Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.12.2012 – 5 ZB 12.1758

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.12.2012 – 5 ZB 12.1758

Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

Dem Kläger ist wegen der Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat glaubhaft gemacht, dass sie an der Fristsäumnis kein ursächliches (Mit-)Verschulden trifft, das sich der Kläger gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste. Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax an das Gericht handelt es sich ebenso wie bei der Auswahl der richtigen Telefaxnummer um einfache technische Verrichtungen, die ein Rechtsanwalt grundsätzlich einer hinreichend geschulten und überwachten Bürokraft überlassen kann.

Zwar genügt die allgemeine Ausgangskontrolle von Telefaxsendungen in der Kanzlei der Bevollmächtigten des Klägers nicht den Anforderungen. Denn der Anwalt ist gehalten, Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen soweit wie möglich auszuschließen. Zur Vermeidung der Fristversäumung aufgrund von Fehlern, die bei der Ermittlung und der Eingabe der zutreffenden Telefaxnummer leicht unterlaufen können, hat der Anwalt die möglichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Hierzu muss er für eine Büroorganisation sorgen, die eine Überprüfung der per Telefax übermittelten Schriftsätze auch auf Verwendung einer zutreffenden Empfängernummer gewährleistet. Bei der erforderlichen Ausgangskontrolle ist in der Regel ein Sendebericht auszudrucken und auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer zu überprüfen. Hierbei darf die Überprüfung regelmäßig nicht darauf beschränkt werden, die Faxnummer im Sendebericht mit der Faxnummer zu vergleichen, die die beauftragte Bürokraft wählen wollte, hier aber auf dem versandten Schriftsatz nicht angegeben ist. Dieser Vergleich ist nämlich nur geeignet, einen Fehler bei der Eingabe der Nummer in das Faxgerät aufzudecken, nicht aber sicherzustellen, dass die Faxnummer zutreffend ermittelt wurde (vgl. zum Ganzen BVerwG vom 9.1.2008 NJW 2008, 932 f. m.w.N.). Die Überprüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfängernummer ist vielmehr anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder der Handakte des Rechtsanwalts oder einer anderen geeigneten Quelle vorzunehmen. Eine Kontrolle dahingehend, ob die verwendete Faxnummer diejenige des Verwaltungsgerichtshofs ist, hat die Büroangestellte – entgegen der Behauptung der Prozessbevollmächtigten – offenkundig nicht vorgenommen. Der behauptete Faxnummernvergleich anhand der Rechtsmittelbelehrung war insoweit von vornherein ausgeschlossen, weil die Rechtsmittelbelehrung des verwaltungsgerichtlichen Urteils keine Telefaxnummern enthält.

In der Rechtsprechung ist jedoch weiter anerkannt, dass es auf allgemeine organisatorische Regelungen für die Fristwahrung nicht entscheidend ankommt, wenn im Einzelfall konkrete Anweisungen vorliegen, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (BGH vom 30.1.2007 FamRZ 2007, 720 f. m.w.N.). Die Büroangestellte hat eidesstattlich versichert, sie habe Anweisung gehabt, die Faxnummer direkt aus der Eingangsmitteilung des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. August 2012 zu entnehmen, diese aber nicht befolgt. Stattdessen habe sie die Nummer aus dem EDV-System übernommen, an die schon der Antrag auf Zulassung der Berufung gesandt worden sei. Die Rechtsmitteleinlegung war indes zutreffend an das Verwaltungsgericht Ansbach adressiert, das Vorab-Telefax enthielt jedoch keine Anwaltsunterschrift. Wäre nach der Anweisung der Rechtsanwältin indes die Empfängernummer des Verwaltungsgerichtshofs aus dem konkreten Aktenvorgang entnommen worden, wäre die Verwechslungsgefahr denkbar gering gewesen, da auf der Eingangsmitteilung nur eine Telefaxnummer aufgeführt ist. Für den Fall der Entnahme der Faxnummer aus dem konkreten Aktenvorgang reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, mögliche Eingabefehler zu korrigieren, indem die gewählte Empfängernummer mit der zuvor eingefügten Nummer abgeglichen wird (BGH vom 22.6.2004 NJW 2004, 3491 f.; vom 13.2.2007 NJW 2007, 1690/1691). Die Einzelanweisung hätte mithin die sonst bestehende, unzureichende Büroorganisation außer Kraft gesetzt.

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