Urteil: Kürzung des Heimentgelts nur mit Ankündigung
Wenn die Pflege im Heim schlecht erbracht wird, kann der Bewohner bzw. sein Bevollmächtigter oder gesetzlicher Betreuer ein Minderungsrecht geltend machen (§10 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz [WBVG]). Eine wichtige Voraussetzung ist jedoch, dass die Absicht, das Heimentgelt zu kürzen vom Bewohner oder seinem Vertreter rechtzeitig und ausdrücklich erklärt wurde.
Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt zu verhandeln. Geklärt werden sollte, ob eine Heimbewohnerin ein Minderungsrecht hatte, weil angeblich eine unzureichende Personalausstattung bestand. Das Landgericht (LG) Frankfurt verneinte dies. Die Schlechterfüllung des Heimvertrags muss ausreichend darlegt werden. Dies fehlte nach Ansicht der Richter im verhandelten Fall. Es sei bspw. nicht beschrieben dargelegt worden, welche Pflichten wann konkret verletzt wurden. Die Heimbewohnerin rief die nächste Instanz, das OLG Frankfurt an.
Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung des LG. Dazu führte es aus, dass einem Heimbewohner zwar gemäß § 10 Abs. 1 WBVG wegen mangelhafter Pflegeleistungen ein Kürzungsrecht zustehe. Allerdings entstehe dieses Kürzungsrecht nicht, wie etwa im Mietrecht, automatisch. Vielmehr müsse die Kürzungsabsicht dem Heim vorher ausdrücklich und rechtzeitig mitgeteilt werden. Dies könne entweder schriftlich oder auch mündlich erfolgen. Eine Kürzung des Heimentgelts sei für maximal die letzten sechs Monate möglich. Mängel vor diesem Zeitraum sind vom Kürzungsrecht ausgeschlossen.
In dem verhandelten Fall sei das Kürzungsverlangen weder schriftlich noch mündlich erklärt worden. Darüber hinaus hatten die angegebenen Mängel länger als sechs Monate zurückgelegen.
Hinweis: Sollten Sie mit den Leistungen in einem Pflegeheim unzufrieden sein, müssen Sie innerhalb von sechs Monaten handeln, um das Heimentgelt ab Beginn Ihrer Unzufriedenheit kürzen zu können. Zudem gilt: versäumen Sie es, den Träger (bzw. die Heimleitung) auf ihr Kürzungsverlangen hinzuweisen, schließt das Ihr Minderungsrecht nach § 10 WBVG aus (OLG Frankfurt 1 U 153/12).