Praxis-Tipp: Wenn die Kasse das Pflegebett ablehnt

Praxis-Tipp: Wenn die Kasse das Pflegebett ablehnt

Die Kranken- und Pflegekassen sind nicht in jedem Fall bestrebt, das Beste für den Versicherten zu bieten. Vielmehr ist es ihr Ziel, für den versicherten möglichst wenig Geld auszugeben. Und die Folge dieser „Spar-Ziele“ ist, dass viele Versicherte nicht die Hilfsmittel erhalten, die ihnen zustehen.

Ein Beispiel ist das Pflegebett. es gibt Kassen, die die Behauptung aufstellen, dass die Gewährung eines Pflegebettes von der Höhe der Pflegestufe abhängig sei – O-Ton eines Sachbearbeiters: „Ein Pflegebett gibt es erst ab Pflegestufe II.“ Eine Rechtsgrundlage für diesen Standpunkt gibt es jedoch nicht.

Denn wann Hilfsmittel von der Kasse gewährt werden müssen, ist eindeutig festgelegt. Die Kasse muss Hilfsmittel zur Verfügung stellen, wenn

  • das Hilfsmittel dazu dient, eine Behinderung auszugleichen, damit Grundbedürfnissen des täglichen Lebens befriedigt werden können.
  • eine Schwächung der Gesundheit in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, die durch das Hilfsmittel verhindert oder ausgeglichen werden kann.
  • eine Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes mit dem Hilfsmittel entgegengewirkt werden kann.
  • Krankheiten durch das Hilfsmittel verhütet oder deren Verschlimmerung vermieden erden kann.
  • Pflegebedürftigkeit durch das Hilfsmittel gemildert oder vermieden werden kann.

 

Eine Regelung, die eine bestimmte Höhe einer Pflegestufe voraussetzt, gibt es somit nicht. Interne Richtlinien der Kassen können dies zwar vorsehen, aber die Versicherten dürfen durch solche Richtlinien nicht benachteiligt werden.

Wenn Ihre Kasse Ihnen also ein Pflegebett mit der Begründung verwehrt, dass der Versicherte nicht die Pflegestufe II hat, legen Sie gegen diese Entscheidung unbedingt Widerspruch ein. Begründen Sie Ihren Widerspruch, indem Sie der Kasse darlegen, warum das Pflegebett erforderlich ist.

Tipp: Welche Hilfsmittel die Kasse grundsätzlich übernehmen muss, können sie im so genannten Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes nachlesen: www.gkv-spitzenverband.de.

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