Urteil: Umbau des Einfamilienhauses kann außergewöhnliche Belastung sein
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Mensch mit Behinderung die Kosten für Umbauten seines Einfamilienhauses als außergewöhnliche Belastungen absetzen kann. Voraussetzung ist, dass diese Umbauten dazu führen, dass der behinderte Mensch dadurch in seinem Haus wohnen bleiben kann.
Geurteilt wurede in einem Fall, bei dem ein Mann durch einen Unfall so schwer gehbehindert wurde, dass das Bedazimmer behindertengerecht umgebaut werden musste. Zudem musste aus einem Arbeitszimmer im Erdgeschoss ein Schlafzimmer gemacht werden. Die Umbauten kosteten rund 70.000 €.
Das zuständige Finanzamt erkannte hier nur Behindertenpauschbetrag von 4.624 € als absetzbar an. In der 1. Instanz schloss sich das hessische Finanzgericht der Sichtweise des Finanzamtes an. Es begründete sein Urteil damit, dass das Haus durch den Umbau an Wihnwert gewonnen hätte.
Der BFH sah den Zuwachs im Wiohnwert keinen Grund, die Umbaukosten nicht als Krankheitskosten anzuerkennen. Es müsse lediglich ein zumutbarer Eigenanteil abgezogen werden, der zwischen 2 bis 7 % der zu versteuernden Gesamteinkünfte liegt. Der Rest sei voll anzuerkennen.
Hinweis: Das Urteil finden Sie unter dem folgenden Link: www2.bfhurteile.de