Praxis-Tipp: 5 Irrtümer zum Thema Verhinderungspflege

Praxis-Tipp: 5 Irrtümer zum Thema Verhinderungspflege

Obwohl es die Verhinderungspflege nun schon 20 Jahre gibt, besteht bei den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen oft keine Klarheit über den Anspruch. Nachfolgend kläre ich Sie über die häufigsten 5 Irrtümer im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege auf:

  1. Verhinderungspflege kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson krank ist oder in Urlaub fahren möchte.
    Im Gesetz sind die Verhinderungsgründe nicht näher spezifiziert. Das heißt, dass Sie aus jedem erdenklichen Grund an der Pflege Ihres Angehörigen verhindert sein können. In allen Fällen besteht grundsätzlich ein Leistungsanspruch.
    Beispiel: Sie möchten zu einer Familienfeier fahren, einen Arzt aufsuchen oder eine dringende Besorgung machen. Die Liste der möglichen Verhinderungsgründe, auch kurzfristig oder stundenweise, können Sie beliebig erweitern.
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  2. Die Verhinderungspflege kann immer nur tageweise genommen werden und muss immer vorher angemeldet werden.
    Verhinderungspflege kann kurzfristig und auch stundenweise genommen werden. Eine Erkrankung können Sie bspw. nicht planen. Aber genau für diesen Fall soll die Verhinderungspflege ja auch sein.
    Eine selbst beschaffte Ersatzpflegeperson, ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen können Ihren Angehörigen also tage- und auch stundenweise betreuen.
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  3. Wenn die Verhinderungspflege in Anspruch genommen wird, wird das Pflegegeld einbehalten.
    Die Verhinderungspflege wird ausschließlich auf den Höchstbetrag von 1.612 € angerechnet. Bei der tageweisen Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zu 50 % weiter gezahlt. Für Tage, an denen die Verhinderungspflege für weniger als 8 Stunden erbracht wird, erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstdauer von 42 Tagen im Kalenderjahr.
    Das Pflegegeld wird bei stundenweiser Inanspruchnahme der Verhinderungspflege von weniger als 8 Stunden täglich nicht gekürzt. In diesem Fall gilt nur die 1.612-€-Grenze!
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  4. Die Verhinderungspflege kostet genau das gleiche, wie normale Pflegeleistungen professioneller Anbieter. Es gibt keinen Verhandlungsspielraum. Deshalb ist die Verhinderungspflege durch einen ambulanten Pflegedienst für uns viel zu teuer.
    Die Verhinderungspflege ist kein Bestandteil von Vergütungsvereinbarungen oder des Versorgungsvertrages, den die Pflegedienste mit den Pflegekassen schließen. Das heißt, dass eine Pflegeeinrichtung in diesem Bereich in der Preisgestaltung völlig frei ist. Daher sollten Sie mit dem Pflegedienst absprechen, ob es bei ihm einen Verhandlungsspielraum für die Stundensätze der Ersatzpflege gibt.
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  5. Die Stundensätze eines Pflegedienstes sind viel zu teuer, das können wir uns einfach nicht leisten.
    Leistungen eines Pflegedienstes können nicht billig sein, da es einen Mindestlohn gibt. Deshalb sollte man bei Billiganbietern vorsichtig sein. Denn der Pflegebedürftige ist dem Pflegedienst und seinen (auch unterbezahlten) Mitarbeitern ausgeliefert.
    Wenn Sie noch nie die Verhinderungspflege in Anspruch genommen haben, können sie eigentlich nur gewinnen. Lassen Sie sich von einem Pflegedienst ausrechnen, wie viel „Leistung“ Ihnen für die 1.612 € im Jahr angeboten werden kann, ohne dass Sie etwas aus der eigenen Tasche dazu zahlen müssen.
    Wenn Sie sich auf diese Leistungen beschränken, erhalten Sie im Grunde ein „kostenfreies“ Zusatzangebot.

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