Autor: Heike Bohnes

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.12.2012 – 5 ZB 12.1758

Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

Dem Kläger ist wegen der Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat glaubhaft gemacht, dass sie an der Fristsäumnis kein ursächliches (Mit-)Verschulden trifft, das sich der Kläger gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste. Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax an das Gericht handelt es sich ebenso wie bei der Auswahl der richtigen Telefaxnummer um einfache technische Verrichtungen, die ein Rechtsanwalt grundsätzlich einer hinreichend geschulten und überwachten Bürokraft überlassen kann.

Zwar genügt die allgemeine Ausgangskontrolle von Telefaxsendungen in der Kanzlei der Bevollmächtigten des Klägers nicht den Anforderungen. Denn der Anwalt ist gehalten, Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen soweit wie möglich auszuschließen. Zur Vermeidung der Fristversäumung aufgrund von Fehlern, die bei der Ermittlung und der Eingabe der zutreffenden Telefaxnummer leicht unterlaufen können, hat der Anwalt die möglichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Hierzu muss er für eine Büroorganisation sorgen, die eine Überprüfung der per Telefax übermittelten Schriftsätze auch auf Verwendung einer zutreffenden Empfängernummer gewährleistet. Bei der erforderlichen Ausgangskontrolle ist in der Regel ein Sendebericht auszudrucken und auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer zu überprüfen. Hierbei darf die Überprüfung regelmäßig nicht darauf beschränkt werden, die Faxnummer im Sendebericht mit der Faxnummer zu vergleichen, die die beauftragte Bürokraft wählen wollte, hier aber auf dem versandten Schriftsatz nicht angegeben ist. Dieser Vergleich ist nämlich nur geeignet, einen Fehler bei der Eingabe der Nummer in das Faxgerät aufzudecken, nicht aber sicherzustellen, dass die Faxnummer zutreffend ermittelt wurde (vgl. zum Ganzen BVerwG vom 9.1.2008 NJW 2008, 932 f. m.w.N.). Die Überprüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfängernummer ist vielmehr anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder der Handakte des Rechtsanwalts oder einer anderen geeigneten Quelle vorzunehmen. Eine Kontrolle dahingehend, ob die verwendete Faxnummer diejenige des Verwaltungsgerichtshofs ist, hat die Büroangestellte – entgegen der Behauptung der Prozessbevollmächtigten – offenkundig nicht vorgenommen. Der behauptete Faxnummernvergleich anhand der Rechtsmittelbelehrung war insoweit von vornherein ausgeschlossen, weil die Rechtsmittelbelehrung des verwaltungsgerichtlichen Urteils keine Telefaxnummern enthält.

In der Rechtsprechung ist jedoch weiter anerkannt, dass es auf allgemeine organisatorische Regelungen für die Fristwahrung nicht entscheidend ankommt, wenn im Einzelfall konkrete Anweisungen vorliegen, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (BGH vom 30.1.2007 FamRZ 2007, 720 f. m.w.N.). Die Büroangestellte hat eidesstattlich versichert, sie habe Anweisung gehabt, die Faxnummer direkt aus der Eingangsmitteilung des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. August 2012 zu entnehmen, diese aber nicht befolgt. Stattdessen habe sie die Nummer aus dem EDV-System übernommen, an die schon der Antrag auf Zulassung der Berufung gesandt worden sei. Die Rechtsmitteleinlegung war indes zutreffend an das Verwaltungsgericht Ansbach adressiert, das Vorab-Telefax enthielt jedoch keine Anwaltsunterschrift. Wäre nach der Anweisung der Rechtsanwältin indes die Empfängernummer des Verwaltungsgerichtshofs aus dem konkreten Aktenvorgang entnommen worden, wäre die Verwechslungsgefahr denkbar gering gewesen, da auf der Eingangsmitteilung nur eine Telefaxnummer aufgeführt ist. Für den Fall der Entnahme der Faxnummer aus dem konkreten Aktenvorgang reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, mögliche Eingabefehler zu korrigieren, indem die gewählte Empfängernummer mit der zuvor eingefügten Nummer abgeglichen wird (BGH vom 22.6.2004 NJW 2004, 3491 f.; vom 13.2.2007 NJW 2007, 1690/1691). Die Einzelanweisung hätte mithin die sonst bestehende, unzureichende Büroorganisation außer Kraft gesetzt.

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Schon gewusst? So nutzen Sie die 40/60 Regelung beim Entlastungsbetrag

Obwohl schon seit längerem in Kraft, kennt kaum jemand die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag von bis zu 125 € monatlich über die 40/60-Regelung zu erweitern.

Nicht selten reichen gerade bei Demenzerkrankten die 125 € entlastungsbetrag monatlich nicht für die notwendigen Leistungen aus. Viele Pflegebedürftige zahlen die Differenz dann von ihrem Pflegegeld. Dabei kann der Entlastungsbetrag ganz legal um einiges erhöht werden und ein Rest Pflegegeld bleibt dann auch noch.

Entlastungsbetrag und Pflegegeld

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben neben ihrem Anspruch auf einen Entlastungsbetrag auch Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. das Pflegegeld ist für selbst beschaffte Pflegehilfen gedacht, die keinen Versorgungsvertrag und damit auch keine Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen haben. Die Pflegesachleistungen dienen dagegen zur Nutzung von Pflegediensten, die Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen. Aufgrund der Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen ist der Pflegesachleistungsbetrag höher, als das Pflegegeld. Dies ist auch gerechtfertigt, da die Pflegedienste Personal- und Sachkosten mit der Vergütung abdecken müssen.

Das heißt, bei z. B. Pflegegrad 2 stehen dem Pflegebedürftigen 125 € Entlastungsbetrag und 316 € Pflegegeld im Monat zu. Pflegebedürftige, die nun ihre Betreuungs- und Entlastungsleistungen über den Entlastungsbetrag und das Pflegegeld finanzieren, haben im Monat maximal 441 € zur Verfügung. Hier ist die 40/60 Regelung günstiger!

Was die 40/60 Regelung bedeutet

Wer möchte, kann die ihm zustehenden Pflegesachleistungen zu 40 % in Entlastungsleistungen umwandeln. Voraussetzung ist natürlich, dass die Pflegesachleistungen nicht anders verbraucht werden.
Entscheidet sich der Pflegebedürftige für diese Umwandlung, nutzt er die Kombinationsleistung. Die Kombinationsleistung bedeutet, dass der nicht verbrauchte Anteil der Pflegesachleistung als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt wird. Das heißt bei obigem Beispiel mit dem Pflegegrad 2 folgendes:

Für die Entlastungsleistungen können 40 % der Pflegesachleistung von 689 € / Monat genutzt werden. daraus ergibt sich folgendes Budget für Betreuungs- und Entlastungsleistungen:

125,00 € = Entlastungsbetrag plus
275,60 € = 40 % der Pflegesachleistung plus
189,60 € = 60 % anteiliges Pflegegeld.

In der Summe kann der Pflegebedürftige so maximal 590,20 € (statt der oben berechneten 441 €) für Betreuungs- und Entlastungsleistungen einsetzen, die komplett von der Pflegekasse bezahlt werden.

Für Menschen mit einem hohen Betreuungsbedarf ist dies die wirtschaftlichste Lösung.

Hinweis: Um diese Abrechnung umzusetzen, wenden Sie sich bitte an ihre Pflegekasse und teilen mit, dass Sie „die Umwandlung der Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen als Kombinationsleistung“ in Anspruch nehmen wollen.

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Schon gewusst? Ihr Anspruch auf Familienpflegezeit

Wenn sie in einer Firma arbeiten, die mehr als 25 Angestellte hat, haben Sie Anspruch auf die Familienpflegezeit. Das heißt, Sie können Ihre Arbeitszeit während maximal 24 Monaten reduzieren, um einen nahen Angehörigen zu pflegen.

Ein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung besteht in dieser Zeit nicht. Sie können aber wie bei der Pflegezeit auch, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen.

Hinweis: Die sechsmonatige Pflegezeit wird auf die Familienpflegezeit angerechnet. Das heißt, wer die sechsmonatige Pflegezeit in Anspruch genommen hat, kann nur noch 18 Monate Familienpflegezeit nutzen.

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Schon gewusst? Anspruch auf Pflegezeit

Wenn Sie in einem Unternehmen arbeiten, das mins´destens 15 Personen beschäftigt, haben Sie Anspruch auf die so genannte Pflegezeit.
Das bedeutet, Sie haben Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit für bis zu 6 Monate. Dabei können Sie entscheiden, ob Sie nur teilweise oder vollständig von der Arbeit befreit werden möchten, um einen nahen Angehörigen zu pflegen.

Ab Ihrem Antrag auf Pflegezeit und während der Inanspruchnahme besteht für Sie ein Kündigungsschutz. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf eine Lohnfortzahlung. Ihren Verdienstausfall können Sie über ein zinsloses Darlehen ausgleichen. Das Darlehen müssen Sie beim Bundesamt für zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen.

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Schon gewusst? Kurzfristige Freistellung von der Arbeit

Als Arbeitnehmer haben Sie nach dem Pflegezeitgesetz grundsätzlich Anspruch darauf, insgesamt 10 Tage lang von der Arbeit fern zu bleiben, wenn eine akute Pflegesituation bei einem nahen Angehörigen auftritt.

Während dieser Zeit haben Sie allerdings keinen Anspruch auf eine Gehaltsfortzahlung, sondern auf eine Lohnersatzleistung, dem Pflegeunterstützungsgeld.
Das Pflegeunterstützungsgeld müssen Sie bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragen.

Sie müssen Ihren Arbeitgeber über Ihre Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsbefreiung informieren. Mit der Information müssen Sie auch das Vorliegen der Voraussetzungen bspw. anhand eines Attests oder einer Bestätigung des MDKs vom Arbeitnehmer nachweisen. Der Arbeitgeber muss Sie freistellen.

Wenn Sie Fragen zum Widerspruch, zur Pflegeeinstufung, zur Organisation der häuslichen Pflege, zum Umgang mit Ihrem demenzerkrankten Angehörigen, zu Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder anderen pflegerelevanten Themen haben, kann ich Ihnen bestimmt helfen. Ich berate Sie professionell und kostengünstig.
Also, sprechen Sie mich bitte an!

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Schon gewusst? Dauerverordnung für Ergotherapie bei Demenz

Verordnungen für Heilmittel in einer höheren Anzahl (Dauerverordnungen) werden erst nach einer Prüfung des Einzelfalles durch die Krankenkasse genehmigt. Dadurch ist die Genehmigung oft vom Sachbearbeiter abhängig und nicht selten erfolgt sie erst nach einem Widerspruch.

Seit Januar 2017 gilt für Demenzerkrankte, die mindestens 70 Jahre alt sind eine Sonderregelung im Hinblick auf die Verordnung von Ergotherapie.
Für diese Personen kann Ergotherapie in höherer Anzahl (das heißt, bis zu 40 Einheiten) erfolgen, ohne dass die Krankenkasse die Verordnung vorher genehmigen muss.
Dies ist dem seit Januar 2017 angepassten und geltenden Diagnosekatalog zu verdanken.

Hinweis: Nähere Informationen erhalten Sie unter dem folgenden Link: www.heilmittelkatalog.de

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Schon gewusst: Geringere Erbschaftssteuer bei Pflege für Erbe

Pflegen fremde Personen regelmäßig eine hilfebedürftige Person unentgeltlich oder gegen ein unzureichendes Entgelt, können sie, wenn ihnen für die Pflege eine Erbschaft hinterlassen wurde, die anfallende Erbschaftssteuer mindern.

Der gesetzliche Pflegefreibetrag bei der Erbschaftssteuer beträgt 20.000 € unabhängig vom Verwandtschaftsgrad.
Allerdings ist es erforderlich, die erbrachten Pflegeleistungen schlüssig glaubhaft zu machen, um diesen Freibetrag in Anspruch nehmen zu können (Bundesfinanzhof, Az.: II R 37/12).

Der Erbschaftssteuerfreibetrag wegen Pflege kann zusätzlich zu den unterschiedlichen Freibeträgen bei der Erbschaftsteuer- und dem Schenkungsgesetz beansprucht werden.
Nicht verwandte Personen haben bspw. einen Steuerfreibetrag von 20.000 €. Der darüber hinausgehende Betrag muss versteuert werden.
Kommt eine Erbschaft wegen Pflege (ohne Verwandtschaftsverhältnis) dazu, erhöht sich der Freibetrag bei nachgewiesenem Anspruch infolgedessen um den steuerlichen Pflegefreibetrag auf insgesamt 40.000 €.  Erst wenn die Erbschaft über diese beiden Freibeträge hinausgeht wird auf diesen Betrag Erbschaftssteuer erhoben.

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Der Bestandsschutz und die Märchenerzähler*innen

Es ist traurig. Zwar ist das Internet ein tolles Informationsmedium, aber leider sind die Informationen, die man so findet, nicht geprüft. Jeder, der sich berufen fühlt, kann informieren – auch falsch, wenn er oder sie es nicht besser weiß. Und so kommt es zu den absurdesten Behauptungen, die zu Verunsicherung führen. Auch – und hier möchte, nein muss ich mich einmischen – im Bereich der Pflegeversicherung.

Nicht jede und jeder die oder der sich Pflegeberater*in nennt, arbeitet mit dem notwendigen Wissen. Einige nutzen für die Informationen, die sie weitergeben Halbwissen und andere wissen gar nichts und stellen einfach falsche Behauptungen auf. Das führt zu Verunsicherung. Leider bei denen, die diese Verunsicherung gar nicht brauchen können: den pflegenden Angehörigen und den Pflegebedürftigen.

Zwar habe ich bereits im Juni einen Beitrag zur Klärung des Bestandsschutzes veröffentlicht, aber scheinbar sind diese Informationen noch nicht weit genug getragen worden. Deshalb hier noch einmal zu den Behauptungen, die mir zu Ohren (oder unter die Augen) gekommen sind und deren Richtigstellung:

  • Der Bestandsschutz ist bis zum 31.12.2018 befristet.
    FALSCH!
    Der Bestandsschutz für übergeleitete Pflegestufen in Pflegegrade besteht lebenslang. Er erlischt nur dann, wenn keine Pflegebedürftigkeit mehr besteht.
    Das heißt, wenn der Hilfebedarf unterhalb des Pflegegrades 1 liegt.
    Wer also in den Pflegegrad 4 übergeleitet wurde und irgendwann in den Pflegegrad 1 eingestuft wird, erhält weiterhin die Leistungen des Pflegerades 4.
    .
  • Wer eine Höherstufung erhielt, kann danach auch unter den übergeleiteten Pflegegrad heruntergestuft werden.
    FALSCH!
    Niemand muss Angst haben, einen Höherstufungsantrag zu stellen. Wer höhergestuft wird und bei einer späteren Begutachtung wieder heruntergestuft wird, behält die Leistungen aus dem übergeleiteten Pflegegrad, wenn er mindestens die Bedingungen des Pflegegrades 1 erfüllt.
    .
  • Wer nach der Überleitung zweimal begutachtet wurde, verliert den Bestandsschutz.
    FALSCH!
    Der Bestandschutz bleibt unabhängig von der Anzahl der Begutachtungen nach der Überleitung erhalten.
    .
  • Der lebenslange Bestandsschutz gilt nicht für Kinder.
    FALSCH!
    Kinder sind vom Bestandsschutz nicht ausgenommen. Die Regelung „lebenslang, außer es besteht kein Hilfebedarf im Sinne des Gesetzes mehr„, gilt ausnahmslos, also auch für Kinder.
    .

Wer Informationen von solcher Tragweite im Internet sucht, sollte wirklich zweimal hinschauen, auf welche Aussagen er oder sie sich verlässt. Entweder sollten die Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit genutzt werden, oder ausgewählte Seiten von Profis, die sich aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung wirklich auskennen.

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Die Tücken des Widerspruchsgutachtens

Wer schon einmal gegen einen Einstufungsbescheid Widerspruch eingelegt hat, der kennt es: in der Regel wird ein Widerspruchsgutachten durchgeführt.
Das heißt, es kommt ein anderer Gutachter des zuständigen sozialmedizinischen Dienstes und erstellt ein neues Gutachten – im besten Falle unter tatsächlicher Berücksichtigung der zuvor eingereichten  Widerspruchsbegründung.

Dann kann es passieren, dass dieser „Widerspruchs-Gutachter“ zwar den höheren Pflegegrad feststellt, diesen aber ab einem anderen Zeitpunkt empfiehlt, als im Widerspruch gefordert.

Beispiel: Sie beantragten im März einen Pflegegrad. Gegen den Bescheid über den Pflegegrad 1 legten Sie im April Widerspruch ein. Die Widerspruchsbegutachtung erfolgte im Juli. Der Gutachter stellt in dieser Begutachtung fest, dass die Voraussetzungen des Pflegegrades 2 erfüllt sind. Mit dem Widerspruchsbescheid der Pflegekasse erfahren Sie, dass der Gutachter den Pflegegrad 2 ab Juni empfiehlt.
Die Folge: Ihrem Widerspruch wird nur teilweise abgeholfen. Für die Zeit von März bis Mai bleibt es dadurch beim Pflegegrad 1.

Tipp: In diesem Fall ist es sinnvoll, die Pflegekasse zu bitten, beim sozialmedizinischen Dienst eine ergänzende Stellungnahme anzufordern, welcher Pflegegrad im Zeitraum zwischen der Anerkennung des gewünschten Pflegegrades und der Antragstellung (in obigem Beispiel wäre das der Zeitraum März bis Mai) empfohlen wird.
Fordert man diese Stellungnahme auch noch mit einer entsprechenden Begründung an, warum man bspw. denkt, dass der zuerkannte Pflegegrad schon früher bestand, kann es sehr gut sein, dass der sozialmedizinische Dienst zurück rudert und den Pflegegrad dann auch rückwirkend – also ab Antragstellung – empfiehlt.

Ich habe dies bei den letzten von mir durchgeführten Widersprüchen mehrfach erfolgreich durchgeführt und so für meine Kunden zwischen 900 € und über 1.200 € mehr an Nachzahlungen erzielt. – Es handelt sich also um nur ein zusätzliches Anschreiben, das sich lohnen kann.

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Urteil: Keine Anrechnung des Wohngruppenzuschlags auf Sozialhilfe

Menschen, die in einer Wohngruppe bzw. Wohngemeinschaft leben, haben Anspruch auf den so genannten Wohngruppenzuschuss von aktuell 214 €  im Monat.
Bei Personen, die auf (ergänzende) Sozialhilfe angewiesen sind, war es bisher in vielen Fällen üblich, dass der Wohngruppenzuschuss vom Sozialamt auf die Hilfe zur Pflege angerechnet wurde. Dadurch hatten die Pflegebedürftigen, die auf Sozialhilfe angewiesen waren, faktisch nichts vom  Wohngruppenzuschuss.

Bereits im Mai hat das Bundessozialgericht dieser Praxis von Sozialämtern einen Riegel vorgeschoben. Mit seinem Urteil (Az.: B 8 SO 14/16 R) stellten die Richter klar, dass die Anrechnung des Wohngruppenzuschusses auf die Hilfe zur Pflege nach SGB XII rechtswidrig ist.

Aus Sicht der Richter besteht zwischen dem Wohngruppenzuschuss und der Hilfe zur Pflege keine Zweckidentität: die Hilfe zur Pflege dient dazu, die häusliche Pflege für den einzelnen Pflegebedürftigen zu finanzieren. Der Wohngruppenzuschuss dient dagegen dazu, den zusätzlichen Aufwand einer Wohngruppe, etwa für eine Präsenzkraft, zu finanzieren.

Tipp: Der Anspruch auf den Wohngruppenzuschuss hängt von drei Voraussetzungen ab. Diese sind:

  1. Eine Wohngruppe besteht, wenn mindestens drei und höchstens 12 Bewohner in einer gemeinsamen Wohnung wohnen.
  2. Mindestens drei der Bewohner müssen einen Pflegegrad ( 1 – 5) haben.
  3. Die pflegerische Versorgung muss gemeinschaftlich organisiert werden.  Dazu muss auch eine Person (Präsenzkraft) mit Aufgaben betraut werden, die über die üblichen pflegerischen Aufgaben hinausgehen, z. B. eine betreuende Funktion, hauswirtschaftliche oder organisatorische Hilfen. Die Aufgaben der Präsenzkraft müssen über die üblichen pflegerischen Aufgaben hinausgehen. Es ist nicht erforderlich, dass sie rund um die Uhr zur Verfügung steht.
Wenn Sie Fragen zum Widerspruch, zur Pflegeeinstufung, zur Organisation der häuslichen Pflege, zum Umgang mit Ihrem demenzerkrankten Angehörigen, zu Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder anderen pflegerelevanten Themen haben, kann ich Ihnen bestimmt helfen. Ich berate Sie professionell und kostengünstig. Also, sprechen Sie mich bitte an!
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