Urteil: Strom darf wegen Erkrankung nicht abgestellt werden
Das Amtsgericht (AG) Hannover hat einem Energieversorger untersagt, bei einem erkrankten Ehepaar den Strom abzustellen, weil diese Zahlungsrückstände hatten.
Ein an Demenz erkrankter Ehemann und seine lungenkranke Ehefrau hatten bei dem Energieversorger Schulden für Strom in Höhe von 396 €. Zudem war ein Zahlungsbetrag von 1.486,74 € für sonstige Nebenkosten offen.
Da die lungenkranke Frau benötigt ein Sauerstoffgerät, das mit Strom betrieben wird. Als der Stromversorger mitteilte, dass der Strom abgestellt werden soll, reichte die Ehefrau und ihr Ehemann einen Antrag auf einstweilige Anordnung der Verhinderung der Stromabschaltung ein. Sie begründeten den Zahlungsrückstand damit, dass sie aufgrund der Erkrankungen die Zahlungsaufforderungen übersehen hätten.
Mit der gerichtlichen Entscheidung, wurde festgestellt, dass der Strom, der auch für den Betrieb des Sauerstoffgerätes erforderlich ist, nicht abgeschaltet werden darf. Die Folgen der Unterbrechung der Stromzufuhr stünden außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung (Zahlungsrückstand). Die Ehefrau ist aus medizinischen Gründen auf den Strom angewiesen und ihr würden im Falle der Sperrung des Stroms gravierende gesundheitliche Probleme drohen. Daher rechtfertige der Zahlungsrückstand nicht die Sperrung der Stromzufuhr.
Allerdings sei die Sperrung von Gas, Wasser und Wärme wegen des Zahlungsrückstandes zulässig, da dem keine besonderen gesundheitlichen Belange entgegenstehen würden.
Hinweis: Das Urteil vom AG Hannover hat das Az: 561 C 3482 / 15