Wenn der Antrag an den Falschen geht
Wenn Sie einen Antrag auf Hilfe bei einem Sozialleistungsträger, wie dem Sozialamt oder der Krankenkasse stellen, ist es nicht immer einfach, die richtige Institution zu wählen. Doch was passiert, wenn Ihr Antrag versehentlich oder aus Unwissenheit bei der falschen Institution eingeht?
Oft wird der Antrag einfach mit dem Vermerk nicht zuständig an den Antragsteller zurückgesendet. Das könnte bedeuten, dass wichtige Fristen, die für die Leistungsgewährung und den Leistungsbeginn entscheidend sind, verpasst werden.
Doch der Gesetzgeber hat für die Betroffenen einen gesetzlichen Schutz eingebaut. Deshalb können Fristen nicht verpasst werden, weil ein Antrag sie bei der falschen Stelle gestellt wurde.
Geregelt ist dieser Schutz im Sozialgesetzbuch I. Damit ist sichergestellt, dass ein Antrag im Sozialrecht, der bei einer nicht zuständigen Stelle eingeht, gemäß § 16 Abs. 2 SGB I an die zuständige Stelle weiterzuleiten ist:
„Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.„
Für Sie als Antragsteller ist das eine immense Erleichterung. Denn auch wenn Sie bei der falschen Körperschaft des öffentlichen Rechts einen Antrag stellen, gilt dieser letztlich als fristgerecht eingegangen.
Ein wegen fehlender Zuständigkeit zurückgesendeter Antrag, hat in aller Regel einen Eingangsstempel der Behörde. Darüber hinaus wird im Begleitschreiben mitgeteilt, welches die zuständige Stelle ist.
Am besten senden Sie dann den zurückerhaltenen Antrag mit dem Begleitschreiben umgehend an die zuständige Stelle. Für die zuständige Institution ist dann auch der Eingangsstempel der Behörde / Stelle bindend, die Ihren Antrag als erstes erhalten hat.
Sollten Sie angerufen werden, weil Ihr Antrag bei der falschen Stelle eingegangen ist, dann bitten Sie einfach um die Weiterleitung an die zuständige Stelle. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Ihren Antrag erhalten hat, ist dazu verpflichtet.