Wenn eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad 2 gem. § 15 SGB XI wöchentlich an mindestens zwei Tagen mindestens 10 Stunden pflegt, hat sie Anspruch auf Zahlung von Rentenbeiträgen durch die Pflegekasse des Pflegebedürftigen.
Sollte die zuständige Pflegekasse diesen Anspruch verneinen, können Sie gegen diese Entscheidung Widerspruch einlegen. Auch hier übernehme ich gerne das Widerspruchsverfahren für Sie.
Sind wir erfolgreich und erhalten Sie Ihre Beiträge gezahlt und es entstehen Ihnen keine Kosten. Denn dann muss Ihre Pflegekasse mich im Rahmen einer Forderungsabtretung bezahlen.
Denn die Kosten für den Widerspruch sind bei Übernahme durch einen Rechtsdienstleister so genannte „Rechtsverfolgungskosten“. Diese müssen dem durch den Bescheid Beschwerten (also Ihnen) bei einem erfolgreichen Widerspruch von seiner Pflegekasse erstattet werden.
Ich sende Ihnen dann gar keine Rechnung zu, sondern schicke meine Rechnung direkt an Ihre Pflegeversicherung, die dann an mich überweist.
Bevor Sie mich beauftragen, kläre ich Sie über die möglicherweise entstehenden Kosten, falls der Widerspruch nicht erfolgreich sein sollte, umfassend auf.
Damit Sie kein Risiko eingehen, überprüfe ich Ihren Anspruch auf Rentenbeiträge vor Übernahme des Widerspruchsverfahrens.
Wenn Sie Fragen zum Anspruch auf Pflegerente haben, setzen Sie sich bitte mit mir über E-Mail oder das Kontaktformular auf dieser Seite in Verbindung.