Zum Thema Rechtsdienstleistungen

Zum Thema Rechtsdienstleistungen

Als Hilfesuchender, der sich damit auseinandersetzt, einen Widerspruch gegen den Bescheid der Pflegekasse einzureichen, werden Sie im Internet schnell fündig. Hier bieten sich neben Rechtsanwälten auch einige andere Helfer an, die gewerblich (teilweise nebenberuflich) die Begleitung im Widerspruchsverfahren als Pflegesachverständiger oder Pflegeberater sehr preiswert (oder scheinbar preiswert 😉 ) anbieten.
Als Kunde sollten Sie hier jedoch beachten, dass nicht jeder, der im Internet ein solches Angebot  macht, auch tatsächlich die Erlaubnis hat, eine solche Rechtsdienstleistung zu erbringen. Das kann für Sie, als Kunden zum Nachteil werden, etwa wenn Sie schlecht beraten werden und dadurch einen Schaden haben.

Um als „Nicht-Juristin“ die Erlaubnis zu erhalten, meine Kunden im Widerspruchsverfahren umfassend zu vertreten, musste ich beim Landessozialgericht NRW eine Sachkundeprüfung ablegen. Nach bestandener Sachkundeprüfung wurde ich als „Rentenberaterin für das Teilgebiet gesetzliche Pflegeversicherung“ anerkannt.
Meine Aufnahme in das Rechtsdienstleistungsregister durch das Oberlandesgericht Köln erfolgte, nachdem ich eine spezielle Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Rentenberater mit einer ausreichenden Deckung nachgewiesen hatte. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um im offiziellen Rechtsdienstleistungsregister aufgenommen zu werden, können Sie unter dem folgenden Link nachlesen: Aufnahmevoraussetzungen

Auch werben einige Dienstleister damit, dass sie ihre Leistungen für den Kunden kostenlos erbringen würden. So kommt es zu Werbeslogans wie etwa „Unsere Leistungen sind für Sie kostenlos – die Kosten trägt Ihre Kasse“ oder so ähnlich. Lassen Sie sich durch solche Versprechungen nicht „veräppeln“!
Niemand kann kostenlos für Sie arbeiten! Was in vielen Fällen gemeint ist, ist, dass die Kasse bei einem erfolgreichen Widerspruchsverfahren die Kosten des Verfahrens übernehmen, d. h. Ihnen, als Kunden erstatten  muss.
Aber hier ist Vorsicht geboten! Denn nach § 63 SGB X sind die so genannten „Rechtsverfolgungskosten“ nur dann erstattungsfähig, wenn sich der Versicherte eines Anwalts oder eines „sonstigen Bevollmächtigten“ (das muss jemand sein, der zugelassen ist Rechtsdienstleistungen zu erbringen) bedient. Das heißt, viele Kassen lassen ihre Versicherten – mit Recht – auf den Kosten nicht zugelassener Berater einfach sitzen. So wird dann aus „kostenlos“ am Ende „ziemlich teuer“.

Tipp: Wenn Sie eine fachlich und rechtlich abgesicherte Begleitung bei Ihrem Widerspruchsverfahren wünschen, sollten Sie darauf achten, dass der von Ihnen gewählte Dienstleister z. B. wie ich, über die offizielle Erlaubnis verfügt, Rechtsdienstleistungen anzubieten. Meine Registrierung können Sie auf www.rechtsdienstleistungsregister.de überprüfen, indem Sie „care konzept“ in das  Suchfeld „Name/Firma“ auf der Seite eingeben.

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