10 Jahre Pflegeberatung nach § 7a SGB XI

10 Jahre Pflegeberatung nach § 7a SGB XI

In diesem Jahr hat sich der Anspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung zum 10. Mal gejährt.
Interessant ist, dass nach 10 Jahren und trotz der Verpflichtung der Kassen, die Versicherten auf den gesetzlichen Anspruch hinzuweisen, die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI bei vielen Versicherten immer noch unbekannt ist.

Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist kostenlos. Dies liegt daran, dass eine Pflegeberatungen nach 7a im Auftrag (und auf Kosten) der Pflegekasse erfolgen muss. Dies ist gesetzlich so vorgeschrieben:

„(…) Anspruchsberechtigten soll durch die Pflegekassen vor der erstmaligen Beratung unverzüglich ein zuständiger Pflegeberater, eine zuständige Pflegeberaterin oder eine sonstige Beratungsstelle benannt werden. Für das Verfahren, die Durchführung und die Inhalte der Pflegeberatung sind die Richtlinien nach § 17 Absatz 1a maßgeblich.(…)“.

Das heißt, Pflegeberatungen nach § 7a SGB XI können ausschließlich durch Pflegeberater durchgeführt werden, die direkt von der Pflegekasse oder einem der Kooperationspartner der Pflegekassen, wie etwa SpektrumK oder MedicalContact, beauftragt werden.
Dies gilt auch für Pflegeberater, die – wie ich auch – über ein Zertifikat einer Weiterbildung als Pflegeberater nach § 7a SGB XI verfügen.

Trotzdem bieten diverse freiberufliche Pflegeberater „Pflegeberatung nach § 7a SGB XI“ an, obwohl sie diese in Eigenregie gar nicht erbringen (können). Denn Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist immer kostenlos.
Das ist bei den Pflegeberatungen der meisten Freiberuflern jedoch nicht der Fall.

Hinweis: Freiberufler, die ihre Dienstleistung als „Pflegeberatung nach § 7a SGB XI“ anbieten, aber nicht im Sinne des Gesetzes beraten und sich vom Kunden für ihre Beratung bezahlen lassen, werben mit irreführenden Angaben.
Denn eine Beratung nach § 7a SGB XI kann nur im Auftrag der Pflegekasse oder durch Beratungsstellen nach § 7b SGB XI sowie Pflegestützpunkte nach § 7c SGB XI erfolgen und ist immer kostenlos.
Wettbewerbsrechtlich ist diese irreführende Werbung verboten und kann mit Geld- und Freiheiststrafen geahndet werden.

Auch ich verfüge über ein Zertifikat als Pflegeberaterin nach § 7a SGB XI. Dennoch biete ich keine Pflegberatung nach § 7a SGB XI an.
Denn durch die Absolvierung der Weiterbildung wurde mir nur offiziell bestätigt, dass mein Wissen zum Zeitpunkt der Prüfung dem von den Pflegekassen geforderten Kenntnissen einer Pflegeberaterin entsprach.

Der Anspruch auf Pflegeberatung soll gewährleisten, dass die Pflegebedürftigen umfassende Unterstützung bei der Auswahl und Inanspruchnahme notwendiger Hilfe- und Pflegeleistungen erhalten.
Leider erschöpft sich die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oftmals darin, dass die Pflegeberater Ansprüche aufzählen, Broschüren aushändigen und eventuell noch Hilfe bei Antragstellungen leisten. Ein Fallmanagement, also begleitende Hilfe, wie es vom Gesetzgeber ebenfalls vorgesehen ist, findet nur in seltenen Fällen (laut „Evaluationsbericht Pflegeberatung“ des GKV-Spitzenverbandes 15 %) statt.

Und genau darin liegt der Unterschied meiner kostenpflichtigen Pflegeberatung zu der kostenlosen Pflegeberatung der Pflegekassen.
Mein Interesse bei jeder individuellen Beratung liegt vor allem darin, meinem Kunden, also Ihnen, zu helfen. Ich unterstütze meine Kunden dabei, alle Ihre Ansprüche kennen zu lernen und auch wirksam geltend zu machen.
Sicher gibt es auch gute, kostenlose Pflegeberatung. Aber meine Erfahrung zeigt, dass die meisten meiner Kunden die kostenlose Pflegeberatung bereits genutzt haben, bevor sie zu mir kommen. Zumeist kann ich ganz anders helfen.
Ich kann sicher nicht alle Beratungen beurteilen, aber ich kann mit ihnen meine Erfahrungen der letzten 10 Jahre teilen:

  • Pflegeberater von Pflegekassen haben oftmals und verständlicherweise das Wohl ihres Arbeitgebers im Sinn.
    Für mich sind Sie der „Arbeitgeber“. Infolgedessen habe ich nur Ihr Wohl im Sinn.
  • Berater von Pflegestützpunkten wünschen sich vor allem hohe „Fallzahlen“, um sich und ihre Stelle zu rechtfertigen, weshalb jedes Telefonat als „Beratung“ in die Statistik aufgenommen wird.
    Mein Ziel ist es, jeden einzelnen Kunden zufrieden zu stellen. Das allerdings gelingt mir nicht, indem ich nur hohe Fallzahlen anstrebe.
  • Im Hinblick auf die oftmals kostenlose Pflegeberatung von Pflegediensten ist anzumerken, dass diese nicht selten darauf abzielt, Ihnen Pflegeleistungen zu verkaufen.
    Ich habe als unabhängige Pflegeberaterin kein Verkaufsinteresse, etwa an Pflege- oder Betreuungsleistungen.

Ich bin von Einrichtungen, Versicherungen oder sonstigen Dienstleistern in der Pflege unabhängig. Und genau deshalb kann ich mit meiner Dienstleistung nur bestehen, wenn mich der Kunde, dem ich mein gesamtes Wissen auf dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und gesetzlichen Vorgaben zur Verfügung stelle, für meine Dienstleistung entlohnt.
Und zahlreiche Kundenstimmen beweisen: wir alle haben etwas von meiner Unabhängigkeit: Sie als Kunde die beste Beratung und Begleitung, die Sie bekommen können und ich die Freiheit meine Dienstleistung genau auf die Bedürfnisse meiner Kundinnen und Kunden auszurichten.

Fazit: Ich habe das wissen, das ich zu einer Pflegeberatung nach § 7a SGB XI benötigen würde und kann dies auch nachweisen. Ich kann Ihnen als Freiberuflerin jedoch keine Pflegeberatung nach 7a anbieten, es sei denn Sie überreden Ihre Kasse, mich als Pflegeberaterin zu akzeptieren. Unabhängig davon kann ich – nicht zuletzt unter Hinweis auf die Kundenstimmen – behaupten, dass es sich für meine Kunden in der Regel auszahlt, in meinen Stundensatz zu investieren.

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