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Nutzen Sie einen Entlastungsdienst

Der Entlastungsbetrag von 125 € monatlich steht jedem Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad zu. Genutzt werden kann, er bspw. für niedrigschwellige Entlastungs- und Betreuungsdienste. Diese bieten sowohl Pflegedienste wie auch auf Entastung und Betreuung spezialisierte Dienste an. Mit dem Entastungsbetrag soll es Pflegebedürftigen ermöglicht werden, länger in der eigenen Wohnung zu leben. Er kann daher sowohl für den Pflegebedürftigen, etwa für Betreuungsleistungen, wie auch zur Entlastung der Pflegeperson eingesetzt werden.

Wichtiger Baustein bei der Entlastung von Angehörigen

Ziel der Entlastungs- und Betreuungsdienste ist es, pflegende Angehörige zeitlich zu entlasten und zu unterstützen. Als Angebote kommen infrage:

  • die stundenweise Betreuung und allgemeiner Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen in seiner Wohnung und / oder im Rahmen von Betreuungsgruppen,
  • eine, die vorhandenen Fähigkeiten stärkende und stabilisierende Alltagsbegleitung,
  • Unterstützung der Pflegeperson bei der Bewältigung des Pflegealltags, etwa durch Beratung im Umgang mit herausforderndem Verhalten des Pflegebedürftigen,
  • Dienstleistungen und organisatorische Hilfestellungen, wie etwa Botengänge, Einkauf und hauswirtschaftliche Hilfen.

Darüber hinaus kann der Entlastungsbetrag auch genutzt werden, um bspw. den Eigenanteil bei der Tages- oder Kurzzeitpflege für Unterkunft und Verpflegung zu begleichen.

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Mit diesen 5 Tipps erhalten Sie einen gerechten Pflegegrad

Die Euphorie im Hinblick auf die neuen Pflegegrade ist vorbei. Viele Menschen mit Hilfebedarf mussten feststellen, dass die so hochgelobten Pflegegrade bei weitem nicht die Versprechungen erfüllen, die im Zusammenhang mit ihnen gegeben wurden.

Viele Hilfebedürftige erhalten jetzt den Pflegegrad 1. Das mag zwar eine Anerkennung von Hilfebedarf sein, enthält aber wesentlich weniger Leistungen, als bei der früheren Pflegegstufe 0, die damit in Anspruch genommen werden können. Insofern ist der Pflegegrad 1 für die Organisation von Pflege völlig unzureichend.
Ziel einer jeden Begutachtung sollte daher mindestens der Pflegegrad 2 sein.
Es hat sich auch schon herumgesprochen, dass das Erreichen des Pflegegrades 3 für Personen ohne geistige oder psychische Einschränkung sehr schwer zu erreichen ist…

Am Ende hat sich also bei weitem nicht so viel verbessert, wie von vielen erhofft wurde.
Der MDK als Hauptgutachterdienst im Bereich der Pflegeeinstufungen hat sich bereits eigene Regeln bei der Begutachtung gegeben, die in den Begutachtungs-Richtlinien zwar so nicht zu finden sind, aber für Diskussionen, Ärger und auch ungerecht empfundene  Pflegegrade führen. Zusätzlich kommt es zu Falschinformationen, die die Kassen an ihre Versicherten weitergeben.
Kurzum: die Reform sorgt nach den ersten enttäuschten Erwartungen für einige Kritik aus Versicherten- und Fachkreisen.

So bereiten Sie sich auf die Begutachtung vor

  1. Tipp: Änderung der Systematik
    Es geht nicht mehr um Zeiten und Häufigkeit von Hilfestellungen.
    Seit dem 01.01.2017 geht es um Selbstständigkeit und Fähigkeiten und dem daraus folgenden „Interventionsbedarf“ durch die Pflegeperson.
    Das heißt für Sie: wenn Sie Einschränkungen schildern, sollten Sie immer auch angeben, welcher Hilfebedarf daraus entsteht. – Verlassen Sie sich nicht darauf, dass der Gutachter / die Gutachterin das schon selbst weiß!
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  2. Tipp: Diagnosen nachweisen
    Wenn geistige und / oder psychische Einschränkungen eine Rolle für den Hilfebedarf spielen, sorgen Sie dafür, dass diese Diagnose nachweisbar ist, also entweder in einem Arztbrief oder in einem Attest steht. Auch hier ist der notwendige Interventionsbedarf wichtig. Eine Depression wird bspw. nur dann berücksichtigt, wenn der Erkrankte etwa wegen Antriebslosigkeit motiviert werden muss.
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  3. Tipp: Tagesablauf schildern
    Die Gutachterin / der Gutachter wird den / die Pflegebedürftige/n bitten, seinen / ihren Tagesablauf zu schildern. Hier ist Vorsicht geboten. Nicht selten vergisst die pflegebedürftige Person Hilfen, die sie erhält, auch anzugeben.
    Hören Sie als Pflegeperson genau hin und ergänzen Sie ggf. die Angaben der / des Pflegebedürftigen.
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  4. Tipp: Arzt- und Therapiebesuche
    Prüfen Sie im Vorfeld, wie häufig Sie mit dem Pflegebedürftigen einen Arzt aufsuchen müssen, z. B. einmal wöchentlich, alle 14 Tage oder einmal im Quartal.
    Auch die Häufigkeit der Besuche bei einer Physiotherapie, Logopädie oder Ergotherapie sollten Sie benennen können. – Verzichten Sie vor der Begutachtung möglichst auf Hausbesuche der Therapeuten.
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  5. Wenn’s nicht so gut läuft
    Gelegentlich kommt es vor, dass man an einen missgestimmten Gutachter oder Gutachterin gerät. Wenn Sie in der Begutachtung das Gefühl haben, dass es nicht gut läuft, weil der Gutachter oder die Gutachterin nicht wirklich interessiert ist, dann sprechen Sie dies genau 1 Mal an. Verzichten Sie auf Diskussionen oder Vorwürfe. Machen Sie sich nach dem Begutachtungstermin genaue Notizen, was nicht gut / richtig gelaufen ist, etwa, wenn der Gutachter sich weigert in die Pflegedokumentation zu schauen oder ein Attest anzuerkennen. Sollte der Gutachter während der Begutachtung unangemessene Bemerkungen gemacht haben, schreiben Sie sich diese möglichst wörtlich auf. – Schreiben Sie auch auf, ob das außer Ihnen und der pflegebedürftigen Person noch jemand gehört hat.
    Diese Notizen können in einem eventuell notwendigem Widerspruchsverfahren hilfreich sein.

Wenn der ermittelte Pflegegrad nicht dem Hilfebedarf entspricht, den der Pflegebedürftige aus Ihrer Sicht hat, dann können Sie innerhalb von einem Monat nach Eingang des Bescheides der Pflegekasse bei Ihnen, Widerspruch einlegen.

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Praxis-Tipp: So berechnen Sie die Frist für Ihren Widerspruch

Wenn Ihre Pflegekasse Ihren Antrag auf Einstufung in eine Pflegestufe oder Gewährung eines Hausnotrufsystems oder eines Lifters ablehnt, müssen Sie diese Entscheidung nicht einfach so hinnehmen. Sie können gegen den Bescheid der Kasse Widerspruch einlegen. Dazu müssen Sie nur die Widerspruchsfrist von einem Monat einhalten.
Oft kann man lesen, die Frist sei vier Wochen. Das ist falsch. Denn ein Monat kann durchaus auch schon einmal fünf Wochen haben.

Das heißt, Sie haben ausreichend Zeit, um sich vor Ihrem Widerspruch etwa von einem Anwalt, einem Pflegeberater oder einer Pflegesachverständigen beraten zu lassen.
Für die 1-Monats-Frist ist es entscheidend, wann Ihnen der Bescheid zugegangen ist. Zumeist ist das ein Tag nach dem Poststempel auf dem Kuvert des Bescheides. Bewahren Sie daher den Briefumschlag, in dem der Bescheid Ihrer Pflegekasse war, auf. So haben Sie eine gute Orientierung, wann Ihnen der Bescheid zugegangen ist und Ihre Frist für einen Widerspruch abläuft. Sollten Sie das Kuvert bereits weggeworfen haben, sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie sich am Datum des Bescheides orientieren. Hier dürfen Sie durchaus auch noch einmal drei Tage hinzu rechnen, da der Postversand so lange dauert.

Sie können die folgenden Faustregeln anwenden:

  • Eingang des Bescheides bei Ihnen: 21.02.2015 – Ablauf der Widerspruchsfrist: 21.03.2015
  • Poststempel des Kuverts des Bescheides: 12.03.2015 – Ablauf der Widerspruchsfrist: 13.04.2015
  • Kein nachvollziehbarer Poststempel: Datum des Bescheides: 11.03.15 – Ablauf Widerspruchsfrist (plus drei Tage Versand): 14.04.2015

Absolute Sicherheit, die Frist gewahrt zu haben, haben Sie, wenn Sie das Datum des Bescheides für die Berechnung ihrer Widerspruchsfrist zugrunde legen, also: Datum Bescheid: 11.03.2015 – Widerspruchsfrist mindestens bis 11.04.2015

Hinweis: Etwas anderes ist es, wenn der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung, das ist der Hinweis auf die Widerspruchsfrist, enthält oder diese fehlerhaft ist. In diesem Fall beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr.

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Neu: höherer Zuschuss bei Zahnersatz und Fettabsaugung als Kassenleistung

Bereits im Januar hatte ich angekündigt, dass im Oktober dieses Jahres noch weitere Neuerungen in Kraft treten werden. Nun ist es soweit und ich möchte gerne darauf hinweisen.

Zahnersatz

Freuen können sich Patienten, die Zahnersatz benötigen. Denn für Zahnersatz gibt es ab dem 01.10.2020 einen Kassenzuschuss von 60 % statt bisher 50 %. wer ein gut geführtes Bonusheft vorweisen kann, erhält von seiner Kasse sogar bis zu 75 % Zuschuss zum Zahnersatz.

Fettabsaugung

Bisher war es für Patienten, die krankheitsbedingt eine Fettabsaugung benötigten, geradezu ein Spießrutenlauf der Anträge und Begründungen, bis die Kasse endlich einknickte und die Behandlung zahlte. Ab dem 01.10. ist das Fettabsaugen Kassenleistung.
Leider ist die Regelung nur eine probeweise Regelung und die Kasse zahlt auch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen; dazu gehören bspw. das schwere Lipödem und die Fettvermehrungsstörung.

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Online-Entscheidungshilfe zur Organspende

Die AOK bietet eine Entscheidungshilfe Pro & Contra Organspende an. In 4 Bereichen können zum Thema unterschiedliche Informationen eingeholt werden: wissenschaftliche Fakten, gesellschaftliche Aspekte, Fallbeispiele und die eigentliche Entscheidungshilfe.

Zur Entscheidungshilfe wird in Form von Fragen online aufgeklärt, wie bei Organspenden verfahren wird, welchen “tatsächlichen Nutzen” die unterschiedlichen Organe für den Empfänger haben und was passiert, wenn man sich entscheidet, keinen Organspendeausweis auszufüllen.
Die einzelnen Informationspäckchen kann man für sich selbst als hilfreich bzw. als Pro oder Contra Organspende kennzeichnen. Zum Schluss werden die gekennzeichneten  Informationen zusammengefasst und stehen auf Wunsch auch zum Ausdrucken bereit. Es besteht zudem die Möglichkeit, per Kontaktformular persönliche Fragen zum Thema zu stellen.

Nach Angaben der AOK sind alle Angaben anonym und werden nicht gespeichert. Die Seite soll daher allen notwendigen datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen.

Hinweis: Sie erreichen die Seite “Entscheidungshilfe Organspende” der AOK unter dem folgenden Link: Klick!

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Bis 31.03.2021 telefonische Begutachtungen möglich

Nun steht es fest: Die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit durch die Medizinischen Dienste kann bis zum 31.03.2021 auch ohne Hausbesuch beim Versicherten durchgeführt werden.

Voraussetzung für die telefonische Begutachtung oder Begutachtung nach Aktenlage ist ab dem 01.10.2020 allerdings, dass der Medizinische Dienst  ein zu hohes Ansteckungsrisiko beim Pflegebedürftigen oder dem Gutachter mit dem Coronavirus sieht.

Das heißt aber auch, dass wenn Sie oder Ihr Hausarzt ein zu hohes Ansteckungsrisiko sehen, Sie dies dem medizinischen Dienst mitteilen müssen.
Ein besonderes Risiko, sich mit COVID-19 zu infizieren, liegt laut Robert-Koch-Insitut (RKI) vor allem bei Personen vor, die an z. B. Herzkreislauferkrankungen, Diabetes, Erkrankungen des Atmungssystems, der Leber, der Niere, Krebserkrankungen leiden, oder bei denen Faktoren wie Adipositas (Fettleibigkeit) und Rauchen zutreffen.

Auch für Patienten mit unterdrücktem Immunsystem etwa wegen einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht, oder wegen der Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr unterdrücken, wie z. B. Cortison, besteht ein höheres Risiko.

Zudem geht das RKI davon aus, dass ab dem 50. Lebensjahr das Risiko eines schweren Verlaufs mit dem Alter steigt.

Tipp: Weitere Infos erhalten Sie bspw. bei der Techniker Krankenkasse.

 

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Wichtig: Fristverlängerung beim Entlastungsbetrag

Normalerweise verfällt der angesparte Entlastungsbetrag des Vorjahres am 30.06. des Folgejahres. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde diese Frist auf den 30.09.2020 verlängert.

In einer Mitteilung des AOK-Medienservice vom 26.08.2020 zur kommenden Gesetzgebung heißt es jetzt allerdings:

Die während der Pandemie getroffen Regelungen zur Verwendbarkeit des Entlastungsbetrags sowie zum Pflegeunterstützungsgeld werden über den 30. September bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Noch nicht verbrauchte Leistungsbeträge aus dem Jahr 2019 können weiter verwendet werden.“

Insofern kann davon ausgegangen werden, dass der angesparte Entlastungsbetrag aus dem Jahr 2019 bis zum 31.12.2020 verbraucht werden kann.

 

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Zwangstherapie muss wirksam sein

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich im Januar dieses Jahres mit der Frage beschäftigen, wann Zwangsbehandlungen gerichtlich genehmigt werden dürfen.

Ein an Schizophrenie leidender Patient hatte einer Elektrokonvulsionsthe-rapie/Elektrokrampftherapie (EKT) ausdrücklich widersprochen.
Sein gesetzlicher Betreuer beantragte daraufhin die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Zwangsbehalndlung.

Der BGH entschied, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen nur als notwendig angesehen werden können, wenn deren Durchführung einem breiten medizinisch-wissenschaftlichen Konsens entspricht.
Ein solcher Konsens kann sich aus wissen-schaftlichen Stellungnahmen des Beirats der Bundesärztekammer und durch medizinische Leitlinien ergeben.
Die zwangsweise Durchführung einer EKT ist aus Sicht des BGH daher im Regelfall nicht genehmigungsfähig.

Hinweis: Das Urteil hat das AZ: XII ZB 381/19 und kann unter dem folgenden Link heruntergeladen werden: BGH-Beschluss vom 15. Januar 2020.

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Leitlinie zur EInwilligung von Demenzerkrankten in Behandlungsmaßnahmen

Die Deutsche Gesellschaft für Gerontologie und Geriatrie (DGGG) und die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) sowie die Deutsche Gesellschaft für Neurologie (DGN) haben eine Leitlinie zur „Einwilligung von Menschen mit Demenz in medizinische Maßnahmen“ herausgegeben.

Diese Leitlinie soll mit 33 Empfehlungen das interdisziplinäre Team dabei unterstützen, die Einwilligungsfähigkeit Demenzerkrankter einzuschätzen.
Mit den Empfehlungen soll die Handlungsfähigkeit von Menschen mit Demenz in Entscheidungssituationen über medizinische Maßnahmen erhalten bleiben.
Die Leitlinie erhebt den Anspruch, medizinische, medizin-rechtliche, medizin-ethische, pflegewissenschaftliche und gerontopsychologische Anforderungen zu erfüllen.

Zum einen soll bei den Patienten deren Autonomie und Wohl und auf Seiten der handelnden Berufsgruppen die ethische Qualität der Entscheidung und die Rechtmäßigkeit etwa bei der informierten Einwilligung, gefördert werden.
Um diese Ziele zu erreichen, werden nicht nur patientenbezogene Eigenschaften berücksichtigt, sondern es werden auch Empfehlungen zur Gestaltung von Entscheidungskontexten (Situation, Interaktion) gegeben.
Die Leitlinie erhebt darüber hinaus den ethisch fundierten Anspruch, die Eigenverantwortlichkeit und das selbstwirksame Agieren der Betroffenen zu berücksichtigen. Damit sollen alle gängigen Maßnahmen nach Möglichkeit unter Beteiligung des Patienten erfolgen.

Die Anwendungsbereiche der Leitlinie werden neben den ambulanten, teilstationären und stationären medizinischen Versorgungssektoren auch in der häuslichen Pflege und Versorgung gesehen.

Hinweis: Die Leitlinie umfasst eine Kurz- und eine Langversion. Sie kann unter dem Link am Anfang des Artikels oder direkt hier heruntergeladen werden: Einwilligung von Menschen mit Demenz in medizinische Maßnahmen

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