Urteil: Blindenstock ersetzt keinen Blindenhund
Krankenkassen gehen davon aus, dass ein Mensch mit einer Erblindung entweder Anspruch auf einen Blindenstock oder auf einen Blindenführhund hat. Beides möchten sie nicht zahlen. Deshalb hatte die Kasse einer alleinstehenden Frau, die durch eine Erkrankung erblindet war, zwar einen Blindenstock und ein Lesegerät, nicht aber den beantragten Blindenführhund genehmigt.
Die blinde Frau klagte sich ihr Recht jedoch ein. Zunächst entschied das Sozialgericht Koblenz, dass die Versicherte entgegen der Ansicht der Kasse Anspruch auf Blindenstock und Blindenführhund hat.
Gegen diese Entscheidung ging die Krankenkasse vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Berufung. Der 5. Senat des Landessozialgerichts bestätigte jedoch die Entscheidung der Koblenzer Richter. Aus Sicht der Richter haben blinde Menschen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Blindenführhund, selbst dann, wenn die Krankenkasse ihnen bereits einen Blindenstock bezahlt hat. Voraussetzung für den Anspruch ist jedoch, dass der Blindenhund deutliche Vorteile gegenüber dem Blindenstock biete.
Der Standpunkt der Kasse mag nicht verwundern, wenn man bedenkt, dass ein Blindenstock in bester Ausführung um die 200 € kostet. Ein Blindenführhund schlägt dagegen mit 18.000 € bis 20.000 € zu Buche. Während der Blindenstock lediglich der Orientierung dient, etwa an der Gehwegkante ermöglicht der ausgebildete Führhund dem blinden Halter ein hohes Maß an individueller Mobilität. Der Blindenführhund bietet dem Blinden zudem ein hohes Maß an Sicherheit und Unabhängigkeit. Damit trägt er entscheidend zur gesellschaftlichen Integration des blinden Menschen bei. An die Genehmigung des Blindenführhundes sind bestimmte Voraussetzungen geknüpft, bspw. im Hinblick auf die Unterbringung des Hundes und das Zusammenwirken von blindem Mensch und Hund.
Hinweis: Das Urteil ist unter dem folgenden Aktenzeichen zu finden: L 5 KR 99 / 13.
Hilfreiche Informationen zum Thema Blindenführhund finden Sie auf der Seite des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e. V.