Mit diesen 5 Tipps erhalten Sie einen gerechten Pflegegrad
Die Euphorie im Hinblick auf die neuen Pflegegrade ist vorbei. Viele Menschen mit Hilfebedarf mussten feststellen, dass die so hochgelobten Pflegegrade bei weitem nicht die Versprechungen erfüllen, die im Zusammenhang mit ihnen gegeben wurden.
Viele Hilfebedürftige erhalten jetzt den Pflegegrad 1. Das mag zwar eine Anerkennung von Hilfebedarf sein, enthält aber wesentlich weniger Leistungen, als bei der früheren Pflegegstufe 0, die damit in Anspruch genommen werden können. Insofern ist der Pflegegrad 1 für die Organisation von Pflege völlig unzureichend.
Ziel einer jeden Begutachtung sollte daher mindestens der Pflegegrad 2 sein.
Es hat sich auch schon herumgesprochen, dass das Erreichen des Pflegegrades 3 für Personen ohne geistige oder psychische Einschränkung sehr schwer zu erreichen ist…
Am Ende hat sich also bei weitem nicht so viel verbessert, wie von vielen erhofft wurde.
Der MDK als Hauptgutachterdienst im Bereich der Pflegeeinstufungen hat sich bereits eigene Regeln bei der Begutachtung gegeben, die in den Begutachtungs-Richtlinien zwar so nicht zu finden sind, aber für Diskussionen, Ärger und auch ungerecht empfundene Pflegegrade führen. Zusätzlich kommt es zu Falschinformationen, die die Kassen an ihre Versicherten weitergeben.
Kurzum: die Reform sorgt nach den ersten enttäuschten Erwartungen für einige Kritik aus Versicherten- und Fachkreisen.
So bereiten Sie sich auf die Begutachtung vor
- Tipp: Änderung der Systematik
Es geht nicht mehr um Zeiten und Häufigkeit von Hilfestellungen.
Seit dem 01.01.2017 geht es um Selbstständigkeit und Fähigkeiten und dem daraus folgenden „Interventionsbedarf“ durch die Pflegeperson.
Das heißt für Sie: wenn Sie Einschränkungen schildern, sollten Sie immer auch angeben, welcher Hilfebedarf daraus entsteht. – Verlassen Sie sich nicht darauf, dass der Gutachter / die Gutachterin das schon selbst weiß!
. - Tipp: Diagnosen nachweisen
Wenn geistige und / oder psychische Einschränkungen eine Rolle für den Hilfebedarf spielen, sorgen Sie dafür, dass diese Diagnose nachweisbar ist, also entweder in einem Arztbrief oder in einem Attest steht. Auch hier ist der notwendige Interventionsbedarf wichtig. Eine Depression wird bspw. nur dann berücksichtigt, wenn der Erkrankte etwa wegen Antriebslosigkeit motiviert werden muss.
. - Tipp: Tagesablauf schildern
Die Gutachterin / der Gutachter wird den / die Pflegebedürftige/n bitten, seinen / ihren Tagesablauf zu schildern. Hier ist Vorsicht geboten. Nicht selten vergisst die pflegebedürftige Person Hilfen, die sie erhält, auch anzugeben.
Hören Sie als Pflegeperson genau hin und ergänzen Sie ggf. die Angaben der / des Pflegebedürftigen.
. - Tipp: Arzt- und Therapiebesuche
Prüfen Sie im Vorfeld, wie häufig Sie mit dem Pflegebedürftigen einen Arzt aufsuchen müssen, z. B. einmal wöchentlich, alle 14 Tage oder einmal im Quartal.
Auch die Häufigkeit der Besuche bei einer Physiotherapie, Logopädie oder Ergotherapie sollten Sie benennen können. – Verzichten Sie vor der Begutachtung möglichst auf Hausbesuche der Therapeuten.
. - Wenn’s nicht so gut läuft
Gelegentlich kommt es vor, dass man an einen missgestimmten Gutachter oder Gutachterin gerät. Wenn Sie in der Begutachtung das Gefühl haben, dass es nicht gut läuft, weil der Gutachter oder die Gutachterin nicht wirklich interessiert ist, dann sprechen Sie dies genau 1 Mal an. Verzichten Sie auf Diskussionen oder Vorwürfe. Machen Sie sich nach dem Begutachtungstermin genaue Notizen, was nicht gut / richtig gelaufen ist, etwa, wenn der Gutachter sich weigert in die Pflegedokumentation zu schauen oder ein Attest anzuerkennen. Sollte der Gutachter während der Begutachtung unangemessene Bemerkungen gemacht haben, schreiben Sie sich diese möglichst wörtlich auf. – Schreiben Sie auch auf, ob das außer Ihnen und der pflegebedürftigen Person noch jemand gehört hat.
Diese Notizen können in einem eventuell notwendigem Widerspruchsverfahren hilfreich sein.
Wenn der ermittelte Pflegegrad nicht dem Hilfebedarf entspricht, den der Pflegebedürftige aus Ihrer Sicht hat, dann können Sie innerhalb von einem Monat nach Eingang des Bescheides der Pflegekasse bei Ihnen, Widerspruch einlegen.