Praxis-Tipp: Lassen Sie sich im Widerspruchsverfahren nicht täuschen
Wenn Sie einen Einstufungs- oder Höherstufungsantrag bei Ihrer Pflegekasse stellen und dieser nicht erfolgreich ist, können Sie gegen die Entscheidung einen Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat zur Folge, dass das vorliegende Gutachten und damit die Entscheidung bzgl. der Pflegestufe noch einmal überprüft wird. Zumeist erfolgt im Rahmen des Widerspruchs eine nochmalige Begutachtung, die so genannte Widerspruchsbegutachtung.
Wichtig ist, dass Sie sich während des Widerspruchsverfahrens, etwa wegen dessen Dauer, nicht dazu hinreissen lassen, einen erneuten Antrag zu stellen oder Ihren Widerspruch auf Anraten der Pflegekasse zurückzuziehen.
Lassen Sie sich auch nicht auf Vorschläge Ihrer Pflegekasse ein, wie etwa Ihren Widerspruch zurück zu ziehen, weil der Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg habe. Gehen Sie auch nicht auf den Vorschlag ein, wenn Ihre Kasse sich mit Ihnen darauf einigen möchte, dass die von Ihnen angestrebte Pflegestufe nicht ab Ihrem Antragsdatum, sondern einem „vereinbarten“ (späteren) Datum anerkannt wird. Nicht selten versuchen Pflegekassen so, auf Kosten ihrer Versicherten Geld einzusparen. Diesen Spar-Willen verkleiden sie dann auch noch in vermeintliche Kulanz oder Entgegenkommen.
Wenn sie einen Widerspruch eingereicht haben, dann bleiben Sie dabei!
Zwar kann das Verfahren lange dauern, aber bei einem erfolgreichen Widerspruch erhalten Sie die bis dahin nicht gezahlten Leistungen nachgezahlt. Sollte es Ihnen zu nervenaufreibend sein, das Widerspruchsverfahren selbst durchzuführen, beauftragen Sie einen Anwalt oder zugelassenen Rechtsdienstleister damit. Das hat den Vorteil, dass Sie sich dann mit jemanden beraten können, der auf Ihrer Seite steht und sich mit der rechtlichen Situation auskennt.
Hinweis: Sofern Sie bzw. Ihr pflegebedürftiger Angehöriger Ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, kann ich das Widerspruchsverfahren für Sie komplett übernehmen. Das hat den Vorteil, dass ich mich nicht nur mit der Rechtslage, sondern als Pflegesachverständige auch mit der Pflegesituation und deren Einschätzung bestens auskenne. Ist der Widerspruch erfolgreich, müssen Sie noch nicht einmal die Kosten des Verfahrens tragen. Denn da ich vom Oberlandesgericht Köln als Rechtsdienstleisterin für das Teilgebiet Pflegeversicherung zugelassen wurde, muss Ihre Pflegekasse im Erfolgsfall die Kosten des Widerspruchs bezahlen.