Praxis-Tipp: So berechnen Sie die Frist für Ihren Widerspruch
Wenn Ihre Pflegekasse Ihren Antrag auf Einstufung in eine Pflegestufe oder Gewährung eines Hausnotrufsystems oder eines Lifters ablehnt, müssen Sie diese Entscheidung nicht einfach so hinnehmen. Sie können gegen den Bescheid der Kasse Widerspruch einlegen. Dazu müssen Sie nur die Widerspruchsfrist von einem Monat einhalten.
Oft kann man lesen, die Frist sei vier Wochen. Das ist falsch. Denn ein Monat kann durchaus auch schon einmal fünf Wochen haben.
Das heißt, Sie haben ausreichend Zeit, um sich vor Ihrem Widerspruch etwa von einem Anwalt, einem Pflegeberater oder einer Pflegesachverständigen beraten zu lassen.
Für die 1-Monats-Frist ist es entscheidend, wann Ihnen der Bescheid zugegangen ist. Zumeist ist das ein Tag nach dem Poststempel auf dem Kuvert des Bescheides. Bewahren Sie daher den Briefumschlag, in dem der Bescheid Ihrer Pflegekasse war, auf. So haben Sie eine gute Orientierung, wann Ihnen der Bescheid zugegangen ist und Ihre Frist für einen Widerspruch abläuft. Sollten Sie das Kuvert bereits weggeworfen haben, sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie sich am Datum des Bescheides orientieren. Hier dürfen Sie durchaus auch noch einmal drei Tage hinzu rechnen, da der Postversand so lange dauert.
Sie können die folgenden Faustregeln anwenden:
- Eingang des Bescheides bei Ihnen: 21.02.2015 – Ablauf der Widerspruchsfrist: 21.03.2015
- Poststempel des Kuverts des Bescheides: 12.03.2015 – Ablauf der Widerspruchsfrist: 13.04.2015
- Kein nachvollziehbarer Poststempel: Datum des Bescheides: 11.03.15 – Ablauf Widerspruchsfrist (plus drei Tage Versand): 14.04.2015
Absolute Sicherheit, die Frist gewahrt zu haben, haben Sie, wenn Sie das Datum des Bescheides für die Berechnung ihrer Widerspruchsfrist zugrunde legen, also: Datum Bescheid: 11.03.2015 – Widerspruchsfrist mindestens bis 11.04.2015
Hinweis: Etwas anderes ist es, wenn der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung, das ist der Hinweis auf die Widerspruchsfrist, enthält oder diese fehlerhaft ist. In diesem Fall beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr.