PraxisTipp: Die Begutachtung und was Sie sich nicht gefallen lassen müssen
Seit drei Jahren gilt für die Gutachter der Medizinischen Dienste der Krankenversicherungen (MDK, Medicproof, SMD) die Dienstleistungs-Richtlinie. Nähere Informationen dazu finden Sie unter dem folgenden Link: Die-RiLi
Unter anderem ist in der Die-RiLi geregelt, wie eine Begutachtung anzukündigen ist und welcher Zeitraum als Termin angegeben werden darf. Trotz eindeutiger Regelungen werden diese von allen Sozialmedizinischen Diensten regelmäßig umgangen.
Insbesondere die Ankündigungsfrist des Begutachtungstermins wird oft sehr kurzfristig gehalten. Da ruft der Medizinische Dienst bspw. heute an, um dem Versicherten oder seinem Bevollmächtigten einen Begutachtungstermin für den kommenden Tag anzukündigen. Dies ist nicht zulässig, da die Ankündigungsfrist mit oft weniger als 48 Stunden viel zu kurz ist. Von einer angemessenen Ankündigungsfrist kann ab einer Woche Vorlauf ausgegangen werden.
Zudem muss der Begutachtungstermin schriftlich angekündigt werden. Dies ist bei einer Terminankündigung von heute auf morgen nicht möglich. Nur mit dem Einverständnis des Versicherten kann auf die schriftliche Mitteilung verzichtet werden.
Auch wird der Zeitkorridor, innerhalb dessen der Gutachter beim Versicherten erscheinen soll, bei den Terminankündigungen überschritten. Dieser Korridor („Der Gutachter kommt zwischen 8 Uhr und 10 Uhr.“) darf zwei Stunden nicht überschreiten.
Darüber hinaus nimmt es zu, dass insbesondere die Mitarbeiter des MDKs gerne zwischen 7:45 Uhr und 10:45 Uhr angekündigt werden. Dies ist laut Die-RiLi ebenfalls nicht zulässig. Die Begutachtungen sollen frühestens ab 8:00 Uhr und maximal bis 18: Uhr erfolgen.
Ebenfalls nicht zulässig ist es, wenn ein Bevollmächtigter, der der Pflegekasse bekannt ist, bei der Terminierung der Begutachtung übergangen wird. Der Bevollmächtigte muss immer über den Begutachtungstermin informiert werden.
Tipp: Sollte Ihnen etwas wie oben beschrieben passieren, dann wehren Sie sich! Lassen Sie sich nicht überrumpeln. Sagen Sie, wenn Ihnen der Termin zu kurzfristig ist, der vorgegebene Zeitkorridor von zwei Stunden überschritten wird, der Termin zu früh liegt, oder Sie gar nicht der richtige Ansprechpartner sind, etwa weil es einen Bevollmächtigten gibt.