
. - Bleibt der Bestandsschutz bestehen, wenn der Pflegegrad erhöht wurde und die Pflegebedürftigkeit sich danach wieder verringert?
Die wohl kniffligste Frage ist bzw. war bisher, was passiert, wenn eine ehemalige Pflegestufe 2 übergeleitet in Pflegegrad 3 aufgrund eines Höherstufungsantrages in Pflegegrad 4 eingestuft wird, dann aber eine weitere, erneute Begutachtung ergibt, dass nur noch die Voraussetzungen des Pflegegrades 1 erfüllt sind.
Die gute Nachricht: es besteht für diesen Pflegebedürftigen auch dann ein Rechtsanspruch, auf Pflegegrad 3. Denn auf den Pflegegrad 3 hat er durch die Überleitung den Bestandsschutz, der auch gilt, wenn er heute nur Pflegegrad 1 bekäme.
Sollten Sie also einen übergeleiteten Pflegegrad haben und mit einem Höherstufungsantrag liebäugeln, können Sie diesen Antrag ohne Sorge stellen.
Ihren aktuellen, übergeleiteten Pflegegrad behalten Sie, so lange Sie mindestens die Voraussetzungen des Pflegegrades 1 erfüllen. Das ist auch der Fall, wenn der sozialmedizinische Dienst eine Wiederholungsbegutachtung empfiehlt.
Tipp: Sollten Sie mit Ihrer Pflegekasse diesbezüglich Probleme haben, dann wenden sie sich vertrauensvoll an mich! Ich unterstütze Sie gerne, Ihr Recht durchzusetzen.
Schon gewusst? Entkassungsmanagement im Krankenhaus
Die Entlassung eines Pflegebedürftigen aus dem Krankenhaus ist für dessen Angehörige oft ein Problem. Nicht selten machen sich die Mitarbeiter von Krankenhaussozialdiensten einen schlanken Fuß und schieben die Organisation der Entlassung auf die angehörigen ab.
Das Entlassungsmanagement, zu dem die Krankenhäuser verpflichtet sind, beschränkt sich dann auf eine „Beratung“, wohin sich Angehörige wenden und woran sie bitte denken sollten…
Diese oberflächliche Vorgehensweise entspricht aber nicht den gesetzlichen Vorgaben. Denn das Entlassungsmanagement aus dem Krankenhaus ist gesetzlich geregelt.
Patienten, die aus dem Krankenhaus entlassen werden, haben nach § 11 Abs. 4 und § 39 Abs. 1a SGB V einen Anspruch auf ein Versorgungs- und Entlassungsmanagement. Damit sollen insbesondere Probleme beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche gelöst werden. Das heißt, das Krankenhaus muss für eine sachgerechte Anschlussversorgung sorgen und die erforderlichen Informationen übermitteln. Diese Anschlussversorgung muss für ältere Menschen keineswegs immer die Kurzzeitpflege sein, wie es in vielen Krankenhäusern inzwischen gestaltet wird.
Mit dem Entlassungsmanagement sollen Drehtüreffekte vermieden werden und der Weg nach Hause, in die Reha oder auch ins Pflegeheim für den Patienten geebnet werden.
Hinweis: Krankenhäuser können im Rahmen der Entlassung eines Patienten Rezepte für Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel sowie andere, veranlasste Leistungen, etwa häusliche Krankenpflege, ausstellen.
Buch-Tipp: Patient ohne Verfügung
Heute möchte ich Ihnen meine Rezension zum Bestseller „Patient ohne Verfügung“ empfehlen.
Der Autor und Palliativmediziner Matthias Thöns bringt es, wie kein anderer auf den Punkt, wie mit Medizin Geld gemacht wird und warum eine Patientenverfügung so wichtig ist.
Die Rezension finden Sie unter dem folgenden Link: www.fachbuchrezension.de
Hinweis: Am 29.06.17 um 20:00 Uhr werde ich zum Thema „Patient ohne Verfügung – Wirtschaftsfaktor „Patient am Lebensende“ in der Buchhandlung Franzis Hensch einen Vortrag halten.
Wie viel Rente für die Pflege?
In der Beratung taucht immer wieder diese Frage auf: Wie viel Rente ergibt der Beitrag der Pflegeversicherung eigentlich?
Das Bundesgesundheitsminsiterium hat im April eine neue Statistik zur Pflegeversicherung herausgegeben. Neben vielen Zahlen zum Thema Pflegeversicherung finden Sie auf Seite 9 der Publikation, eine Schätzung, welches Rentenergebnis die Pflege eines Angehörigen pro Jahr in der Zukunft pro Monat ergibt. Dabei ist zu beachten, dass der jeweils genannte Betrag sich addiert. Das heißt bspw. bei einem Jahr Pflege eines nahen Angehörigen mit Pflegegrad 4 und reinem Pflegegeldbezug 20,51 € monatlich (D-West).
Nach dem zweiten Jahr erhöht sich der Monatsbetrag nach aktueller Schätzung dann auf 41,02 € usw.
Hinweis: Sie finden die Übersicht bzgl. der Rentenansprüche auf Seite 9.
Die Publikation: „Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung 2017“ des Bundesgesundheitministeriums können Sie unter dem folgenden Link herunterladen: Klick!