Heimlich still und leise… die Dienstleistungsrichtlinie
Haben Sie es mitbekommen? Am 10.09.2013 hat das Bundesministerium für Gesundheit den „Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren“, die nach § 18b SGB XI erstellt werden musste, zugestimmt. Nun ist es amtlich, dass die Gutachter des MDK, von Medicproof oder auch vom Sozialmedizinischen Dienst der Bundesknappschaft Bahn, See freundlich sein müssen.
Ich gebe zu, ich kann mir eine gewisse Häme nicht verkneifen, da ich die Notwendigkeit dieser Richtlinie für die eingesetzten Gutachter immer noch als Armutszeugnis betrachte. Doch welche Folgen hat diese Dienstleistungs-Richtlinie (Die-RiLi) für die Versicherten? Ich habe Ihnen einmal die wesentlichen Punkte aufgeschrieben:
- Die Die-RiLi ist für alle Gutachter, die im Begutachtungsverfahren zur Pflegeeinstufung oder zur Feststellung der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz tätig sind, verpflichtend.
- Die Begutachtungen sollen in der Regel nur Montag bis Freitags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr erfolgen. In Absprache mit dem Versicherten können aber auch außerhalb dieser Zeit Hausbesuche vereinbart werden.
- Die Begutachtungszeitspanne, innerhalb derer der Gutachter zum Begutachtungstermin kommt, darf nur zwei Stunden betragen!
Hinweis: Aus meiner praktischen Erfahrung kann ich schon einmal sagen, dass die „zwei-Stunden-Zeitspanne“ bei der Terminankündigung von wenigstens einem Dienst nur eingehalten wird, wenn man darauf hinweist, dass diese Zeitspanne das Maximum ist….
- Der Versicherte muss vor der Begutachtung vom Begutachtungstermin schriftlich informiert und über das Verfahren aufgeklärt werden.
Es besteht auch die Möglichkeit, den Begutachtungstermin mündlich etwa telefonisch zu vereinbaren.
- Der Versicherte muss Kontaktdaten erhalten, damit er eventuell notwendige Terminverschiebungen bzw. Terminabsprachen vornehmen kann.
- Wenn eine gesetzliche Betreuung besteht oder eine Vollmacht vorliegt, muss der Betreuer bzw. Bevollmächtigte ebenfalls vom Termin in Kenntnis gesetzt werden.
- Die Gutachter sind analog zu § 275 Ans. 5 SGB V bei ihrer Prüfung, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und welche Pflegestufe angemessen ist, unabhängig und allein ihrem Gewissen unterworfen.
- Der Gutachter muss während des Hausbesuches beachten, dass er sich in der Privatsphäre des Versicherten befindet und soll respektvoll und sensibel vorgehen. Soweit die Begutachtung dadurch nicht beeinträchtigt wird, werden die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherten und seines Angehörigen berücksichtigt.
- Es dürfen keine Sach- und Geldgeschenke angenommen werden. Etwas trinken und / oder essen darf der Gutachter.
- Bei notwendigen körperlichen Untersuchungen müssen Gutachter die Privatsphäre des Versicherten schützen.
- Es dürfen keine verwandtschaftlichen oder andere Beziehungen zwischen dem Gutachter und dem Pflegebedürftigen bestehen. In diesem muss der Gutachter die Begutachtung ablehnen.
- Nebentätigkeiten, die die Objektivität oder Neutralität des Gutachters bei der Durchführung der Begutachtung beeinträchtigen, dürfen nicht ausgeübt werden.
- Die Feststellungen der Begutachtung müssen dokumentiert werden. Über die ermittelten Informationen ist Stillschweigen zu wahren.
- Der Versicherte muss individuell und umfassend über das Begutachtungsverfahren informiert werden. Dazu erhält der Versicherte und sein Betreuer oder Bevollmächtigter mit dem Begutachtungstermin schriftliche umfassende Informationen zum Verfahren, etwa wer der Gutachter sein wird, welche Unterlagen erforderlich sind und wo sich der Versicherte schriftlich oder telefonisch über den Gutachter oder das Verfahren beschweren kann.
Bei einer telefonischen Terminvereinbarung werden die Informationen vorab zugesendet oder können nach Absprache mit dem Versicherten auch zum Hausbesuch mitgebracht werden.
- Ist erkennbar, dass der Versicherte Informationen in deutscher Sprache nicht versteht, muss der Medizinische Dienst ihm die Terminankündigung und die weiteren Informationen in einer Fremdsprache übermitteln, die er versteht.
- Jeder Medizinische Dienst muss mindestens einen Mitarbeiter haben (und benennen), der für das Beschwerdemanagement zuständig ist.
Im Rahmen des Beschwerdemanagements muss jeder Versicherte, der sich beschwert, eine Eingangsbestätigung (bei mündlichen Beschwerden mit schriftlicher Zusammenfassung der Beschwerde) erhalten.
Der Beschwerdeführer erhält innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Beschwerde eine individuelle schriftliche Antwort.
Tipp: Die Die-RiLi können Sie unter dem folgenden Link kostenlos herunterladen: Klick!