Urteil: Rollator darf neben der Haustür abgestellt werden

Urteil: Rollator darf neben der Haustür abgestellt werden

Ein gehbehinderter Mieter darf seinen Rollator neben der Haustür abstellen, wenn er damit andere nicht behindert. Ein Vermieter muss dies als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag dulden. So entschied das Amtsgerichts (AG) Recklinghausen (Az.: 56 C 98/13).

Geklagt hatte eine gehbehinderte Mieterin, die auf der 1. Etage wohnt. Ihren zusammengeklappten Rollator konnte sie nicht in ihre Wohnung tragen, weshalb sie ihn rechts neben der Haustür abstellte. Dadurch wurde jedoch der Zugang zum Keller behindert. Die Vermieterin verlangte daher die Entfernung des Rollators. Sie bot ihrer Mieterin an, dass ihr Ehemann den Rollator in die Wohnung der Mieterin trage. Alternativ könne sie den Rollator aber auch im Schuppen auf dem Grundstück abstellen. Dies empfand die Mieterin jedoch als unzumutbar und klagte.

Das AG Recklinghausen entschied zu Gunsten der Mieterin. Zwar habe der Rollator nicht rechts neben der Haustür stehen dürfen, weil dadurch zu einer Behinderung des Kellerzugangs gekommen sei. Links neben der Türe könne sie den Rollator jedoch abstellen. Dort komme es zu keiner Behinderung der anderen Hausbewohner. Die Vermieterin sei verpflichtet den abgestellten Gehrollator zu dulden. Nach Ansicht der Richter ist es der Mieterin nicht zuzumuten, jedes Mal den Ehemann der Vermieterin zu bitten, ihren Rollator hoch zu tragen. Auch das Abstellen im Schuppen sei nicht zumutbar, da die Mieterin die 20 m zum Schuppen ohne den Rollator gar nicht bewältigen könne.

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