Urteil: Sozialamt muss Hausnotruf finanzieren
Ist aufgrund einer Behinderung ein Hausnotrufsystem erforderlich, muss auch der zuständige Sozialhilfeträger die Kosten vollständig übernehmen. Eine nur anteilige Finanzierung, wie sie das Sozialamt Wiesbaden vorhatte, ist nicht zulässig. So entschied das Sozialgericht Wiesbaden diesen Juni.
Die Klägerin ist Bewohnerin einer Einrichtung des „Betreuten Wohnens“ in Wiesbaden. Sie erhält vom Sozialhilfeträger Leistungen der Eingliederungshilfe. Eine Pflegestufe nach den Kriterien des § 14 SGB XI erreichte sie nicht. In diesem Urteil zugrundeliegenden Streitfall gab es grundsätzlich Einigkeit darüber, dass die Klägerin wegen ihrer Behinderung ein Notrufsystem benötigt. Nur mit diesem System ist es ihr möglich, bei einem Notfall jederzeit einen Kontakt zum Rettungsdienst herstellen zu können.
Das zuständige Sozialamt der Stadt Wiesbaden war jedoch der Ansicht, dass die Klägerin nur Anspruch auf die Grundgebühr des Hausnotrufsystems habe. Zusätzliche, kostenpflichtige Leistungen des Notrufanbieters, die über das Rufen von Hilfe hinausgehen, wie etwa die Hinterlegung eines Haustürschlüssels, wollte die Behörde nicht erstatten.
Aus Sicht des Sozialgerichts fehlte jedoch die gesetzliche Grundlage, um die Kosten einer Notrufeinrichtung in der beabsichtigten Form aufzuteilen. Die Richter des Sozialgerichts Wiesbaden gaben der Klägerin daher Recht. Weil die Notrufschaltung behinderungsbedingt erforderlich ist und kein anderer Kostenträger infrage kommt, muss sie vom Sozialhilfeträger auch vollständig finanziert werden. Erstattet werden muss daher die Gesamtgebühr von – in diesem Fall – 34,77 €. Hierin ist eine zusätzliche Gebühr für das Vorhalten des Wohnungsschlüssels für eine entsprechende Rettungsmöglichkeit enthalten.
Hinweis: Das Urteil wurde am 12.06.2014 vom Sozialgericht Wiesbaden unter dem Az.: S 30 SO 172/11 gesprochen.