Urteil: Anspruch auf Wohngruppenzuschlag in Familien-WG bestätigt
Bereits im Januar 2014 hat das Sozialgericht (SG) Münster entschieden, dass der Wohngruppenzuschlag aus der Pflegeversicherung auch bei einer Gruppe von pflegebedürftigen Familienangehörigen gezahlt werden muss. Das konnten Sie bereits hier lesen: Betreute Familien-WG.
Nun hat das Bundessozialgericht (BSG) die Sichtweise des SG Münster teilweise bestätigt. Während es für das SG Münster bereits ausreichte, dass mindestens drei pflegebedürftige Familienangehörige zusammen wohnen und die Absicht hätten, die Pflege gemeinsam zu organisieren, sieht das BSG eine gemeinsame Pflegeorganisation als Voraussetzung für den Anspruch an.
Für Sie heißt das: wenn mindestens drei Pflegebedürftige zusammen wohnen, die die Voraussetzungen des § 38 a SGB XI erfüllen, haben sie auch dann Anspruch auf monatlich 205 € Wohngruppenzuschlag pro Pflegebedürftigen, wenn sie in einer familiären Wohngemeinschaft wohnen.
Diese 205 € zahlen die Kassen nach der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ohne Kostennachweis aus.
Ziel des Wohngruppenzuschlags ist, es mehreren pflegebedürftigen Menschen zu ermöglichen, gemeinsam zu wohnen und ihre Pflege durchführen zu lassen. Der Wohngruppenzuschlag soll dazu genutzt werden, wenigstens stundenweise eine Präsenzkraft zu engagieren.
Hinweis: Nach dem Urteil des BSG vom 18.02.2016 (Az.: B 3 P 5/14 R) muss die Wohngemeinschaft für den Anspruch nach § 38 a SGB XI die Wohnform deshalb gewählt haben, um „organisatorische, verwaltende, betreuende und hauswirtschaftliche Tätigkeiten“ gemeinsam durchführen zu lassen. Es müssen mindestens drei Personen zusammen leben, die Anspruch auf Pflegeleistungen haben. Das Verwandtschaftsverhältnis der Pflegebedürftigen ist für die Leistungsgewährung unerheblich.