Praxis-Tipp: Rechtsanspruch auf ärztliche Zweitmeinung
Wenn eine schwierige Behandlung ansteht wie eine Operation, ist guter Rat bisher teuer gewesen.
Die ärztliche Zweitmeinung wurde nur in seltenen Fällen von der eigenen Krankenkasse bezahlt. Das ändert sich nun mit dem „Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung„, das am 11.06.2015 im Bundesrat beschlossen wurde.
Neben vielen Änderungen, die unter dem obigen Link nachgelesen werden können, enthält das Gesetz auch den Rechtsanspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung, bei bestimmten planbaren Eingriffen oder in der medizinischen Rehabilitation.
Ärzte, die eine Zweitmeinung abgeben dürfen, müssen,
- langjährig als Facharzt in einem für den Eingriff maßgeblichen Gebiet tätig sein,
- Kenntnisse des aktuellen Forschungsstandes zu Diagnostik und Therapie in dem betreffenden Gebiet haben und
- sich mit Therapiealternativen auskennen.
Wann bzw. für welche Krankheitsbilder die Einholung einer Zweitmeinung obligatorisch sein soll, wird der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) noch festlegen. Darüber hinaus können die Krankenkassen zusätzliche Angebote zur ärztlichen Zweitmeinung in ihrer Satzung festlegen.