Kategorie: Pflegehilfsmittel

Schon gewusst? Den Strom für notwendige Hilfsmittel zahlt die Kasse

Wenn Pflegebedürftige auf ein Hilfsmittel angewiesen sind, das mit Strom betrieben wird, etwa eine Wechseldruckmatratze, dann muss die Kasse auch für die Stromkosten des Hilfsmittels aufkommen. Voraussetzung ist, dass die Pflege- oder Krankenkasse das Hilfsmittel zur Verfügung gestellt hat.

Schon seit 1997 steht fest, dass die Stromkosten für Hilfsmittel, wie z. B. E-Rolli, Beatmungsgerät, Inhalator, Absauggerät oder elektrisches Pflegebett von der Kasse bezahlt werden müssen. Das Bundessozialgericht entschied (BSG, Az: 3 RK 12/96), dass der Anspruch auf ein Hilfsmittel alles beinhaltet, was erforderlich ist, damit der Versicherte dieses Hilfsmittel bestimmungsgemäß nutzen kann.

Die Stromkosten, die dem Versicherten durch das Hilfsmittel entstehen, werden anhand der täglichen Betriebszeit und Wattzahl des Gerätes, der Anzahl der Nutzungstage pro Jahr und den Kosten für ein Kilowatt Strom berechnet. Die Stromkosten muss der Versicherte beantragen. Die Kasse zahlt das Geld in der Regel nicht von sich aus. Allerdings haben manche Kassen Formulare für den Antrag. Wenn Ihre Kasse kein Formular zur Verfügung stellt, können Sie den Antrag auch formlos, also mit einem Anschreiben, stellen. Bei einer Ablehnung des Antrages lohnt in jedem Fall ein Widerspruch.

Tipp: Wenn Sie ein elektrisch betriebenes Hilfsmittel haben und von Ihrer Kasse bisher keine Stromkosten erstattet bekommen haben, dann können Sie die Kosten bis zu vier Jahre rückwirkend beantragen.

Sollten Sie Hilfe bei Ihrem Antrag oder Widerspruch benötigen, rufen Sie mich einfach unter 0241 8 87 42 64 an.
Im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs trägt die Kasse auch die Kosten für den Widerspruch.

 

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Das zahlt die Kassse zum Hausnotruf

Versicherte, die mindestens in Pflegegrad 1 eingestuft sind, haben Anspruch auf die Finanzierung von Pflegehilfsmitteln, wie dem Hausnotruf.

Ein Hausnotruf oder Notrufsystem wird an den Telefonanschluss angeschlossen. In der Wohnung wird ein Empfangsgerät installiert und der Pflegebedürftiger erhält einen tragbaren Notrufsender. Der Notrufsender kann wahlweise an einer Kette oder am Handgelenk getragen werden. Im Notfall, etwa bei einem Sturz, kann der Pflegebedürftige mit dem Notrufsender einen Hilferuf absetzen und Hilfe anfordern. Der Hausnotruf soll vor allem alleinstehenden, Pflegebedürftigen ermöglichen, über den Notrufknopf schnell und unkompliziert Hilfe anzufordern.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für einen Hausnotruf aber nur unter den nachfolgenden Voraussetzungen:

  • es muss eine Einstufung mindestens in Pflegegrad 1 bestehen.
  • der Pflegebedürftige lebt allein, oder ist über weite Teile des Tages alleine, etwa wenn der Mitbewohner arbeiten geht.
  • der Pflegebedürftige kann mit handelsüblichen Telefonen in Notsituationen keinen Hilferuf absetzen.
  • mit dem Eintritt einer Notsituation kann krankheitsbedingt jederzeit gerechnet werden.
  • der Hausnotrufanbieter muss mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag haben.

Seit dem 01.06.2018 übernimmt die Pflegekasse keine Anschlussgebühr mehr. Sie bezuschusst die monatlichen Mietkosten jedoch mit 23,00 € (bis zum 31.05.2018 wurden monatlich nur 18,36 € / Monat von der Kasse gezahlt).
Die Kosten werden von der Pflegekasse direkt an den Leistungserbringer erstattet.

Tipp: Die Hausnotrufanbieter kommen in der Regel gerne zu Ihnen nach Hause und beraten Sie umfassend zu den Möglichkeiten und der Kostenübernahme. Am besten lassen Sie sich von mehreren Anbietern je ein Angebot machen. Lassen Sie sich nicht zu einer Unterschrift drängen, sondern bitten Sie grundsätzlich um Bedenkzeit, bevor Sie einen Vertrag unterschreiben.

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