Urteil: Pflegekasse muss Treppensteighilfe zahlen

Urteil: Pflegekasse muss Treppensteighilfe zahlen

Immer wieder ist es in der Beratung Thema, ob die Pflegekasse einem Rollstuhlfahrer eine Treppensteighilfe bezahlen muss. Dabei hat das Bundessozialgericht diese Frage bereits im Juli 2014 entschieden.

Nach dem Urteil der Richter muss die Pflegekasse eine Treppensteighilfe zahlen, wenn einem behinderten oder pflegebedürftigem Mensch dadurch eine selbstständige Lebensführung ermöglicht wird.

Geklagt hatte ein 81jähriger Mann, dessen Beine amputiert waren und der dreimal wöchentlich von einem Krankentransportunternehmen zur Dialyse gebracht wurde.
Der Kläger ist auf den Rollstuhl angewiesen, so dass er seine in der ersten Etage gelegene Wohnung ohne Treppensteighilfe nicht verlassen kann. Er beantragte daher eine ärztlich verordnete Treppensteighilfe, mit der ihn seine Ehefrau oder sein Sohn im Rollstuhl sitzend von der ersten Etage ins Erdgeschoss bringen könnten. Ohne diese Treppensteighilfe sei er an die Wohnung gefesselt und könne nicht an die frische Luft kommen und sich frei bewegen. Der Einbau eines Treppenlifts sei geprüft, aber aufgrund zu hoher finanzieller Belastungen verworfen worden.

Krankenkasse übernimmt kein Hilfsmittel wegen spezieller Wohnsituation

Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für die Treppensteighilfe mit der Begründung ab, dass sie nicht für Hilfsmittel aufkommen müsse, die der Versicherte nur wegen seiner speziellen Wohnsituation benötige.

Das Sozialgericht sah dies anders. Die Treppensteighilfe diene dazu, das Grundbedürfnis eines Menschen auf Mobilität zu verwirklichen. Daraufhin legte die Kasse Berufung beim Landessozialgericht ein und hatte abermals keinen Erfolg. Schließlich legte die Kasse Revision beim Bundessozialgericht (BSG) ein. Das BSG wies die Revision zurück, da die Vorinstanzen aus Sicht der Richter zutreffend entschieden hätten.

Der Kläger habe einen Anspruch auf die Treppensteighilfe. Dieser Anspruch ergebe sich jedoch nicht aus § 33 SGB V, der Mobilitätshilfen nur für den mittelbaren Ausgleich einer Behinderung vorsehe. Insofern als nicht wegen der konkreten Wohnsituation erforderlich sei, sondern praktisch in jeder Art von Wohnung benötigt werde.

Zahlungsverpflichtung besteht für die Pflegekasse

Die Pflicht zur Bereitstellung der Treppenseteighilfe ergebe sich vielmehr aus § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und falle daher unter die Leistungspflicht der Pflegeversicherung. Denn danach hätten Pflegebedürftige Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Letzteres treffe im vorliegenden Fall zu.
Die Treppensteighilfe würde dem Pflegebedürftigen ermöglichen, sein allgemeines Grundbedürfnis auf Mobilität in der Wohnung und in deren Nahbereich zu verwirklichen. Das BSG wies ausdrücklich darauf hin, dass mit der Treppensteighilfe keine selbstständige, also von fremder Hilfe unabhängige Lebensführung ermöglicht werden solle.

Hinweis: Das Urteil hat das Az: B 3 KR 1/14 R und kann unter dem folgenden Link nachgelesen werden: www.juris.bundessozialgericht.de

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