Urteil: Wenn die Kasse nicht entscheidet
… dann muss sie auch schon mal für Cannabisblüten zahlen.
Ein Versicherter der Barmer-GEK mit chronischen Schmerzen hatte eine Sondergenehmigung, Cannabisblüten zu kaufen. Da er diese aus gesundheitlichen Gründen benötigte, beantragte er bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme.
Es erfolgte ein MDK-Gutachten, das dazu führte, dass die Kostenübernahme abgelehnt wurde, da es sich nicht um ein Arzneimittel oder eine Rezepturvorbereitung handelte. Darüber hinaus verwies die Krankenkasse auf geeignete Alternativ-Medikamente.
Allerdings entschied die Kasse den Antrag erst zweieinhalb Monate nach Antragstellung und verstieß damit gegen § 13 Abs. 3 a SGB V, der eine fünfwöchige Frist bis zur Entscheidung vorsieht.
Die Sache landete deshalb vor dem Sozialgericht Dortmund.
Die Richter entschieden, dass die so genannte Genehmigungsfiktion eingetreten sei, weil die Krankenkasse die gesetzliche Frist nicht eingehalten hatte und ihren Versicherten auch nicht rechtzeitig über die Verzögerung informierte. Daher muss die Krankenkasse nun die Versorgung mit monatlich 56 g Cannabisblüten übernehmen. (Az: S 8 KR 435/14)